Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.299/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_299/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 5. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1972) reiste im April 1996 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Gesuch wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 17. August 1999 ab.
Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers, weil es
den Vollzug der Wegweisung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage, so auch der gesundheitlichen Probleme" im
damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete.
X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig und wie folgt
verurteilt:
am 5. August 1998 und 29. März 1999 zu Bussen von Fr. 1'000.-- und Fr. 300.--
wegen Strassenverkehrsdelikten,
am 31. Oktober 2002 (zweitinstanzlich) vom Obergericht des Kantons Zürich wegen
Raubes und der Gehilfenschaft zu Raub, versuchter Erpressung, Hehlerei usw. zu
zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus (Entlassung aus dem bedingten
Strafvollzug: am 8. August 2004),
am 23. September 2003 (zweitinstanzlich) vom Obergericht des Kantons Bern wegen
einfacher Körperverletzung, Sachentziehung und Drohung zu einem Monat Gefängnis
(als Zusatzstrafe zum Urteil vom 31. Oktober 2002),
am 12. Januar 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz zu einer Busse
von Fr. 500.-- (Umwandlung in 16 Tage Haft am 24. November 2006).

B.
Am 14. November 2003 heiratete X.________ die seit 1983 in der Schweiz lebende
türkische Staatsangehörige Y.________ (geb. 1976). Mit ihr, die bereits Mutter
von A.________ (geb. 1999) war, hatte er die Tochter B.________ (geb. am 30.
September 2002) gezeugt. Mutter und Kinder sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Am 1. Dezember 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, aufgrund des
durch Heirat erworbenen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung sei die
vorläufige Aufnahme von X.________ erloschen.

C.
Mit Verfügung vom 31. August 2004 wies die Direktion für Sicherheit und
Soziales des Kantons Zürich (Migrationsamt) das von X.________ gestellte Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte das Amt im
Wesentlichen aus, aufgrund der gegen den Betreffenden ergangenen Strafurteile
sei dessen Anwesenheit im Kanton Zürich unerwünscht.
Einen hiegegen erhobenen Rekurs - soweit dieser nicht gegenstandslos geworden
war - wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. September 2007 ab,
soweit er darauf eintrat, und mit Urteil vom 5. März 2008 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Der begründete Entscheid ging am
10. März 2008 beim damaligen Rechtsvertreter von X.________ ein.

D.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht und
erklärte, gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich Beschwerde
führen zu wollen. Mit Schreiben vom 4. April 2008 wurde er aufgefordert, den
angefochtenen Entscheid umgehend, spätestens jedoch bis zum 18. April 2008
einzureichen, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten
werde.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 erklärte X.________, nicht in seine Heimat
zurückkehren zu können; den angefochtenen Entscheid legte er nicht bei.
Am 21. April 2008 stellte der neu mandatierte Rechtsvertreter von X.________ -
unter gleichzeitiger Nachreichung des angefochtenen Urteils - ein
Fristwiederherstellungsgesuch, da sich sein Klient in stationärer
psychiatrischer Behandlung befinde. Mit Eingabe vom 23. April 2008 erhob er
Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. März
2008 aufzuheben und X.________ gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 8
EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.
Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 14. Juli 2008 und 22. Januar 2009
wandte sich der Rechtsvertreter von X.________ zwei weitere Male an das
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Der Beschwerdeführer hat die ihm am 4. April 2008 gesetzte Frist für die
Einreichung des angefochtenen Urteils (18. April 2008) nicht eingehalten. Sein
nachträglich beigezogener Anwalt stellte hierfür am 21. April 2008 ein
Wiederherstellungsgesuch (vgl. vorne lit. D). Ob der am 17. April 2008 erfolgte
Eintritt des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik als hinreichend
entschuldbarer Grund für die Nichteinhaltung der gesetzten Frist genügt, kann
dahingestellt bleiben; der Beschwerdeführer war am genannten Termin jedenfalls
noch in der Lage, eine weitere Eingabe an das Bundesgericht zu richten, die
erkennen lässt, dass er die Aufforderung vom 4. April 2008 verstanden haben
musste. Sein Rechtsanwalt hat dem Bundesgericht aber noch innert der aufgrund
des Fristenstillstandes von 7 Tagen vor und nach Ostern noch nicht abgelaufenen
Beschwerdefrist nebst dem angefochtenen Entscheid auch eine neue
Rechtsmitteleingabe zukommen lassen. Die Beschwerde gilt daher als rechtzeitig
eingereicht (Art. 46 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

2.2 Das streitige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich
daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen
Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG).

2.3 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).

2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat
der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen.
Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr zusammen. Damit steht
ihm gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Rechts auf Achtung des
Familienlebens, wenn - wie vorliegend die Ehefrau und die Kinder - nahe
Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (insbesondere die
Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.;
129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

2.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer neu
geltend gemachten Tatsachen (u.a. die Geburt einer weiteren Tochter am 1. Juni
2008, handgreifliche Konflikte am Arbeitsplatz im Juli 2008, ein am 9. November
2008 begangener Suizidversuch, der Wiedereintritt in die psychiatrische Klink
und die Entlassung am 26. November 2008) und die eingereichten Unterlagen,
welche die Zeit nach dem angefochtenen Urteil betreffen (u. a. ärztliche
Berichte) bleiben als echte Noven im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich.

3.
3.1 Ein gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bestehender Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Satz 4). Die betreffenden
Voraussetzungen sind weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten
eines Schweizer Bürgers, in welchem ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10
ANAG vorliegen müsste. Die Verweigerung der Bewilligung muss jedoch
verhältnismässig sein. Weil aber bereits geringere öffentliche Interessen für
ein Erlöschen des Anspruches genügen, sind auch die privaten Interessen des
betroffenen Ausländers weniger stark zu werten als bei einer Ausweisung (vgl.
BGE 120 Ib 129 E. 4 S. 130 f.; 122 II 385 E. 3a S. 390).
Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2
EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE
122 II 1 E. 2 S. 5 f. mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtswinkel ist
namentlich zu fragen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann,
dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die
Zumutbarkeit der Ausreise für nahe Familienangehörige ist umso eher zu bejahen,
als sein Verhalten seinen Aufenthalt in der Schweiz als unerwünscht erscheinen
lässt. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber
nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE
120 Ib 129 E. 4b S. 131).

3.2 Mit von Bedeutung ist vorliegend auch die so genannte, auf Ehegatten von
Schweizerinnen zugeschnittene und für Ehegatten von Niedergelassenen verschärft
zum Zuge kommende "Zweijahresregel", wonach einem Ausländer, der erstmals um
eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, in der Regel selbst dann keine
Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise un- oder nur
schwer zumutbar ist. Es bedarf in solchen Fällen aussergewöhnlicher Umstände,
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen (sog.
Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201). Bei der Limite von zwei Jahren handelt es sich
allerdings nur um einen Richtwert und nicht um eine feste Grenze (BGE 130 II
176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). Entscheidend kommt es auf die sich
gegenüberstehenden Interessen an.

3.3 Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz u.a. des Raubes und der
Gehilfenschaft zu Raub, der versuchten Erpressung, der Hehlerei (usw.) schuldig
gemacht und wurde hiefür gerichtlich verurteilt, ebenso u.a. wegen einfacher
Körperverletzung, Sachentziehung und Drohung. Er hat durch seine
strafrechtlichen Verfehlungen nicht bloss wiederholt gegen die öffentliche
Ordnung verstossen (Art. 17 Abs. 2 ANAG), sondern sogar einen Ausweisungsgrund
gesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Entsprechend gewichtig erscheint das
öffentliche Interesse, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz zu versagen.

3.4 Den öffentlichen Interessen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Für den Beschwerdeführer selber,
der erst als Erwachsener (mit 24 Jahren) in die Schweiz gekommen ist, erscheint
die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Er ist beruflich hier nicht
integriert, er und seine Familie mussten zudem bereits in erheblichem Mass von
der Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheides in
Verbindung mit E. 5b des regierungsrätlichen Beschlusses vom 26. September
2007). Über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. über entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich, welche ihm allenfalls ein
Anwesenheitsrecht gestützt auf die Garantie der Achtung des Privatlebens (Art.
8 EMRK) verschaffen könnte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1), verfügt der
Beschwerdeführer klarerweise nicht. Seiner Ehefrau, welche die Ehe in Kenntnis
des hängigen Strafverfahrens eingegangen ist und die über die drohenden
ausländerrechtlichen Folgen im Bild sein musste (vgl. Urteile 2A.570/2005 vom
9. November 2005, E. 3.2, und 2A.50/2004 vom 4. Juni 2004, E. 2.3.1), ist es
zuzumuten, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen, dasselbe gilt für die Kinder,
die noch in einem anpassungsfähigen Alter sind (vgl. BGE 127 II 60 E. 2 S. 67
f., 122 II 289 E. 2c S. 298). Aus dem in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil
D-7298/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2007, in dem es um
den Vollzug einer Wegweisung nach Russland ging, welche das Gericht für die
betroffenen Kinder u.a. wegen "der zu befürchtenden rassistisch motivierten
Behelligungen" (S. 13 des genannten Urteils) als nicht zumutbar erachtete,
lässt sich jedenfalls kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ebenso wenig hilft ihm der Hinweis auf zwei
neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: Diese beiden
Fälle betreffen Ausländer, die nicht - wie der Beschwerdeführer - erst als
Erwachsene, sondern bereits im Kindesalter ins Gastland gekommen und dort
aufgewachsen sind (vgl. Urteile des EGMR i.S. Maslov c. Österreich vom 23. Juni
2008, Req. 1638/03 Ziff. 86, sowie i. S. Emre c. Schweiz vom 22. August 2008,
Req. 42034/04 Ziff. 77).

3.5 Damit hält die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung (E.
3.5) bundesgerichtlicher Prüfung stand. Die geltend gemachte schlechte
psychische Verfassung des Beschwerdeführers, der gemäss den vorliegenden
Arztberichten an Depressionen leidet, welche durch die drohende Wegweisung
verstärkt würden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. zu den
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei auch Urteil 2A.511/2001
vom 10. Juni 2002, E. 4.1 und 4.2, in Pra 2002 Nr. 163 S. 874). Der
Beschwerdeführer hat durch seine wiederholten, zum Teil schweren
strafrechtlichen Verfehlungen den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 17 ANAG verwirkt. Entsprechendes gilt auch für das aus Art. 8 EMRK
ableitbare Aufenthaltsrecht.

4.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
auferlegt (Art. 65/66 BGG). Da der angefochtene Entscheid mit der
veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 ANAG und Art. 8
EMRK in Einklang steht, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung mangels Erfolgs-aussicht der Beschwerde nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers wird bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein