Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.268/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_268/2008

Urteil vom 23. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29.
Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1959) reiste 1980 als
Saisonnier in die Schweiz ein und arbeitet seither beim gleichen Arbeitgeber
als Bauarbeiter. Seit Februar 1992 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
X.________ ist seit 1982 mit seiner Landsfrau Y.________ (geb. 1955)
verheiratet. Die Eheleute sind Eltern der drei Töchter A.________ (geb. 1985),
B.________ (geb. 1986) und C.________ (geb. 1988) sowie des Sohnes D.________
(geb. 1990). Die Ehefrau sowie die Kinder wohnten ununterbrochen in Mazedonien
und kamen auch besuchsweise nie in die Schweiz.

B.
Am 18. Mai 2006 stellte X.________ für seine Ehefrau und seinen Sohn D.________
beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein Familiennachzugsgesuch.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 lehnte das Amt für Migration das Gesuch ab mit
der Begründung, X.________ habe dem Amt am 19. April 2007 mitgeteilt, dass sein
Sohn D.________ die Ausbildung am Gymnasium in R.________, Mazedonien, im Juni
2009 abschliessen werde und dass D.________ jeweils während den Sommerferien
zum Vater in die Schweiz zu Besuch kommen werde. Da der Sohn die Ausbildung
nicht abbrechen werde, seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht
gegeben. Von einer Trennung von Mutter und Sohn sei zum heutigen Zeitpunkt
zugunsten des Kindeswohles abzusehen, weshalb der Familiennachzug der Ehefrau
derzeit auch nicht bewilligt werden könne.
Dagegen beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
Mit Urteil vom 29. Februar 2008 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und
der Nachzug der Ehefrau bewilligt. Die Verweigerung des Nachzuges für den Sohn
D.________ wurde indessen bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Parteieinvernahme und Zeugenaussagen von X.________ hätten
ergeben, dass die Annahme der Vorinstanz, der Sohn solle vorerst die Schule in
Mazedonien abschliessen und lediglich während der Ferien in der Schweiz weilen,
auf einem Missverständnis beruhe. Beim beantragten Nachzug des Sohnes gehe es
aber - zumindest hauptsächlich - nicht darum, dass X.________ bei der Erziehung
des Sohnes direkt mitwirken und in Familiengemeinschaft mit ihm leben könne,
weshalb sich das Gesuch bezüglich des Sohnes als rechtsmissbräuchlich erweise.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. April 2008
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern
sei insoweit aufzuheben, als ihm der Nachzug seines Sohnes D.________
verweigert wurde, und es sei der Familiennachzug zu bewilligen.
Das Amt für Migration sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Migration schliesst
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechtes
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundes-
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Das streitige Familiennachzugsgesuch wurde am 18. Mai 2006, also vor
Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und beurteilt sich daher noch nach
dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen.

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat
der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen. Ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz
niedergelassen sind, haben Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und
noch nicht 18 Jahre alt sind (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG).
Da der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf
welchen es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt,
die Altersgrenze noch nicht erreicht hatte, steht ihm im Grundsatz ein
Nachzugsanspruch bzw. ein solcher auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
seines Vaters zu. Auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann sich der Beschwerdeführer
für den inzwischen achtzehnjährigen Sohn nicht mehr berufen, da hierfür auf die
Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides
abzustellen ist (zum Ganzen BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen). Dass
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach
Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird sodann
nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig
und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beruft
sich in seiner Rechtsschrift auf neue Beweismittel. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG
sind Noven indessen nur zulässig, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (vgl. auch BGE 133 III 393
E. 3 S. 395). Die neu ins Recht gelegte Bescheinigung der E. Peyer AG vom 5.
April 2008 betreffend Heimaturlaube sowie die Kopie des Lohnausweises 2006 für
die Steuererklärung sind daher unbeachtlich.

2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu
ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Nachzug der Kinder
durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere
stichhaltige Gründe die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechtes
rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit
zulässig, vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 133 II 6
E. 3.1 S. 9 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar noch nicht mit seiner Ehefrau zusammen, doch
bezweckt sein Nachzugsgesuch gerade die Vereinigung beider Elternteile mit dem
jüngsten Kind. Damit lässt sich der vorliegende Fall unter die Kategorie des
(nachträglichen) Familiennachzugs von zusammenlebenden Eltern subsumieren (vgl.
Urteile 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Für die
verzögerte Ausübung des Nachzugsrechts bedarf es mithin keiner besonderer
stichhaltiger Gründe (BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 9). Zu prüfen ist jedoch, ob sich
die Berufung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -
als rechtsmissbräuchlich erweist.

3.
3.1 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12 mit Hinweisen).
Beim Nachzug von Kindern ist dies der Fall, wenn nicht die Herstellung der
Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt, sondern Art. 17 Abs. 2 ANAG
zweckwidrig für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung allein im
Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsener und eine
Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer
Zukunftsaussichten angerufen wird (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 13; 126 II 329
E. 3b S. 333). Rechtsmissbrauch kann selbst dann vorliegen, wenn das Leben in
der Familiengemeinschaft allenfalls noch eine gewisse Rolle spielen könnte,
jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend geringer
Bedeutung ist (Urteil 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Das
gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu
ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird nicht erreicht, wenn der in der
Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und
dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Etwas
anderes kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten
Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den
Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 13; 129 II 249
E. 2.1 S. 253 mit Hinweisen).

3.2 Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch
nachzuweisen. Erforderlich sind zunächst konkrete Hinweise für einen
Rechtsmissbrauch (vgl. Urteil 2A.715/2005 vom 13. Februar 2006 E. 2.4 mit
Hinweis). Ob die Eltern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer umgehen wollen und nicht wirklich die Zusammenführung der Familie
anstreben, entzieht sich aber in der Regel einem direkten Beweis und ist oft
nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit
Hinweisen). Bevor wegen Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden
ist, muss dieser seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f
ANAG) Genüge getan haben; es kann nicht Sache der Behörden sein, selbständig
über Beweggründe und Absichten der Gesuchsteller Beweis zu führen, die diese
selber am besten kennen und darlegen können (Urteil 2A.715/2005 vom 13. Februar
2006 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer erst 14
Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Nachzugsbegehren
gestellt und die Erziehung des Sohnes fast bis zu dessen Volljährigkeit seiner
Ehefrau in Mazedonien überlassen habe. Dies spreche eindeutig gegen einen
Nachzug aus Motiven familiärer Natur. Zwar erscheine die Begründung, sein
Gehalt hätte nicht ausgereicht, sämtliche vier Kinder in die Schweiz
nachzuziehen, nicht unplausibel. Es sei aber offenbar nicht seine
wirtschaftliche Lage gewesen, die ihn davon abgehalten habe, seine Kinder in
die Schweiz zu holen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme
ausgeführt, dass er endlich mit seiner Frau zusammenleben wolle und er sich
ohne sie einsam fühle. Er habe das Gesuch auf den Sohn ausgedehnt, da seine
Frau nicht ohne diesen zu ihm in die Schweiz ziehen wolle. Beim beantragten
Nachzug des Sohnes gehe es deshalb - zumindest hauptsächlich - nicht darum,
dass der Beschwerdeführer bei der Erziehung des Sohnes direkt mitwirken und in
Familiengemeinschaft mit ihm leben könne, weshalb sich das Gesuch bezüglich des
Sohnes als rechtsmissbräuchlich erweise.

3.4 Das streitige Gesuch um Familiennachzug wurde erst gestellt, als der
jüngste Sohn D.________ 16 Jahre alt war, obwohl der Nachzug rechtlich schon
seit 1992 möglich gewesen wäre. Der Nachzug wurde damit auf einen Zeitpunkt
geplant, wo D.________ in einem Alter war, in dem Jugendliche normalerweise
nicht mehr oder nur noch kurze Zeit im Kreise ihrer nächsten Angehörigen leben
und die persönliche Betreuung durch die Eltern nicht mehr von grosser Bedeutung
ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund seiner
finanziellen Lage gar nicht möglich gewesen sei, seine Frau und die vier Kinder
zu einem früheren Zeitpunkt nachzuziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen
hat, scheinen finanzielle Gründe für einen späten Nachzug nicht unplausibel.
Indessen hat der Beschwerdeführer zunächst gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Luzern mit Schreiben vom 27. März 2006 als Grund für das späte
Nachzugsgesuch angegeben, dass er seine Kinder, nachdem sie in Mazedonien
eingeschult waren, nicht in einem anderen Land mit einer fremden Sprache
ausbilden lassen wollte, was seine Ausführungen, wonach finanzielle Gründe
gegen den Nachzug gesprochen hätten, relativiert.
Entscheidend ist aber, dass es vorliegend nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie geht, wie sie von Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt wird (Urteil
2A.273/2000 vom 25. August 2000 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen
Angaben mit dem Nachzugsgesuch bewusst zugewartet, bis zwei seiner Töchter
volljährig waren und die dritte Tochter kurz vor ihrer Volljährigkeit stand,
sei es aus finanziellen Gründen oder weil er die Kinder in der Heimat ausbilden
lassen wollte. Er nahm damit willentlich die Trennung seiner Familie in Kauf.
Mit dem Nachzug von D.________ würde die Familie nicht vereint, denn die
älteren Geschwister von D.________ leben nach Aussagen des Beschwerdeführers
weiterhin im mütterlichen Haushalt in Mazedonien. Vielmehr würde mit der
Verlegung des Wohnsitzes der Mutter und des Sohnes die bisherige häusliche
Gemeinschaft der Geschwister mit ihrer Mutter auseinandergerissen. Hinzu kommt,
dass ein Wegzug aus der gewohnten Umgebung für den Sohn mit einer weitgehenden
Entwurzelung sprachlicher und kultureller Natur verbunden wäre, so dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer lediglich seinen Sohn nachziehen will, nicht aber seine
jüngste Tochter C.________, die im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs ebenfalls noch
nicht 18 Jahre alt war. Dies bildet ein weiteres Indiz dafür, dass es dem
Beschwerdeführer mit dem Nachzug des Sohnes nicht um die Ermöglichung des
Zusammenlebens im Familienverband, sondern um die Verschaffung besserer
Berufsaussichten in der Schweiz geht. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Ehefrau, seine Töchter und den Sohn während deren ganzer Kindheit und
Jugendzeit in der Heimat zurückgelassen hat und ausdrücklich wünschte, dass die
Kinder dort die Schulen besuchten, erscheint das erst nach dem 16. Geburtstag
des Sohnes und nur für ihn gestellte Gesuch um Familiennachzug daher als
rechtsmissbräuchlich (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen). Aufgrund der
gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass nicht das familiäre Zusammenleben
ausschlaggebend ist, sondern der Wunsch, D.________ eine
Niederlassungsbewilligung zu verschaffen, die es ihm ermöglichen würde, die in
der Schweiz bestehenden Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Das
Nachzugsgesuch widerspricht damit dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG und wurde
zu Recht nicht bewilligt.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs