Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.263/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_263/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
12. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1980), türkischer Staatsangehöriger, reiste 1988 als Kind
türkischer Asylbewerber in die Schweiz ein. 1989 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal-Werdenberg
(ehemals Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal-Sargans) vom 15. Oktober
1993 wurde er wegen Verkehrsdelikten und Nichtanzeigen eines Fundes zu einer
Arbeitsleistung von drei halben Tagen verurteilt. Wegen versuchten Diebstahls
und Sachbeschädigung verpflichtete ihn die Jugendanwaltschaft am 18. Oktober
1995 zu gemeinnütziger Arbeit an drei schulfreien Nachmittagen.

Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (ehemals Bezirksgericht Unterrheintal)
vom 5. April 2000 wurde er wegen bandenmässigen Diebstahls, einfachen
Diebstahls, mehrfacher Erpressung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung und geringfügiger Zechprellerei zu drei Monaten Einschliessung
verurteilt, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren mit
Unterstellung unter Schutzaufsicht. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
verwarnte ihn darauf am 27. Juni 2000.

Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. April 2004 wurde
X.________ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 2 Monaten,
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.--
verurteilt.

In der Folge beging X.________ unter anderem mehrere Raubüberfälle. Mit Urteil
des Kreisgerichts Rheintal vom 18. Januar 2006 wurde er wegen versuchten
qualifizierten Raubes, mehrfachen Raubes und Versuchs dazu sowie wegen weiterer
Delikte zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.

B.
Am 19. Oktober 2006 heiratete X.________ in A.________ die österreichische
Staatsangehörige türkischer Abstammung Y.________ (geb. 25. Juni 1983). Nach
der Heirat reiste die Ehegattin von Österreich in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung L-EG/EFTA.
Am 6. November 2006 trat X.________ den Strafvollzug an. Mit Entscheid vom 30.
Mai 2007 ordnete das Kreisgericht Rheintal eine vollzugsbegleitende ambulante
Drogenentzugstherapie an.

C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 verweigerte das Ausländeramt des Kantons St.
Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz-und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
am 9. November 2007 ab. X.________ beschwerte sich gegen den
Departementsentscheid erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2008
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Februar 2008 aufzuheben, dem Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung stattzugeben bzw. den Kanton St. Gallen anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei ihm im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.

E.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Der Beschwerdeführer, dessen österreichische Ehegattin in der Schweiz über eine
selbständige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfügt, besitzt nach Art. 7 lit. d
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen
einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann
nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung
des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für Entscheide
über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie, wie hier, noch
unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind.

2.
2.1 Das dem Beschwerdeführer - wie dargelegt - nach Art. 3 Anhang I FZA
zustehende Anwesenheitsrecht darf gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA "nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Als derartige Massnahmen gelten
alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren, so
dass auch das Nichtverlängern einer Aufenthaltsbewilligung erfasst wird (vgl.
BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Aufgrund des in Art. 2 FZA
verankerten Diskriminierungsverbots darf der Beschwerdeführer dabei nicht
schlechter behandelt werden als der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin (vgl. BGE 130 II 113 E. 4 S. 116 ff.).
Gemäss dem somit analog anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 des hier noch massgebenden
(E. 1.3) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer hat der ausländische Ehegatte eines Unionsbürgers grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (erster
Satz). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (dritter
Satz).

2.2 Der Ausländer kann aus der Schweiz unter anderem ausgewiesen werden, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer).

Ob die Ausweisung gemäss den massgeblichen Bestimmungen verhältnismässig ist,
ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
frei geprüft wird. Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit der Ausweisung - an
die Stelle des Ermessens der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 129
II 193 E. 5.1 S. 208 mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zuletzt am 18. Januar
2006 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Damit
liegt ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Zu prüfen
bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig
ist.

3.2 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe, d.h. das strafrechtliche
Verschulden. Der Beschwerdeführer geriet schon während seiner Schulzeit (1993
und 1995) immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Als Zwanzigjähriger wurde er
wegen Diebstahls, Erpressung und anderen Vermögensdelikten bedingt zu einer
Einschliessung von drei Monaten verurteilt. In der Folge verwarnte ihn das
Ausländeramt am 27. Juni 2000 und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur
auf Zusehen und unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens. Der
Beschwerdeführer zog daraus keine Lehre und musste 2004 wegen mehrfachen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit zwei Monaten Gefängnis (abermals bedingt) bestraft werden. Trotz dieser
erneuten Verurteilung delinquierte der Beschwerdeführer weiter und beging
mehrere Raubüberfälle. Er wurde deshalb am 18. Januar 2006 wegen versuchten
qualifizierten Raubes, mehrfachen Raubes und Versuchs dazu sowie weiterer
Delikte zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
Wie aus den Akten hervorgeht, beging er diese Straftaten zur Finanzierung
seiner Drogensucht, was vom Strafrichter berücksichtigt wurde. Dass sich der
Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter bewaffnet in ein Restaurant
begeben und die Anwesenden mit vorgehaltener Waffe bzw. mit einem Schuss in die
Decke bedroht hat, lässt eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen. Weiter
fällt auf, dass der Beschwerdeführer immer schwerere Delikte beging. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht wiegt sein Verschulden schwer.

Der Beschwerdeführer muss nach wie vor als drogenabhängig betrachtet werden.
Das Kreisgericht Rheintal hat am 30. Mai 2007 eine vollzugsbegleitende
Drogenentzugstherapie angeordnet und sich dafür auf einen ärztlichen Bericht
des Psychiatrischen Zentrums Appenzell-Ausserrhoden sowie auf unmittelbare
Äusserungen des Direktors der Strafanstalt und des Beschwerdeführers gestützt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers von den dortigen Feststellungen
ausging. Gegen die Überwindung der Drogensucht spricht auch, dass der
Beschwerdeführer versuchte, Heroin in die Strafanstalt einzuschmuggeln. Es
besteht folglich eine grosse Rückfallsgefahr, welche eine Entfernungsmassnahme
auch unter dem Gesuchtswinkel der diesbezüglichen Schranke von Art. 5 Anhang I
FZA zu rechtfertigen vermag. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug
arbeitsmässig bewährt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die
Vorinstanz durfte daher darauf verzichten, einen zusätzlichen Bericht bei der
Strafanstalt einzuholen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt
auch eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
befürchten. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann in diesem Zusammenhang
nicht die Rede sein. Da der Beschwerdeführer bei den verübten Straftaten eine
erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen und immer schwerere Delikte
begangen hat, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihn aus der
Schweiz fernzuhalten.

3.3 Der Beschwerdeführer lebt seit dem achten Altersjahr in der Schweiz. Er ist
somit kein Ausländer der "zweiten Generation".Trotz relativ langem Aufenthalt
ist weder beruflich noch gesellschaftlich eine tiefgreifende Integration in der
Schweiz ersichtlich. Eine solche wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht. Er bringt lediglich vor, seit der Haftentlassung gehe er einer
geregelten Arbeit nach, wohne mit seiner Ehefrau zusammen und verfüge im
Gegensatz zu früher über eine "gefestigte Lebenssituation". Dabei handelt es
sich aber um nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene (behauptete)
Tatsachen; diese sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (E. 1.2). Im
Übrigen ist eine Ausweisung sogar bei Ausländern der "zweiten Generation", die
hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht
haben, nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen) und
kommt unter anderem namentlich in Betracht, wenn der Ausländer
Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte und immer schwerere Straftaten begeht. Umso
mehr gilt dies für Ausländer, die erst im Kindesalter in die Schweiz gekommen
sind und sich nur wenig integriert haben. Der Beschwerdeführer ist bei seinen
türkischen Eltern aufgewachsen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er
mit der türkischen Sprache und bis zu einem gewissen Grad auch mit der Kultur
seines Heimatlandes vertraut ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2006 mit einer österreichischen
Staatsangehörigen verheiratet ist. Die nur zwei Wochen vor Strafantritt
eingegangene Ehe vermag die vorliegende Interessenabwägung allerdings nur
beschränkt zu beeinflussen. Im Zeitpunkt der Heirat hatte die Ehegattin von der
deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers Kenntnis und musste folglich
damit rechnen, die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben zu
können. Die Ehegattin hält sich erst seit der Heirat in der Schweiz auf und ist
hier somit nicht verwurzelt. Da sie selber türkischer Abstammung ist, erscheint
eine Übersiedlung in die Türkei insofern nicht als unzumutbar. Der gegenteilige
Standpunkt wird in der Beschwerdeschrift einzig mit dem wenig aussagekräftigen
Hinweis begründet, dass die Ehefrau "seit Jahren" in Vorarlberg und in der
Schweiz lebe und die Lebensumstände in der Türkei mit den hiesigen nicht
vergleichbar seien. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass es der Ehegattin
unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu folgen. Abgesehen
davon steht es den Ehegatten grundsätzlich frei und wurde gemäss den Akten auch
vom Beschwerdeführer erwogen, ins Heimatland der Ehefrau auszureisen, wo diese
bis zur Heirat gelebt hat und wo Verhältnisse herrschen, die mit denjenigen in
der Schweiz vergleichbar sind. Nachdem vorliegend nicht eine Ausweisung,
sondern lediglich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt
wurde, wird es dem Beschwerdeführer zudem möglich sein, die Beziehung zu seinen
Familienangehörigen in der Schweiz besuchsweise weiterhin zu pflegen.

3.4 Aufgrund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung
des Beschwerderführers aus der Schweiz dessen privates Interesse an einem
weiteren Verbleib. Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
mag den Beschwerdeführer zwar hart treffen, doch erscheint diese Massnahme im
Hinblick auf die wiederholte, immer schwerere Straffälligkeit und die
erhebliche Rückfallgefahr nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid
hält damit vor dem Bundesrecht stand.

4.
4.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs