Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.279/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_279/2008/leb

Urteil vom 17. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel,
Abteilung Bevölkerung, Postfach, 2502 Biel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 2.
April 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er durchlief im
Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren; am 14. Juli 2006 konnte
er nach Österreich ausgeschafft werden. Am 1. April 2008 wurde er in Biel
angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 3 am Haftgericht
III Bern-Mittelland prüfte diese tags darauf und genehmigte sie bis zum 30.
Juni 2008. X.________ ist hiergegen am 14. April 2008 mit dem Antrag an den
Haftrichter gelangt, er sei freizulassen. Sein Schreiben wurde
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Der Beschwerdeführer ist am 1. April 2008 durch die Fremdenpolizei der
Stadt Biel formlos weggewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG). Bei seiner Anhaltung gab er sich als Y.________
aus, zudem trug er eine spanische Aufenthaltsbewilligung auf sich, die einer
Drittperson zustehen soll. Im Jahre 2006 war ihm die Einreise in die Schweiz
für zehn Jahre untersagt worden; die entsprechende Anordnung hielt ihn nicht
davon ab, wiederum illegal in die Schweiz einzureisen. Gestützt hierauf besteht
bei ihm Untertauchensgefahr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er
sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig
zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20];
BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Zudem erfüllt er den Haftgrund von Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Missachtung
eines Einreiseverbots).

2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Der Beschwerdeführer konnte bereits
einmal ausgeschafft werden; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Behörden sich nicht erneut zielstrebig hierum bemühen werden. Den
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des
Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Soweit er geltend macht, bereit zu sein,
in ein anderes Land zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne
Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Sollte der Beschwerdeführer sich legal
nach Österreich oder Spanien begeben können, werden die Behörden den Vollzug
seiner Ausschaffung in eines dieser Länder prüfen (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG).
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen,
aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Fremdenpolizei der Stadt
Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar