Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.248/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_248/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Einwohnerdienste Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Angola stammende X.________, geb. 13. Juni 1972, reiste im Januar 1999
erstmals in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 2. Dezember
1999 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und war nach seiner Wegweisung
in Deutschland wohnhaft. Im Mai 2001 reiste er illegal in die Schweiz ein,
nachdem ihm die deutschen Behörden die Ausschaffung angedroht hatten. Am 21.
Mai 2001 wurde seine Ehe annulliert, weil er seiner Ehefrau die Existenz seines
ausserehelichen Sohnes Z.________, geb. 14. November 2000, verschwiegen hatte.
Am 28. Januar 2003 wurde X.________, nachdem er ein zweites Asylgesuch
eingereicht hatte, aus der Schweiz weggewiesen. Im Januar 2003 anerkannte
X.________ die Vaterschaft über seinen Sohn Z.________ und schloss mit dessen
Mutter einen Unterhaltsvertrag ab. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 traten
die Einwohnerdienste Basel-Stadt als Fremdenpolizeibehörde auf ein Gesuch von
X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein, worauf er am 4.
März 2003 nach Deutschland ausgeschafft wurde.

B.
Am 25. September 2003 heiratete X.________ die Mutter seines Sohnes, die
Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm am 12. März 2004 die
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sich die Ehegatten spätestens im
November 2004 getrennt hatten, verfügte die Fremdenpolizeibehörde des Kantons
Basel-Stadt am 25. Juli 2006 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von X.________. Ein dagegen erhobener Rekurs an das Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Mai 2007).

Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht einen ihm vom Regierungsrat
zuständigkeitshalber überwiesenen Rekurs ab.

C.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2007 sei aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten;
eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 31. März
2008 entsprochen.

Erwägungen:

1.
1.1 Da das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht wurde, bleibt
vorliegend noch das vormalige Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet und hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; BGE 128 II 145 E.
1.1.2 S. 148 f. mit Hinweisen). Im Weiteren kann sich der Beschwerdeführer im
Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind, welches über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, für
die Ausübung des Besuchsrechts auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens berufen und daraus einen
potentiellen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Dass die Ehe des Beschwerdeführers als definitiv gescheitert anzusehen ist,
wie das Appellationsgericht unter Hinweis auf die einlässliche Begründung im
Entscheid des Sicherheitsdepartements erkennt, und damit aufgrund des
Rechtsmissbrauchsverbots keinen Anspruch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ANAG mehr
zu verschaffen vermag, wird im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr in Frage
gestellt.

Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf seine Beziehung zum
minderjährigen, über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Sohn.

2.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff.
1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 122 Il 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

2.3 Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8 EMRK
erforderlichen Interessenabwägung fällt das Interesse des um Bewilligung
ersuchenden Ausländers namentlich dann ins Gewicht, wenn er mit der in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Was das Verhältnis von
Eltern zu ihren Kindern betrifft, gilt dies im Falle getrennt lebender Eltern
für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht. Der nicht
sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern
indessen zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht
unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem
in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen
Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit;
den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter
gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung
wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht
erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der
Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten",
"comportement irréprochable", "comportimento irreprensibile"; vgl. BGE 120 Ib 1
E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2A.54/2007 vom 24. April 2007, E. 2.2;
2A.473/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.1; 2A.550/2006 vom 7. November 2006, E.
3.1; 2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E. 2.2.1; 2A.423/2005 vom 25. Oktober
2005, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Das Appellationsgericht hat die erwähnten Regeln, nach denen für die
erleichterte Ausübung des Besuchsrechtes gegenüber einem hier
anwesenheitsberechtigten Kind ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung
beansprucht werden kann, zutreffend angewendet. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nach den
verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann von einer besonders
engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem
Kind nicht gesprochen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nie mit seinem Kind in einer Familiengemeinschaft gelebt hat,
sondern sich seine Kontakte stets auf ein Besuchsrecht beschränkten. Dieses hat
er zwar bis im Frühjahr 2006 mit gewisser Regelmässigkeit jeweils Samstags
ausgeübt, doch waren diese Kontakte nicht frei von Spannungen, welche ihren
Ursprung im Verhältnis zwischen den Eltern hatten, sich jedoch auch auf das
Kind übertrugen. Erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer
Besprechungstermine bei der Vormundschaftsbehörde nicht wahrnahm und er sich
nicht an die von dieser abgegebenen Empfehlungen in Bezug auf begleitete
Besuchstage hielt. Nachdem sich die Kindesmutter in jüngerer Zeit geweigert
hatte, ihm regelmässig Kontakt mit seinem Sohn zu gewähren, unternahm er keine
Anstrengungen, sein Besuchsrecht mit Hilfe der Vormundschaftsbehörde, deren
Ansprechpersonen ihm bekannt waren, durchzusetzen. Von einem regelmässigen und
intensiven Wahrnehmen des Besuchsrechts kann damit nicht gesprochen werden. Das
Vorliegen einer von der Rechtsprechung geforderten engen Bindung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Kind in affektiver Hinsicht ist somit nicht
dargetan. Gleiches gilt für die Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht: Nach
den Feststellungen der Vorinstanz hat der vorübergehend fürsorgeabhängige
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge geleistet. Es kann
offenbleiben, ob er - wie in der Beschwerde behauptet - zwischenzeitlich
einzelne Zahlungen von Alimenten vorgenommen hat und wie es sich mit den auf
seinen Namen eingelösten, mehreren Motorfahrzeugen, worunter solche der Marke
BMW und Audi, verhält. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen
Unterhaltspflichten über weite Strecken nicht nachgekommen ist, womit von einer
in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zwischen Vater und Kind im
vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden kann. Schliesslich fehlt es
auch an der Voraussetzung des tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers.
Dieser ist wegen Fahrens unter Drogeneinfluss und wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises vorbestraft. Darüber hinaus
ist er seinen finanziellen Verpflichtungen - abgesehen von den geschuldeten
Alimenten auch gegenüber seinem Vermieter sowie seiner Krankenkasse - nicht
immer nachgekommen und erheblich verschuldet. Sodann musste er während Jahren
von der Fürsorge unterstützt werden.

2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer zur
Ausübung des Besuchsrechtes gegenüber einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind der dauernde Aufenthalt bewilligt werden muss, in
mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Dass dem Beschwerdeführer die
Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs zu seinem Sohn von Angola aus
schwer fallen dürfte, vermag, wie das Appellationsgericht zutreffend
festgestellt hat, nichts zu ändern. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht
gegen Bundesrecht oder staatsvertragliche Garantien. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten Basel-Stadt, dem
Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser