Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.262/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_262/2008/leb

Urteil vom 7. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Bundesverwaltungsrichterin, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, Postfach,
3000 Bern 14,
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 29. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus Georgien stammende X.________, geb. 1961, stellte am 9. Oktober 2000
ein Asylgesuch. Dieses wurde am 23. Mai 2001 abgewiesen; die Verfügung, mit
welcher zugleich die Wegweisung angeordnet wurde, erwuchs in Rechtskraft.

Am 12. August 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) ein erstes Gesuch von X.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit
im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) ab. X.________ focht die
Verfügung des Bundesamtes beim damals zuständigen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) an. Die Sektionschefin des Beschwerdedienstes EJPD,
Y.________, lehnte sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab; eine gegen die entsprechende
Zwischenverfügung vom 3. März 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil 2A.153/2005 ab. X.________ zog in der Folge seine
Beschwerde beim EJPD zurück, welches das Verfahren am 6. April 2005 als
gegenstandslos abschrieb.

Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies das Bundesamt für Migration ein neues
Gesuch von X.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Dieser gelangte
dagegen am 10. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 lehnte die Instruktionsrichterin der
zuständigen Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts, Y.________, sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab und forderte ihn auf, bis zum 11. Februar 2008 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 800.-- zu leisten.

Unter Bezugnahme auf die verfahrensleitende Verfügung vom 10. Januar 2008
machte X.________ am 28. Januar 2008 bei der Vorsteherin des EJPD geltend, die
Instruktionsrichterin sei befangen. Die Eingabe wurde an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Zwischenentscheid vom 29. Februar
2008 wies die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts in Dreierbesetzung,
unter Ausschluss von Y.________, das Ausstandsbegehren ab. Diesen
Zwischenentscheid hat X.________ am 31. März 2008 beim Bundesgericht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (richtig: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) angefochten. Im Wesentlichen beantragt er, dem
Ausstandsbegehren vom 28. Januar 2008 zu entsprechen und die Beschwerdeingabe
vom 10. Dezember 2007 betreffend Staatenlosigkeit aufs Neue zu beurteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Im Ausstandsbegehren vom 28. Januar 2008 warf der Beschwerdeführer der
Instruktionsrichterin vor, sie habe in der Zwischenverfügung vom 10. Januar
2008 eingereichte Beweismittel ausser Acht gelassen, was nicht erstaunlich sei,
habe sie doch auch das frühere im gleichen Zusammenhang beim Beschwerdedienst
EJPD geführte Rechtsmittelverfahren behandelt, weshalb nicht zu erwarten sei,
dass sie ihren früheren Entscheid aufheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat das Ausstandsbegehren anhand der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]), die gemäss Art. 38 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.32]) im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten, beurteilt. Es hat richtig erkannt,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers höchstens die in Art. 34
Abs. 1 lit. b und lit. e BGG genannten Ausstandsgründe in Betracht fallen
könnten.

2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG treten Gerichtspersonen in den Ausstand,
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsberater, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen
Sache tätig waren. Die Vorinstanz weist vorab auf Art. 34 Abs. 2 BGG hin,
wonach die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Entscheidinstanz für sich
allein keinen Ausstandsgrund bildet. Sie legt dann weiter dar, dass das
Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) an die Stelle der Beschwerdedienste
der Departemente getreten ist und keine funktionell oder organisatorisch andere
Justizaufgabe als jene wahrnimmt, weshalb Y.________ als Sektionschefin des
Beschwerdedienstes EJPD in der Sache des Beschwerdeführers nicht im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG "in einer anderen Stellung" tätig geworden sei als
nunmehr in ihrer Funktion als Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 34 Abs. 1 lit.
b BGG treffen in jeder Hinsicht zu, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen
werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Dieser gesetzliche Ausstandsgrund ist
offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Gemäss dem Auffangstatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten
Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter, befangen sein könnten. Die Vorinstanz hat eine Befangenheit von
Y.________ im Sinne dieser Bestimmung zu Recht verneint. Dass im Rahmen der
Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Einschätzung der
Prozessaussichten vorgenommen wird, erlaubt für sich allein nie die Annahme,
die Gerichtsperson sei befangen; es müssten weitere konkrete Anhaltspunkte
hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7. S. 120 ff.). Solche fehlen vorliegend. Es
bleibt unerfindlich, inwiefern aus der Art der Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege auf die Befangenheit der Instruktionsrichterin
geschlossen werden könnte. Vielmehr lassen ihre Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 erkennen, dass sie die Vorbringen des
Beschwerdeführers und insbesondere die von diesem als wichtig erachtete
Bescheinigung des Archivs der Agentur des Bürgerregisters Georgiens in Tbilissi
vom 10. August 2006 in einer dem Verfahrensstadium angemessenen Weise
berücksichtigt hat. Dass sie diesem Dokument bei einer vorläufigen Beurteilung
keine weiterreichende Bedeutung als dem schon im früheren Verfahren
beigebrachten und erwähnten (s. Urteil 2A.153/2005 E. 2.1) Dokument des
georgischen Ministeriums für Justiz vom 31. August 2004 beimessen wollte, ist
nachvollziehbar und erweckt nicht den Anschein der Befangenheit. Die Erwägungen
der Vorinstanz zu Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, auf die vollumfänglich verwiesen
werden kann, treffen in jeder Hinsicht zu.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG); sie ist im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.

2.5 Der Beschwerdeführer hat darum ersucht, von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen. Dem Begehren kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Bundesverwaltungsrichterin Y.________,
dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller