Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.270/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_270/2008/ble

Urteil vom 11. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Verlängerungen und Massnahmen.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 27. März 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Er zog am 1. Juli 2003 sein
Asylgesuch vom 9. Juli 2002 zurück, nachdem ihm am 11. Juni 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Gattin erteilt worden
war. Die Bewilligung wurde am 29. August 2006 bzw. 30. März 2007 (Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau) nach längerer Trennung
nicht mehr verlängert und X.________ am 13. August 2007 aus der Schweiz
weggewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau nahm ihn am 25. März 2008 in
Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Rekursgerichts am 27. März 2008
prüfte und bis zum 23. Juni 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 8.
April 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihm zu helfen.

2.
Die Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt.

2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden;
trotz wiederholter Aufforderungen hat er das Land nicht verlassen, sondern ist
hier untergetaucht. Bei Kontrollen gab er einen falschen Namen an; zum Verbleib
seiner Reisepapiere machte er widersprüchliche Angaben. Schliesslich hat er
wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in die Türkei
zurückzukehren. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm
Untertauchensgefahr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich den
Behörden ohne Festhaltung für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur
Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE
130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).

2.2 Zwar hat er inzwischen erneut ein Asylgesuch gestellt, dieses lässt den
Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn - wie hier - mit dem
entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II
377 E. 2b S. 380): Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch erst bei seiner
Anhaltung eingereicht (vgl. zum nachgeschobenen Asylgesuch Art. 75 Abs. 1 lit.
f AuG bzw. Art. 33 i.V.m. Art. 37 AsylG [SR 142.31]) und am 25. März 2008
erklärt, es gehe ihm "einzig darum, [...] in der Schweiz zu bleiben". Er wolle
hier leben, arbeiten und seine Schulden bezahlen. Im Hinblick hierauf kann
davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren in Kürze wird abgeschlossen
werden können. Die Asyl- und Wegweisungsfrage bildet als solche nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb darauf - was der
Beschwerdeführer verkennt - hier nicht weiter eingegangen werden kann (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 und lit. d BGG).

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind
(Beschleunigungsgebot, Festhaltungsbedingungen usw.), verletzt der angefochtene
Entscheid offensichtlich kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, bereit zu sein, in ein anderes Land zu reisen, ist nicht ersichtlich,
wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Die schweizerischen
Behörden dürfen nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat
Hand bieten (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen
aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), von
der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das
Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration sowie (zur Information) dem
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren (Rechtsanwalt Dr.
Marcel Buttliger) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar