Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.265/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_265/2008/leb

Urteil vom 9. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn, Hauptgasse 70, 4500
Solothurn.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz 1995/96/97/98,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. Juni
2003.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 2. Juni 2003 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn eine
Beschwerde von X.________ gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen
Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn vom 22. August 2002 betreffend
Wehrpflichtersatz 1995-1998 ab.

Mit als Nichtigkeitsklage bezeichneter Eingabe vom 4. April 2008 stellt
X.________ dem Bundesgericht die Anträge, das Urteil des Steuergerichts vom 2.
Juni 2003 nichtig zu erklären, für alle auf dieses Urteil gestützten
Rechtsöffnungsgesuche ebenfalls die Nichtigkeit festzustellen und ihm eine
angemessene Entschädigung für erlittenen Psychoterror und seelischen Schaden
zuzuerkennen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]) in Kraft getreten. Das angefochtene
Urteil datiert vom 2. Juni 2003, sodass auf das vorliegende Verfahren noch die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG; BS 3 531]) anwendbar sind
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers kann einzig als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist
dieses Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der
anzufechtenden Verfügung einzureichen.
2.2.1 Die am 4. April 2008 zur Post gegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur
Anfechtung des am 18. Juni 2003 zur Post gegebenen Urteils des Steuergerichts
ist offensichtlich verspätet.

Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, er habe gegen dieses Urteil
bereits am 17. Juli 2003 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, diese aber
fälschlicherweise an das Oberamt Solothurn geschickt. Träfe dies zu, wäre die
Beschwerdefrist gewahrt (Art. 107 Abs. 1 OG für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, vgl. BGE 111 V 406; im Unterschied dazu Art. 32
Abs. 4 lit. a OG für die staatsrechtliche Beschwerde, vgl. BGE 121 I 173 E. 3).
Es ist daher zu prüfen, wie es sich mit der behaupteten Beschwerdeerhebung im
Jahr 2003 verhält.
2.2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte
ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für
die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich jene
Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies
gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post
aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; Urteil 2A.500/2001
vom 30. Januar 2002 E. 2b, zusammengefasst in StR 57/2002 668).

Zum Beweis legt der Beschwerdeführer die Kopie einer mit "Beschwerde gegen das
Obergerichtsurteil vom 18.6.2003" betitelten und mit der Adresse des
Bundesgerichts versehenen Rechtsschrift sowie die Kopie einer Postquittung vom
17. Juli 2003 über eine an das Oberamt Solothurn-Lebern gerichtete Postsendung
vor. Dass die Postquittung tatsächlich eine für das Bundesgericht bestimmte
Rechtsschrift betraf, ist nicht erstellt. Die Adressierung an das Oberamt in
einer solchen Angelegenheit erscheint wenig plausibel und lässt sich am ehesten
damit erklären, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in einer
anderen Angelegenheit an jene Amtsstelle zu gelangen hatte und die Quittung die
entsprechende Eingabe betrifft. Die behauptete Beschwerdeerhebung ist sodann
auch darum äusserst unwahrscheinlich, weil nicht anzunehmen ist, dass der
Beschwerdeführer, wäre er wirklich davon ausgegangen, beim Bundesgericht sei
ein Verfahren anhängig, sich im Verlauf der bald fünf Jahre seit der
behaupteten Beschwerdeerhebung zumindest einmal wegen des Ausbleibens jeglicher
prozessualen Anordnung bei diesem erkundigt hätte.

Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist mit den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht erbracht. Unter den gegebenen
Umständen sieht das Bundesgericht auch keinen Anlass, von Amtes wegen weitere
Beweismassnahmen anzuordnen; es ist nicht ersichtlich, wie zum heutigen
Zeitpunkt sachdienliche Beweismittel über die vom Beschwerdeführer behauptete
Tatsache beschafft werden könnten.

2.3 Mangels Nachweises der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist gestützt auf
Art. 107 Abs. 1 OG im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung "für ein
allfälliges Verfahren" ist nicht zu entsprechen, da die Beschwerde von
vornherein als offensichtlich aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 153 und 153a OG) dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen
Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller