Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.294/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_294/2008/ble

Urteil vom 22. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11.
April 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Er durchlief in
der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern
nahm ihn am 10. April 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 8 am
Haftgericht III Bern-Mittelland am 11. April 2008 prüfte und bis zum 9. Juli
2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 16. April 2008 mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei freizulassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers am
14. Dezember 2007 ab und hielt ihn an, das Land bis zum 8. Februar 2008 zu
verlassen, was er nicht tat. Vom 6. März 2008 bis zum 9. April 2008 galt
X.________ als verschwunden; am 10. April 2008 musste er von den französischen
Behörden rückübernommen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz
über keine Anwesenheitsberechtigung mehr und ist hier straffällig geworden
(Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Er hat erklärt, nicht bereit zu
sein, in seine Heimat auszureisen und mit den Behörden zu kooperieren, da er in
einem anderen Land ein "besseres Leben" führen wolle. Es besteht bei ihm somit
"Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4
AuG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund des asylrechtlichen
Nichteintretensentscheids (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 2 AuG) jedoch nicht gegeben:
Das Bundesamt für Migration hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Gesuch abgewiesen; es erliess keinen
Nichteintretensentscheid, der eine Inhaftierung erlauben würde (vgl. BGE 130 II
377 E. 3.2). Da der Haftrichter indessen das Vorliegen der
"Untertauchensgefahr" zu Recht bejaht hat, verletzt der angefochtene Entscheid
dennoch kein Bundesrecht: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner
Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird. Seine Ausschaffung ist
absehbar; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden sich nicht
zielstrebig hierum bemühen würden. Da der Beschwerdeführer aus Nigeria und
nicht aus Liberia stammen könnte, soll er einer entsprechenden
Expertendelegation vorgeführt werden.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen seine Festhaltung einwendet, überzeugt
nicht: Soweit er geltend macht, bereit zu sein, in ein anderes Land zu reisen,
ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte.
Zwar hat er versucht, sich illegal nach Frankreich abzusetzen, doch kann seine
Wegweisung damit nicht als vollzogen gelten, da er wieder rückübernommen werden
musste (vgl. das Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.113.499]). Die Ausreise in ein
anderes Land lässt eine Zwangsmassnahme nur dann dahin fallen, wenn sie mit
einer legalen Einreise in dieses verbunden ist bzw. keine
Rückübernahmepflichten für die Schweiz mehr bestehen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass er nicht im Rahmen eines Strafverfahrens
inhaftiert wurde; er wird ausländerrechtlich festgehalten, um seine
Ausschaffung sicherzustellen. Die Wegweisungsfrage kann im
Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden; hierüber hat das Bundesamt
für Migration rechtskräftig entschieden. Nur aufgrund gültiger Papiere ist es
möglich, zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat erfolgen kann
(vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); dies setzt die Kooperation des Beschwerdeführers mit
den schweizerischen Behörden voraus.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen
aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons
Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar