Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.261/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_261/2008 /zga

Urteil vom 29. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern.

Gegenstand
Betrieb einer Röntgenanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Gesundheit erteilte am 13. Januar 2005 Dr. med. X.________
die Bewilligung für den Betrieb einer Röntgenanlage. Die Gültigkeit der
Bewilligung wurde mit der Auflage verknüpft, dass der Bewilligungsinhaber den
dafür erforderlichen Sachverstandsnachweis (Prüfung bzw. Absolvierung eines vom
Bundesamt für Gesundheit anerkannten Kurses) bis zum 30. September 2005 zu
erbringen habe. In der Bewilligung wurde darauf hingewiesen, dass u.a. das
Nichteinhalten der Bestimmungen der Bewilligung bzw. die Nichterfüllung der
Auflagen innerhalb der gesetzten Fristen strafbar sind und den Entzug der
Bewilligung zur Folge haben können.

Nachdem der verlangte Sachverstandsnachweis auch am 31. Dezember 2006 noch
nicht erbracht worden war, widerrief das Bundesamt für Gesundheit am 11. Januar
2007 die Bewilligung und verfügte die sofortige Ausserbetriebnahme der
Röntgenanlage. Gegen diese Verfügung gelangte X.________ ans
Bundesverwaltungsgericht, welches seine Beschwerde am 15. Februar 2008 abwies.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. April 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom
11. Januar 2007 aufzuheben; es sei für ihn von einem Kursbesuch mit Prüfung
betreffend Sachverstand im Strahlenschutz abzusehen.

Das Bundesamt für Gesundheit beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes
verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 28 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50)
braucht eine Bewilligung, wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und
Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten (lit. a), wer Anlagen und
Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt,
einrichtet oder benutzt (lit. b), und wer ionisierende Strahlen und radioaktive
Stoffe am menschlichen Körper anwendet (lit. c). Gemäss Art. 31 StSG wird die
Bewilligung erteilt, wenn der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter
Sachverständiger die notwendige Sachkunde hat (lit. a), wenn der Betrieb über
eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt (lit. b), wenn der
Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten
(lit. c), wenn für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung
besteht (lit. d), wenn die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz
dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen (lit. e), und wenn der
Strahlenschutz nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet
ist (lit. f). Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden und ist zu
befristen (Art. 32 Abs. 2 StSG). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für
Gesundheit (Art. 127 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994
[StSV, SR 814.501]). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StSG wird die Bewilligung entzogen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (lit. a)
oder wenn eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte
Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird (lit. b).

Gemäss Art. 18 Abs. 2 StSV (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung)
müssen Ärzte, welche die Funktion des Sachverständigen ausüben, über eine vom
Bundesamt für Gesundheit anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Strahlenschutz
und Röntgentechnik verfügen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Strahlenschutzverordnung am 1. Oktober 1994 bereits im
Besitz einer Bewilligung zum Betreiben einer Röntgenanlage. Nach Art. 141 Abs.
1 lit. a StSV galten Ärzte ohne eine Ausbildung nach Art. 18 StSV längstens bis
zum 30. September 2004 als Sachverständige, wenn sie beim Inkrafttreten der
Strahlenschutzverordnung eine Bewilligung für Anwendungen nach den Artikeln 11
und 14 der Strahlenschutzverordnung besassen.

2.2 Diese rechtlichen Grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt. Er rügt lediglich eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. des
Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) und des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art.
29 BV).

3.
Der Beschwerdeführer ist Arzt; in seiner Praxis betreibt er eine
bewilligungspflichtige Röntgenanlage. Gemäss Art. 31 lit. a StSG ist
Bewilligungsvoraussetzung unter anderem der Sachverstandsnachweis; Art. 18 Abs.
2 StSV verlangt eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Ausbildung mit
Prüfung in Strahlenschutz und Röntgentechnik. Gestützt auf die
Übergangsbestimmung von Art. 141 Abs. 1 lit. a StSV war der Beschwerdeführer
während zehn Jahren (bis zum 30. September 2004) auch ohne Ausbildung zum
Betrieb der Anlage berechtigt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 erteilte ihm
das Bundesamt für Gesundheit eine Bewilligung für den (weiteren) Betrieb seiner
Röntgenanlage unter Auflagen, gültig bis zum Widerruf durch das Bundesamt oder
längstens bis zum 13. Januar 2015. Gemäss Auflage war der Beschwerdeführer
verpflichtet, bis zum 30. September 2005 den Sachverstandsnachweis (Ausbildung
im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StSV) zu erbringen. In der Folge absolvierte der
Beschwerdeführer jedoch keine Kurse. Am 14. Dezember 2006 wurde er deshalb vom
Bundesamt telefonisch aufgefordert, sich bis Ende 2006 für einen Kurs
anzumelden, und es wurde ihm eine Liste mit Kursen zugefaxt. Am 29. Dezember
2006 schrieb sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim Paul Scherrer Institut
für einen vom 19. - 22. November 2007 stattfindenden Kurs Nr. 47 ein. Am 3.
Januar 2007 informierte das Paul Scherrer Institut den Beschwerdeführer
dahingehend, dass ein Besuch des Kurses Nr. 47 nicht möglich sei. Spätere
Kursanmeldungsbemühungen des Beschwerdeführers sind nicht bekannt bzw. belegt.

Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog das Bundesamt für Gesundheit dem
Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StSG die am
13. Januar 2005 unter Auflagen erteilte Bewilligung.

4.
4.1 Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass der Verordnungsgeber den
Interessen der Betreiber von Röntgenanlagen in grosszügiger Art Rechnung
getragen hat, indem ihnen gestattet wurde, ihre schon vor 1994 betriebenen
Geräte während zehn Jahren auch ohne die gesetzlich erforderliche
Fachausbildung weiterhin zu benützen. Diese Übergangsfrist lief am 30.
September 2004 aus. Auch nachdem sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung des
Bundesamtes für Gesundheit am 13. Januar 2005 in Form einer Auflage bis zum 30.
September 2005 verlängert worden war, unternahm dieser nichts. Erst Ende
Dezember 2006, nachdrücklich von einem Bewilligungsentzug bedroht, entschloss
er sich, eine Anmeldung für einen im November 2007 stattfindenden Kurs
abzuschicken. Nachdem er bereits am 3. Januar 2007 erfahren hatte, dass er
diesen Kurs nicht besuchen konnte, unternahm er weiterhin nichts, und zwar auch
nicht unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens betreffend Bewilligungsentzug.
Vielmehr nahm er nun den Standpunkt ein, er sei überhaupt von Ausbildung und
Prüfung zu dispensieren.

4.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Bundesamt für Gesundheit habe in den
Jahren 2002 bis 2004 mehrere Artikel zum Thema Strahlenschutz publiziert. Von
einem praktizierenden Arzt könne verlangt werden, dass er sich im Hinblick auf
eine geänderte Rechtslage und in Anbetracht der technischen Entwicklung im
Röntgenbereich das nötige und aktuelle Wissen im Strahlenschutz und in der
Handhabung der Apparate aneigne. Die publizierten Informationen seien
umfassend; neben Hinweisen auf die Rechtslage enthielten sie Kursdaten sowie
konkrete Angaben zur Prüfungsanmeldung. Zudem sei dem Beschwerdeführer trotz
Ablaufs der gesetzlichen Frist zum Nachweis des Sachverstands (am 30. September
2004) am 13. Januar 2005 eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender
Strahlung erteilt worden. Spätestens mit Eröffnung dieser Verfügung habe der
Beschwerdeführer mit Sicherheit Kenntnis erhalten vom Erfordernis, einen vom
Bundesamt für Gesundheit anerkannten Kurs mit Prüfung zu absolvieren. Dessen
Schreiben vom 24. Mai 2005, welches nebst rechtlichen Informationen über den
Weiterbestand bzw. den Entzug der Röntgenbewilligung und verschiedenen
Kursangeboten den zweifachen Hinweis enthalte, der Rückmeldetalon (mit Angaben
über einen anderen Sachverständigen oder Beilage eines Zertifikates über einen
absolvierten Kurs oder einer Anmeldebestätigung für einen Kurs) sei in jedem
Fall bis spätestens am 15. Juni 2005 zu retournieren, stelle eine Mahnung dar.

4.3 Die Vorinstanz verweist weiter auf eine - zusätzliche - telefonische
Fristansetzung durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit vom 14.
Dezember 2006. Diese stelle eine Erstreckung der in der Bewilligungsverfügung
vom 13. Januar 2005 genannten Frist zur Erfüllung der Auflage und gleichzeitig
eine zweite Mahnung dar. Der tatsächliche Inhalt dieses Telefongesprächs könne
nicht festgestellt werden. Während das Bundesamt für Gesundheit davon ausgehe,
der zuständige Inspektor habe bei diesem Gespräch eine verbindliche Anmeldung
zu einem im ersten Halbjahr 2007 zu absolvierenden Kurs zur Bedingung für den
Weiterbestand der Bewilligung gemacht, behaupte der Beschwerdeführer, dieser
habe lediglich von einer Anmeldebestätigung bis Ende 2006 gesprochen.
Unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 telefonisch
zugesichert worden sei, bei einer Kursanmeldung vor Ende 2006 würde die
Bewilligung (vorerst) nicht entzogen.

4.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die automatische E-Mail-Antwort des
Paul Scherrer Instituts vom 29. Dezember 2006 nicht die Buchung des
Kursplatzes, sondern lediglich den Eingang der Anmeldung beim Anbieter belege.
Die beiden in Frage stehenden Begriffe "Anmeldebestätigung" und "verbindliche
Anmeldung" bedeuteten dasselbe, da eine Anmeldebestätigung das Resultat eines
Anmeldeprozesses darstelle, die dem Anmelder die Teilnahme am entsprechenden
Kurs zusichere und so die Anmeldung verbindlich mache. Die Anmeldung des
Beschwerdeführers sei demnach zu spät erfolgt. Sie sei zwar am 29. Dezember
2006 in den Machtbereich des Paul Scherrer Instituts gelangt; infolge der
Ferien des Instituts habe sie jedoch frühestens am 3. Januar 2007 bestätigt
werden können, womit der Beschwerdeführer aufgrund der Feiertage über
Weihnachten und Neujahr auch habe rechnen müssen. Zudem habe der
Beschwerdeführer auch nach der Anfang Januar 2007 telefonisch erfolgten Absage
des Instituts nichts unternommen, um einen Kursplatz zu erhalten. Massgeblich
sei, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Mahnung nach Ablauf der
gesetzlichen Übergangsfrist gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a StSV untätig
geblieben sei und auch das letzte Entgegenkommen des Bundesamtes, bis zum 31.
Dezember 2006 eine verbindliche Kursanmeldung vorzulegen, nicht wahrgenommen
habe. Da beim Ablauf der erstreckten Frist am 31. Dezember 2006 keine
verbindliche Anmeldung vorgelegen sei, habe das Bundesamt am 11. Januar 2007
die Bewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b StSG entziehen dürfen.

4.5 Diese Begründung verletzt kein Bundesrecht. Insbesondere aus dem ihm am 24.
Mai 2005 zugestellten Schreiben und dem beigelegten Rückmeldetalon ergibt sich
unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zumindest den "nächstmöglichen
Sachverständigenkurs absolvieren (Anmeldebestätigung beilegen)" musste. Daraus
ergibt sich klar, dass zumindest eine Anmeldebestätigung spätestens bis zum 15.
Juni 2005 einzureichen war. Es entspricht allgemeiner Übung, erst der
Anmeldebestätigung hinreichende Verbindlichkeit zuzuschreiben: Erst diese
bietet auch eine erhöhte Gewähr dafür, dass der entsprechende Kurs tatsächlich
besucht wird.

Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Verletzung von Bundesrecht
die blosse Anmeldung per E-Mail bei einer der im Schreiben aufgeführten vier
Institutionen als ungenügend bzw. die verlangte verbindliche Anmeldung - belegt
durch die Anmeldebestätigung - als nicht innert der wiederholt erstreckten
Frist erfolgt betrachten. Unter diesen Umständen kann auch von einer Verletzung
des Vertrauensschutzes nicht die Rede sein. Insbesondere stellt die
telefonische Fristverlängerung in keiner Hinsicht eine Auskunft bzw.
Zusicherung dar, auf Grund welcher der Beschwerdeführer hätte darauf vertrauen
dürfen, auch nach dem 31. Dezember 2006 weiterhin ohne Sachverstandsnachweis
seine Röntgenanlage betreiben zu können. Der Beschwerdeführer belegt zudem
nicht, dass die Kurse, die er angeblich in den Jahren 2005 und 2006 habe
besuchen wollen, vollständig ausgebucht waren.

4.6 Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 StSV hat die
Vorinstanz festgestellt, die Röntgenanlage habe ein erhöhtes
Gefährdungspotential, weil die Patienten der ionisierenden Strahlung direkt
ausgesetzt würden; zudem führe der Beschwerdeführer als Gastroenterologe
überwiegend Explorationen im strahlungssensiblen Bereich des Körperstammes
durch.

Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, lässt diese Feststellungen nicht als
willkürlich erscheinen; er vermag das von ihm behauptete geringe
Gefahrenpotenzial in keiner Weise zu belegen. Im übrigen ist die Gefährlichkeit
zu vermuten, ansonsten der Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen hätte, wie
sie hier in Frage stehen; der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug eines
Fachspezialisten zu dieser Frage ist überflüssig.

5.
Worin der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs erblickt, legt er nicht in einer den Anforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

6.
Das Argument, seine Praxis sei bereits seit einigen Monaten zum Verkauf
ausgeschrieben und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr bald verkauft, ist
kein triftiger Grund, ihm den Betrieb seiner Röntgenanlage nochmals und
weiterhin ohne entsprechende (ergänzende) Ausbildung zu gestatten. Insbesondere
legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seine Praxis ohne Einsatz dieser
Anlage nicht sinnvoll betreiben kann (z.B. durch Zuweisung von Patienten an ein
Spital oder ein Röntgeninstitut, soweit eine Röntgentätigkeit erforderlich
ist).

6.1 Die Vorinstanz durfte daher erkennen, die Sicherheitsanforderungen beim
Betrieb einer Röntgenanlage seien unabhängig vom Alter des Bewilligungsinhabers
einzuhalten und in Anbetracht des gesundheitspolizeilichen Charakters des
Bewilligungsentzugs könne die Massnahme auch nicht als unangemessen beurteilt
werden.

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng