Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.250/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_250/2008

Urteil vom 10. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 23. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte mit Urteil vom 16. Juni 2004 den
bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1959) wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), qualifizierter
Geldwäscherei und Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Regelungen mit acht
Jahren und sieben Monaten Zuchthaus. Diese Verurteilung nahm der Regierungsrat
des Kantons Zürich zum Anlass, am 26. September 2007 die Ausweisung von
X.________, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, für eine Dauer
von zehn Jahren zu verfügen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies das
dagegen erhobene Rechtsmittel am 23. Januar 2008 ab.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 26. März 2008, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
23. Januar 2008 aufzuheben. Mit Eingabe vom 10. April 2008 ergänzte er seine
Beschwerde; ausserdem ersuchte er um Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. um
Ratenzahlungen für den Kostenvorschuss, welche ihm mit Verfügung vom 11. April
2008 bewilligt wurden.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration sowie - für den Regierungsrat -
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich stellen den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen.

2.
Der regierungsrätliche Ausweisungsbeschluss erging vor dem 1. Januar 2008 und
damit vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Wie die Vorinstanz
zutreffend darlegt, ist die Rechtmässigkeit der Ausweisung - in analoger
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG - nach dem bisherigen Recht zu beurteilen
(nicht publizierte E. 1.1 von BGE 134 II 1).

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten
einen Ausweisungsgrund bilden (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121], in
der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221 227). Die Vorinstanz nimmt im
angefochtenen Entscheid auch die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG erforderliche
Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren
Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art.
13 Abs. 1 BV. Die Ausweisung sei nicht durch ein überwiegendes
Fernhalteinteresse gerechtfertigt und sei daher unverhältnismässig.

3.2 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer, der
mehrfach und in zunehmend schwerer Weise gegen das Gesetz verstossen hat, eine
"nicht unerhebliche Rückfallgefahr" besteht. Dieser macht demgegenüber geltend,
die Justizvollzugsbehörden hätten ihn vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.
Er verweist auf eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich vom
18. Dezember 2007, worin ausgeführt wird, es dürfe grundsätzlich angenommen
werden, der Beschwerdeführer habe aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe "gewisse
Lehren gezogen und werde versuchen, sich künftig regelkonform zu verhalten". Es
kann offen gelassen werden, ob es sich bei diesem Vorbringen bzw. Dokument um
ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3
S. 395; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343). Wie das Bundesgericht schon mehrfach
ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter gemäss Art. 86 StGB
nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe - wie hier - bedingt entlassen
wird, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus.
Die bedingte Entlassung wird regelmässig gewährt, wenn das Verhalten des
Betreffenden während des Strafvollzugs nicht hiegegen spricht (vgl. BGE 130 II
176 E. 4.3.3 S. 187 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend und
namentlich unter Hinweis auf die Anhörung des Beschwerdeführers vom 28. Juni
2007 dar, warum die erwähnte Rückfallgefahr gegeben ist. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen. Auch hält das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass ein
erhebliches Interesse besteht, Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer -
massgeblich am Handel mit harten Drogen im zweistelligen Kilobereich beteiligt
waren, von der Schweiz fernzuhalten.

3.3 Zwar mag es zutreffen, dass ein über zwanzigjähriger Aufenthalt in der
Schweiz als lang zu bezeichnen ist und der heute geschiedene Beschwerdeführer
während mehreren Jahren berufstätig war. Mit der Vorinstanz ist aber davon
auszugehen, dass dieser entgegen seiner Ansicht hier nicht sehr gut oder
jedenfalls nicht über ein normales Mass hinaus integriert ist. Er spricht
eigenen Angaben zufolge nur gebrochen Deutsch und befand sich die letzten fünf
Jahre in Haft; unmittelbar davor war er wegen Verlusts des Führerscheins
arbeitslos. Abgesehen von einem schweizerischen Freund gibt er zur Beschreibung
seines Freundes- und Bekanntenkreises letztlich nur die Namen von
Familienangehörigen und seiner von ihm geschiedenen Ehefrauen an. Dass der
Beschwerdeführer nach der Haftentlassung ab dem 5. Februar 2008 eine
Arbeitsstelle antreten konnte und dass sein in der Heimat verbliebener Vater
inzwischen verstorben ist, ist nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz
bemerkt, hat er in Bosnien-Herzegowina, wo er seine gesamte Schulzeit und einen
Teil seines Lebens als Erwachsener verbracht hat, noch seine Mutter und einen
grossen Familienkreis. Die Beziehung zu seiner Heimat hat er nie abgebrochen.
Von dort aus kann er den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden und
eingebürgerten volljährigen Töchtern aus zwei geschiedenen Ehen
aufrechterhalten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Familienangehörigen
in der Schweiz besteht nicht (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.). Zwar
mag die Situation in Bosnien-Herzegowina schwieriger sein wie in der Schweiz;
das trifft den Beschwerdeführer jedoch nicht anders als seine dortigen
Landsleute. Nach dem Gesagten ist ihm eine Rückreise in seine Heimat zumutbar.

3.4 Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Schluss der Vorinstanz, dass das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dasjenige an
seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt, ist bundesrechts- und insbesondere
verfassungskonform. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG behandelt und
abgewiesen werden.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen
werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat sowie dem
Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz