Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.297/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_297/2008

Verfügung vom 17. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Schweizerischer Bauernverband Bereich Schätzungen,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
Beschwerdegegner,
Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Pachtzinsüberprüfung; Feststellung über das Bestehen eines landwirtschaftlichen
Gewerbes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
13. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
17. April 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. März 2008 betreffend Pachtzinsüberprüfung,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2009, worin er erklärt,
nach langen Verhandlungen eine Einigung mit den Beschwerdegegnern erzielt zu
haben, weshalb er die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
13. März 2008 zurückziehe,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann,
wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art.
71 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller