Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.26/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


2C_26/2008/ble

Urteil vom 22. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Vida Hug-Predavec,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 22. November 2007.

Erwägungen:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1975, stellte, nachdem er
am 12. Juli 2002 illegal in die Schweiz eingereist war, am 13. August 2002
ein Asylgesuch. Dieses wurde am 27. Oktober 2003 abgelehnt, wobei zugleich
die Wegweisung aus der Schweiz per 5. Januar 2004 verfügt wurde. Da
X.________ am 8. Dezember 2003 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte,
erhielt er am 5. Januar 2004 gestützt auf Art. 7 ANAG eine
Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals, zuletzt bis zum 31. Dezember 2006,
erneuert wurde.
Am 15. Mai 2004 zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aus und gebar am
22. Mai 2004 Zwillinge, die sie vor der Heirat mit einem anderen Mann gezeugt
hatte. Das Getrenntleben wurde am 7. Juli 2004 gerichtlich bestätigt; die
Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt.
Am 12. Februar 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau die weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und setzte ihm eine
Ausreisefrist an (60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung). Eine Einsprache
gegen diese Verfügung blieb erfolglos, und das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 22. November 2007 die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar
(Postaufgabe: 10. Januar) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil vom 22. November 2007 aufzuheben und ihm die
Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar
2008 eingereicht (und übrigens auch vor diesem Zeitpunkt von allen kantonalen
Instanzen beurteilt) worden ist, findet auf das vorliegende Verfahren noch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; AS 2006 5437/
SR 142.20]).

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer ist (noch) mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet,
sodass er gestützt auf Art. 7 ANAG - an sich - einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen könnte. Nun hat das
Rekursgericht festgehalten, dass angesichts des bloss kurzen ehelichen
Zusammenlebens, der nun bereits mehrjährigen Trennung der Ehegatten sowie in
Berücksichtigung aller Umstände die Berufung auf die Ehe im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. Die
Frage, ob die Berufung auf die Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich
sei, ist materiellrechtlicher Natur und insoweit üblicherweise nicht im
Rahmen der Eintretensfrage zu behandeln. Zum Eintreten auf die Beschwerde
genügt in der Regel (anders als im Fall von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG) das
formelle Bestehen der Ehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150; 126 II 265 E.
1b S. 266). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Frage des
Rechtsmissbrauchs zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird bzw. der
Ausländer sich zur Begründung des Bewilligungsanspruchs überhaupt auf die Ehe
beruft. Vorliegend macht der Beschwerdeführer bloss geltend, dass er die
Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles gemäss Art. 13 lit. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung [BVO; SR 823.21]) erfülle, was die Vorinstanz in
willkürlicher Weise verkannt habe. Wohl führt er in diesem Zusammenhang aus,
es sei unberücksichtigt geblieben, dass er regelmässigen Kontakt zu seiner
Ehefrau und deren Kinder habe. Dass die Ehe seit längerer Zeit endgültig
gescheitert ist, stellt er nicht in Abrede; vielmehr erwähnt er die seit
Oktober 2004 andauernde Beziehung zu einer Landsfrau, welche "bereits
eheähnlichen Status" aufweise. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch
(richtigerweise) von vornherein nicht auf die formell noch bestehende Ehe, um
sein Begehren um Bewilligungsverlängerung zu begründen. Art. 7 ANAG entfällt
damit als Anspruchsgrundlage. Dasselbe gilt für Art. 8 EMRK, behauptet der
Beschwerdeführer doch nicht, dass ihm mit Bezug auf die Zwillinge ein
(besonders grosszügig ausgestaltetes) Besuchsrecht eingeräumt wäre und er in
dessen Rahmen eine in finanzieller und affektiver Hinsicht ausgesprochen
intensive Beziehung zu ihnen pflege (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4
S. 24 ff.), wovon in Berücksichtigung der verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1
und 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts
(s. nebst E. 5.4.2 etwa E. 4.2 des angefochtenen Urteils, wo festgehalten
wird, dass jede Konfrontation mit den Kindern für den Beschwerdeführer eine
schwere Demütigung darstelle) ohnehin keine Rede sein könnte. Dass die
Beziehung des (noch) verheirateten Beschwerdeführers zu seiner Freundin und
deren Tochter ihm im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren unter dem
Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung
verschafft, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ebenso wenig vermag die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Scheidung einleiten will, im Hinblick
auf die Durchführung des Scheidungsverfahrens ein Recht auf
Bewilligungserteilung zu begründen. Schliesslich räumen die Bestimmungen der
Begrenzungsverordnung keine Bewilligungsansprüche ein (BGE 130 II 281 E. 2.2
S. 284 mit Hinweisen).
Fehlt es wie vorliegend an einem anspruchsbegründenden
Bewilligungstatbestand, erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unzulässig.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots; es fragt
sich, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von
Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist, mit welcher die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Zu diesem
ausserordentlichen Rechtsmittel ist nur legitimiert, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Da dem Beschwerdeführer kein
Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht, ist er durch deren
Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und er ist
grundsätzlich nicht berechtigt, den Bewilligungsentscheid in materieller
Hinsicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des
Willkürverbots anzufechten (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.).
2.4 Die Beschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller