Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.289/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_289/2008

Urteil vom 30. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
6. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________, geb. 26. Juli 1957, heiratete 1988
eine Schweizerin (geb. 1949), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Thurgau erteilt wurde. Am 4. Oktober 1994 wurde er erleichtert eingebürgert.
Die Ehe wurde am 14. Februar 2001 vom Bezirksgericht in Arbon rechtskräftig
geschieden. Am 27. November 2003 verstarb seine vormalige Ehefrau.

Während seiner Ehe unterhielt A.________ in seinem Heimatland eine Beziehung
mit der Landsfrau B.________, geb. 20. November 1965, aus welcher die vier
Kinder C.________ (geb. 10. Oktober 1990), D.________ (geb. 10. Februar 1992),
E.________ (geb. 15. April 1995) und F.________ (geb. 9. Juli 2001)
hervorgingen. Die beiden letztgenannten Kinder erhielten durch Abstammung das
Schweizer Bürgerrecht. Am 15. August 2001 gingen A.________ und B.________ die
Ehe ein.

B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Thurgau ein
von A.________ am 8. Dezember 2005 eingereichtes Gesuch um Familiennachzug für
seine Ehefrau und die beiden Kinder C.________ und D.________ ab. Ein Rekurs an
das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos
(Entscheid vom 16. Oktober 2007). Das Departement begründete die Verweigerung
des Familiennachzugs im Wesentlichen damit, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch
vorliege und zudem die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit bestehe.

C.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2008 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau eine von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut,
indem es die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau
an das Migrationsamt zurückwies. Hinsichtlich des anbegehrten Nachzugs der
beiden Kinder wies es die Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als damit die
Beschwerde betreffend den Familiennachzug der Kinder C.________ und D.________
abgewiesen wird, und den Kanton Thurgau anzuweisen, den Familiennachzug für die
Kinder C.________ und D.________ zu bewilligen.

Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit und das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Das streitige Familiennachzugsgesuch wurde vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich daher noch
nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen (Art. 126
Abs. 1 AuG).

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie
mit diesen zusammen wohnen. Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für
ausländische Kinder eines Schweizers (grundlegend: BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 155
f.; ferner: BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141; 129 II 249 E. 1.2 S. 252).

Der Beschwerdeführer verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Seine beiden
nachzuziehenden Kinder ohne Schweizer Bürgerrecht waren zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die
Eintretensfrage ankommt (statt vieler: BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit
Hinweisen), noch nicht 18 Jahre alt, womit ein grundsätzlicher Rechtsanspruch
auf deren Nachzug besteht. Da die Kinder auch heute noch nicht volljährig sind,
kann sich der Beschwerdeführer zudem auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGE
129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge
einzutreten. Ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil ein Verstoss
gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten,
sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E.
1.1.5 S. 150 mit Hinweisen).

1.4 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu
ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung
des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt wird
ausdrücklich dass die Kinder "mit ihren Eltern" (Plural) zusammenwohnen werden.
Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit
Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien
zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen
Haushalt führen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1 S. 14; 126 II 329 E. 2a S. 330; 119 Ib
81 E. 2c S. 86; 118 Ib 153 E. 2b S. 159).

Im Unterschied zum nachträglichen Nachzug von Kindern geschiedener oder
getrennt lebender Eltern, bei dem es nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie geht (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.1 S. 252 f. mit Hinweisen), bedarf
es bei Kindern, deren Eltern in der Schweiz zusammenleben, keiner besonderer
stichhaltiger Gründe, welche die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechts
rechtfertigen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3
ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Eltern zusammen
jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot
(eingehend: BGE 126 II 329 E. 3a/3b S. 332 f.; ferner: BGE 129 II 11 E. 3.1.2
S. 14; vgl. auch BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4).

Will ein niedergelassener (oder eingebürgerter) Ausländer - wie vorliegend -
gleichzeitig seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz
nachziehen, so ist dieser Fall als Familiennachzug von zusammenlebenden Eltern
zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 2).
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden abgesehen
von seiner Ehefrau den Nachzug aller vier Kinder beabsichtigt, die beiden
jüngsten Kinder indessen nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen werden
mussten, da sie als Schweizer Bürger keiner fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung bedürfen.

2.2 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit
Hinweisen). Beim Nachzug von Ehegatten ist dies der Fall, wenn ein Ausländer
sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne
Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht
(vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). Beim Nachzugsrecht für
Kinder liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn nicht die Herstellung der
Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt wird, sondern Art. 17 Abs. 2
ANAG zweckwidrig für die Beschaffung einer Niederlassungsbewilligung allein im
Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsener und eine
Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer
Zukunftsaussichten angerufen wird (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 333).

2.3 Das Verwaltungsgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass
der Beschwerdeführer zwar sein Aufenthalts- und das Schweizer Bürgerrecht in
rechtsmissbräuchlicher Art erlangt habe; es liege indessen heute eine echte
eheliche Gemeinschaft vor, weshalb das Rechtsmissbrauchsverbot dem Nachzug der
Ehefrau nicht entgegengehalten werden könne. Die Gefahr einer andauernden
Fürsorgeabhängigkeit sei mit Blick auf den behördlich bestätigten Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine ganze IV-Rente und den insofern zu erwartenden
Ehegatten- und Kinderrenten zu verneinen. Was den Nachzug der beiden
ausländischen Kinder des Beschwerdeführers angeht, wirft ihm das Gericht vor,
nach der Heirat im Jahre 2001 mit der Einreichung des betreffenden Gesuches
noch vier Jahre zugewartet zu haben, woraus zu schliessen sei, dass es ihm
nicht primär um das Familienleben, sondern in erster Linie darum gegangen sei,
den beiden älteren Kindern den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu
verschaffen. In Bezug auf die beiden Kinder sei das Nachzugsgesuch
rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen. Ob die Ehefrau unter diesen
Umständen vom für sie bewilligten Nachzug Gebrauch machen wolle, bleibe ihr
überlassen.

2.4 Die beiden in Frage stehenden Kinder des Beschwerdeführers sind heute nicht
ganz 18 bzw. 16 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs
waren sie 15 bzw. 13 Jahre alt. Sie standen damit nicht unmittelbar vor
Erreichung der Volljährigkeit, und es kann nicht gesagt werden, aufgrund des
Alters der Kinder habe das Ziel des gemeinsamen Familienlebens keine oder nur
noch eine nebensächliche Rolle gespielt. Insoweit wäre das Vorliegen eines
Rechtsmissbrauches zu verneinen.

Der Beschwerdeführer begründet sein gut vierjähriges Zuwarten mit der Stellung
des Nachzugsgesuches damit, dass er auch nach der Scheidung von seiner
schweizerischen Ehefrau noch rund 2 ½ Jahre mit dieser weiter zusammengelebt
und sie bis zu ihrem Tod am 27. November 2003 gepflegt habe. Zudem habe er
damals über kein festes Einkommen verfügt und ein Gesuch bei der
Invalidenversicherung hängig gehabt. Nachdem sich dieses IV-Verfahren in die
Länge gezogen habe, habe er sich trotz seiner unsicheren finanziellen Situation
im Jahre 2005 zur Einreichung des Familiennachzugsgesuchs entschlossen; die
IV-Rente sei ihm erst nachträglich zugesprochen worden.
Nach dieser eigenen Darstellung will der Beschwerdeführer den an sich von
Anfang an beabsichtigten Familiennachzug nicht oder nicht allein wegen
fehlender finanzieller Mittel, sondern wegen des weiteren Zusammenlebens mit
seiner geschiedenen krebskranken Ehefrau hinausgeschoben haben. Massgebend für
sein - menschlich insofern einfühlsames - Verhalten waren damit Gründe, welche
ausserhalb der gemeinsamen familiären Sphäre der heutigen Ehegatten lagen und
dem Ziel des Zusammenlebens mit Ehefrau und Kindern, welchem das gesetzlich
verankerte Nachzugsrecht dienen soll, sogar zuwiderliefen. Ob bereits diese
Motivation für sich allein gesehen die verzögerte Geltendmachung des
Nachzugsrechts als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, kann dahingestellt
bleiben.

2.5 Die aus Art. 7 und 17 ANAG ableitbaren Ansprüche auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung für Familienmitglieder stehen nicht nur in
Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geltendmachung, sondern auch in sonstiger
Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer sein Schweizer
Bürgerrecht in krass rechtsmissbräuchlicher Weise erworben hat. Eine
Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Erschleichens durch falsche Angaben
oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen konnte vorliegend einzig deshalb
nicht mehr erfolgen, weil die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) bei Entdeckung des
Sachverhalts bereits abgelaufen war (vgl. zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung in derartigen Konstellationen: BGE 130 II 482; 128
II 97). Der Beschwerdeführer hat das Schweizer Bürgerrecht damit zwar gültig
erworben, und er kann sich für den Nachzug seiner heutigen Familie im Grundsatz
auf Art. 7 und 17 ANAG bzw. die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV berufen. Es ist den Fremdenpolizeibehörden indessen in einer solchen
Konstellation nicht verwehrt, bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs die
(fragwürdigen) Umstände des Erwerbs des Anwesenheitstitels mit in Betracht zu
ziehen, aus welchem weitere fremdenpolizeiliche Anwesenheitsrechte abgeleitet
werden sollen. Wenn das Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage den
beantragten Familiennachzug für die beiden älteren Kinder, die heute kurz vor
Erreichung der Volljährigkeit stehen, nicht bewilligt hat, lässt sich dies
jedenfalls im Ergebnis nicht beanstanden. Ob die finanziellen Mittel des
vollinvaliden Beschwerdeführers für den Unterhalt einer sechsköpfigen Familie
ausreichen würden, bedarf insofern keiner weiteren Prüfung. Inwieweit das
Rechtsmissbrauchsverbot auch dem Nachzug der Ehefrau hätte entgegengehalten
werden können, wie dies das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit in
seinem Rekursentscheid getan hat, ist nicht weiter zu untersuchen, da die
Bewilligungserteilung an die Ehefrau im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr
Streitgegenstand bildet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelenheiten
als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Departement für
Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser