Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.264/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_264/2008/ble

Urteil vom 8. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 13. März
2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1976) stammt nach eigenen Angaben aus dem Libanon. Er
durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn nahm ihn am 15. Oktober 2007 in
Durchsetzungshaft, deren Verlängerung das Haftgericht des Kantons Solothurn am
13. März 2008 bis zum 14. Mai 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 3.
April 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus
der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden,
ob alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa Art. 42 BGG
[Unterschrift, Begründungspflicht]):
2.1
2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innert der
ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf
er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft
genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist
und keine andere, mildere Massnahme besteht (Art. 78 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach
mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu
einer Maximaldauer von 18 Monaten - jeweils in Schritten von je zwei Monaten
verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 AuG).
2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in
jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
möglich ist. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine
andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer -
auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (BGE 133 II 97
E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung findet die
Durchsetzungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1
lit. b EMRK. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann - je nach den Umständen -
selbst eine Haftdauer von 18 Monaten im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl.
BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_556/2007 vom
21. Januar 2008, E. 2).
2.2
Die umstrittene ausländerrechtliche Festhaltung entspricht diesen Vorgaben und
verletzt kein Bundesrecht:
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte diese bis zum 9. Februar 2001 verlassen müssen. Er
hat sich während Jahren geweigert, bei der Feststellung seiner Identität und
der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, weshalb seine Ausschaffung trotz
der Bemühungen der Behörden nicht vollzogen werden konnte. Unter dem Druck der
Durchsetzungshaft übergab er diesen am 7. März 2008 die Kopie einer
Identitätskarte, die ihn als Y.________, Staatsbürger von Libanon ausweist.
Zurzeit wird abgeklärt, ob dieses Papier echt sein kann; der Beschwerdeführer
hat von der Rückseite der Karte keine Kopie eingereicht, so dass ihr keine
Nummer und kein Ausstellungsdatum zugeordnet werden können. Den oberen Rand der
Kopie hat er abgerissen, damit nicht geprüft werden kann, ob es sich dabei um
eine Kopie oder einen Fax handelt bzw. woher dieser stammt. Es ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin weigert,
freiwillig auszureisen, und nicht bereit ist, mit den Behörden hierfür
zielgerichtet zu kooperieren (zu Algerien: BGE 133 II 97 E. 3.3; zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2).
2.2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: Er verfügt in der
Schweiz über kein Anwesenheitsrecht, auch wenn sein Aufenthalt wegen seines
renitenten Verhaltens bisher geduldet werden musste. Die umstrittene
Verlängerung seiner Festhaltung ist nicht unverhältnismässig. Würde er mit den
Behörden zusammenarbeiten, könnte seine Wegweisung innert weniger Wochen
vollzogen werden. Der Beschwerdeführer will nur dann ein Identitätspapier
abgeben, wenn er in einen Drittstaat reisen kann, für den andern Fall weigert
er sich nach wie vor, dies zu tun. Es ist nicht auszuschliessen, dass er sich
doch noch eines Besseren besinnen wird, hat er doch immerhin inzwischen eine
erste (noch ungenügende) Absicht gezeigt, zur Klärung seiner Identität bzw. zur
Papierbeschaffung beizutragen. Soweit er geltend macht, nicht in den Libanon
zurückkehren zu können, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht
Gegenstand der Haftprüfung bildet; die Frage wurde im Asylverfahren
rechtskräftig beurteilt und kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie er sich
ohne Reisepapier zulässigerweise in einen Drittstaat begeben könnte. Die
schweizerischen Behörden dürfen nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in
einen solchen Hand bieten (BGE 133 II 97 E. 4.2.2); nur aufgrund gültiger
Papiere kann geprüft werden, ob ein Wegweisungsvollzug in einen anderen Staat
als den Libanon allenfalls möglich wäre (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG; BGE 133 II 97
E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund der
Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), von der Erhebung
von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Amt für öffentliche
Sicherheit des Kantons Solothurn wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar