Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.296/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_296/2008/leb

Urteil vom 22. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 9.
April 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1986) stammt aus Guinea. Er durchlief in der Schweiz unter dem
Namen Y.________ (geb. 1989, Togo) erfolglos ein Asylverfahren. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 7. April 2008 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland
am 9. April 2008 prüfte und bis zum 6. Juli 2008 bestätigte. X.________
beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen, da er
nach Hause zurückkehren wolle.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen - bis auf einen
korrigierbaren Nebenpunkt - als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es
erübrig sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Das Bundesamt für Migration schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers am
23. Januar 2008 ab, nachdem dieser nicht mehr in das Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zurückgekehrt war. Er hat im Asylverfahren
unbestrittenermassen falsche Angaben gemacht und im Kanton Genf eine
Ausgrenzungsverfügung missachtet. Es besteht bei ihm deshalb
"Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund des
asylrechtlichen Nichteintretensentscheids (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 AuG) indessen
nicht erfüllt: Das Bundesamt für Migration hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgeschrieben und keinen Nichteintretensentscheid getroffen,
der eine Inhaftierung erlauben würde (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer deshalb zu Recht am
7. April 2008 erst formlos weggewiesen, bevor er ihn in Haft nahm. Es lag zu
diesem Zeitpunkt kein Wegweisungsentscheid des Bundesamts vor, der mit einer
Zwangsmassnahme hätte sichergestellt werden können.

2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen seine (angeblich) richtige
Identität offen gelegt und will er nun so schnell wie möglich nach Guinea
zurückkehren, doch müssen seine Personalien erst noch erstellt und gestützt
hierauf seine Reisepapiere erhältlich gemacht werden. Die schweizerischen
Behörden haben die entsprechenden Abklärungen bei der guineanischen Botschaft
in Paris eingeleitet. Sollten sich die Angaben des Beschwerdeführers erhärten,
dürfte er innerhalb von zwei bis drei Wochen in seine Heimat zurückkehren
können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine weitere
Ausschaffungshaft nicht im Regionalgefängnis Bern verbringen zu wollen, ist den
kantonalen Behörden in Erinnerung zu rufen, dass die ausländerrechtliche
Festhaltung in hierzu geeigneten Räumen vollzogen werden muss, die ein freieres
Haftregime zulassen (BGE 122 II 299 E. 3 u. 4; Urteil 2C_169/2008 vom 18. März
2008, E. 4.3 - 4.5). Der Beschwerdeführer ist, falls dies noch nicht geschehen
sein sollte, innert vernünftiger Frist an einen entsprechenden Ort zu verlegen
(Witzwil bzw. andere geeignete Unterkunft).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, vom 22. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar