Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.298/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_298/2008/leb

Urteil vom 23. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 11. April 2008.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies den aus Serbien stammenden
X.________, geboren 1980, für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Am 22.
Januar 2008 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes die gegen die
Ausweisungsverfügung erhobene Einsprache ab. X.________ gelangte mit einem vom
25. Februar 2008 datierten Schreiben an das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau; am 26. März 2008 erklärte er, damit Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2008 führen zu wollen. Das Rekursgericht
trat mit Urteil vom 11. April 2008 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht
innert der nach kantonalem Recht massgebenden Beschwerdefrist von 20 Tagen und
mithin verspätet eingereicht worden sei.

Mit Schreiben vom 17. April (Postaufgabe 18. April) 2008 erklärt X.________ dem
Bundesgericht, gegen das Nichteintretensurteil des Rekursgerichts Beschwerde zu
führen. Er stellt den Antrag, das Rekursgericht solle auf seine Beschwerde
eintreten. Zur Begründung für das Versäumnis im kantonalen Verfahren macht er
geltend, er sei von einer Beschwerdefrist von 30 Tagen ausgegangen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Das
Bundesgericht kann auf Beschwerde hin bloss prüfen, ob die Vorinstanz durch
dessen Anwendung schweizerisches Recht (Bundesverfassungsrecht, kantonale
verfassungsmässige Rechte, Völkerrecht; vgl. Art. 95 BGG) verletzt habe; dabei
prüft es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und in der
Beschwerdebegründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
solche Rechte verletze (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Die dem
Bundesgericht vorgelegte Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen kaum. Es
erübrigt sich indessen, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Beschwerde
innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern, erweist sie sich doch
in jedem Fall als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich
unbegründet:
Gemäss § 9 Abs. 1 des Aargauischen Einführungsgesetzes vom 14. Januar 1997 zum
Ausländerrecht (EGAR) können Einspracheentscheide der kantonalen
Fremdenpolizeibehörde (Migrationsamt) innert 20 Tagen ab Zustellung mit
Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht weitergezogen werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Einspracheentscheid seinem
Rechtsvertreter am 23. Januar 2008 zugestellt worden ist, und er anerkennt,
dass er erst nach der am 12. Februar 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist
Beschwerde erhoben hat. Schliesslich stellt er nicht in Abrede, dass der
Einspracheentscheid des Migrationsamtes eine mit § 9 EGAR übereinstimmende
Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Damit aber konnte er sich vor
Rekursgericht nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine entschuldbare
Verspätung vor, weil er irrtümlich von einer Beschwerdefrist von 30 Tagen
ausgegangen sei; das Rekursgericht hat kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt, wenn es feststellte, diese Begründung "greife nicht".

Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Dementsprechend sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller