Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.286/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_286/2008/ble

Urteil vom 6. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:
X.________ reichte am 14. April 2008 beim Bundesgericht eine vom 11. April 2008
datierte Rechtsschrift ein; darin nahm sie Bezug auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend ihre Anwesenheit im
Kanton bzw. die Verpflichtung, von dort auszureisen. Mit Schreiben vom 16.
April 2008 wurde sie eingeladen, umgehend, aber spätestens bis zum 28. April
2008, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Das Schreiben gelangte am 30.
April 2008 an das Bundesgericht zurück, versehen mit dem Vermerk: "Nicht
abgeholt".
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist
der Auflage, den angefochtenen Entscheid einzureichen, innert Frist nicht Folge
geleistet worden. Die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG tritt nur ein, wenn
das die entsprechende Auflage enthaltende und mit der Nichteintretensandrohung
versehene Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte oder als
zugestellt gelten kann.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung ihrer Rechtsschrift ein
Prozessrechtsverhältnis begründet; sie hat nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie
Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts
zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Prozesses muss
mit der Zustellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit
gerechnet werden. Die angerufene Behörde darf erwarten, dass die Zustellung an
einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann, und die Partei ist
verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige
Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen
sicherzustellen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt daher eine Mitteilung, die nur
gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird (Gerichtsurkunde, eingeschriebene Sendung),
spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt (vgl. auch BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 16. April 2008, das eingeschrieben
an die von ihr vorbehaltlos bezeichnete Adresse in R.________ versandt worden
war, innert der üblichen Abholungsfrist nicht abgeholt hat, gilt es als
zugestellt. Die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG tritt mithin ein, und auf
die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller