Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.28/2008
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2C_28/2008/leb

Urteil 28. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Gerry Petitjean,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Kantonssteuern 1994-1998,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 27. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Aufgrund von Grundstücksbesitz sind A.________ und B.X.________ im Kanton
Basel-Stadt beschränkt steuerpflichtig. Im Juli 2004 wurden sie von der
Steuerverwaltung Basel-Stadt für die kantonalen Steuern der Jahre 1994 bis
2002 veranlagt. Bezüglich der Steuerforderungen der Jahre 1994 bis 1998
erhoben sie erfolglos die Verjährungseinrede: Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt verneinte kantonal letztinstanzlich den
Verjährungseintritt (Urteil vom 27. Juni 2007).

2.
Am 9. Januar 2008 haben A.________ und B.X.________ beim Bundesgericht in
einer einzigen Rechtsschrift Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie
beantragen mit beiden Rechtsmitteln, den Appellationsgerichtsentscheid sowie
die Steuerveranlagungen der Jahre 1994 bis 1998 aufzuheben und festzustellen,
dass sie für diese Zeitspanne keine Steuern schulden; weiter sei die
Steuerverwaltung Basel-Stadt anzuweisen, die vorsorglich bezahlten Steuern in
der Höhe von 25'427 Franken (zuzüglich Zins) zurückzubezahlen.

3.
Weil der Streitgegenstand unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83
BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen. Demzufolge bleibt kein Raum für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, so dass auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
Ob die ebenfalls erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ihrerseits den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art.
42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag (vgl. BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), erscheint fraglich: Vom vorliegenden
Rechtsstreit sind einzig (nicht harmonisierte) kantonale Steuern betroffen,
so dass als Rüge vor Bundesgericht allein eine Verletzung des Willkürverbots
von Art. 9 BV (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) in Frage kommt. Die
Beschwerdeführer berufen sich jedoch nur am Rande auf Verfassungsrecht und
üben im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Wie es
sich hier mit der Einhaltung der Begründungsanforderungen verhält, kann
letztlich aber offen bleiben, zumal die Beschwerde ohnehin offensichtlich
unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit
summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.

4.
Vorliegend geht es um die Veranlagung von kantonalen Steuern der Jahre 1994
bis 1998, auf welche materiell unbestrittenermassen das alte basel-städtische
Steuergesetz vom 22. Dezember 1949 (aStG/BS) Anwendung findet. Unter dessen
Herrschaft betrug die relative Verjährungsfrist für die Veranlagung
praxisgemäss zehn Jahre. Nach dem neuen, am 1. Januar 2001 in Kraft
getretenen basel-städtischen Steuergesetz vom 12. April 2000 (StG/BS) gilt
nunmehr - entsprechend Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG; SR 642.14) - für die Veranlagung eine relative Verjährungsfrist von
fünf Jahren (vgl. § 148 Abs. 1 lit. a StG/BS). Das Appellationsgericht hat
offen gelassen, nach welchem Gesetz die von den Beschwerdeführern erhobene
Verjährungseinrede zu beurteilen ist, weil es den Verjährungseintritt sowohl
nach dem einen als auch nach dem anderen Recht verneint hat.

4.1 Die Beschwerdeführer halten diese Rechtsauffassung der Vorinstanz für
"unhaltbar" und machen zunächst geltend, es finde zwingend die
Verjährungsregelung von § 148 Abs. 1 lit. a StG/BS Anwendung. Sie berufen
sich diesbezüglich auf die Übergangsregelung von § 234 Abs. 2 StG/BS, gemäss
welcher das neue Recht "für das Steuerverfahren und den Steuerbezug"
unmittelbar mit seinem Inkrafttreten Anwendung findet. Dabei verkennen sie,
dass es sich bei der Verjährung - ungeachtet der systematischen Einordnung
der einschlägigen Bestimmungen im Gesetz - um ein materiellrechtliches
Institut handelt (vgl. BGE 126 I 1 E. 2a S. 3). Auch wenn § 148 StG/BS unter
dem Titel "Allgemeine Verfahrengrundsätze" steht, stellt diese Bestimmung
keine Verfahrensnorm dar. Ebenso wenig geht es hier um eine blosse Frage des
Steuerbezugs, zumal das Institut der Verjährung unmittelbar den Bestand der
Steuerforderung betrifft (vgl. BGE 126 I 1 E. 2a S. 3). Mithin verlangt § 234
Abs. 2 StG/BS entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs
zwingend die Anwendung der neuen fünfjährigen Verjährungsfrist von § 148 Abs.
1 lit. a StG/BS, so dass insoweit keine Rede von einer Verletzung des
Willkürverbots sein kann. Am Gesagten ändert nichts, dass § 234 Abs. 3 StG/BS
für das intertemporale Steuerstrafrecht auf den Grundsatz der lex mitior
verweist; es geht hier nicht um eine Strafsteuer.

4.2 Obschon die Vorinstanz diese Zusammenhänge nicht verkannt hat, schloss
sie - in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung im
Bereich der Nachsteuern (vgl. Urteil 2P.92/ 2001 vom 10. Dezember 2001, E. 2e
u. 2f sowie Urteil 2P.432/1996 vom 22. Mai 1997, in: RDAF 1998 II 179, E. 7a)
- nicht gänzlich aus, dass vorliegend bereits § 148 Abs. 1 lit. a StG/BS zur
Anwendung komme. Für diesen Fall hielt sie fest, die fünfjährige
Verjährungsfrist beginne (ausser in jenen Fällen, in denen dies zu einer
Verlängerung der Verjährungsfrist über die altrechtliche Dauer von zehn
Jahren hinaus führen würde) mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar
2001 zu laufen, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene
Zeitspanne zu berücksichtigen sei. Diese Auslegung des Übergangsrechts ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht unsinnig, vermag sie doch
zu verhindern, dass bei Inkrafttreten des neuen kantonalen Steuergesetzes mit
einem Schlag alle jene Steuerforderungen verjähren, bei denen unter Geltung
des alten Rechts die Verjährung zwar noch nicht eingetreten war, aber doch
schon mehr als fünf Jahre der relativen Verjährungsfrist abgelaufen waren.
Angesichts der von der Vorinstanz gemachten Einschränkung ist zudem
ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger schlechter gestellt wird, als er
dies unter dem alten Recht war.

4.3 Soweit sich die Beschwerdeführer zudem am Rande auf das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) berufen,
verkennen sie, dass Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Anwendung des
jeweiligen nicht harmonisierten kantonalen Steuerrechts zum Vornherein keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellen können.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli