Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.269/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_269/2008/ble

Urteil vom 11. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18.
März 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1972) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und
befindet sich seit dem 6. August 2007 in Ausschaffungshaft. Am 18. März 2008
verlängerte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis zum
19. Juni 2008. X.________ ist hiergegen am 4./7. April 2008 mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
braucht somit nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat eine erste Verlängerung der
ausländerrechtlichen Festhaltung von X.________ mit Urteil vom 18. Dezember
2007 bestätigt (2C_681/2007). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was nicht
bereits damals beurteilt worden wäre; es kann vollumfänglich auf diesen
Entscheid verwiesen werden (Anwesenheitsberechtigung, Haftgrund,
Straffälligkeit, Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Der Beschwerdeführer
ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren.
Verschiedene Ausschaffungsversuche per Sonderflug sind bisher an seinem
Verhalten bzw. demjenigen der kongolesischen Behörden gescheitert. Am 23.
Februar 2008 konnte eine Vereinbarung mit diesen unterzeichnet werden, welche
Sonderflüge und Delegationsvorführungen nunmehr möglich macht. Die zwangsweise
Rückführung des Beschwerdeführers ist gestützt hierauf absehbar. Die
Organisation eines weiteren Sonderflugs ist im Gang; ein Antrag zur
Verlängerung des Laissez-passer-Papiers des Beschwerdeführers wird zurzeit in
Kinshasa bearbeitet. Die angefochtene Haftverlängerung verletzt demnach kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen
aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), von
der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar