Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.246/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_246/2008/ble

Urteil vom 27. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
19. Dezember 2007.

Erwägungen:
1.
Die mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1979, heiratete am 15.
März 2000 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
Y.________. Am 27. März 2001 reiste X.________ im Rahmen des Familiennachzugs
zu ihrem Mann in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG
eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde. Da der Ehemann Ende
2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und die Ehegatten seither
getrennt lebten, lehnte es das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung
vom 12. Juni 2006 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Am 19. Dezember 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Rekursentscheid des
Departements erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März
(Postaufgabe 20. März) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die kantonalen Ausländerbehörden
einzuladen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter das
Verfahren zwecks zusätzlicher Abklärungen betreffend ihre Integration an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
2.1.1 Da im Kanton über ein vor dem 1. Januar 2008, d.h. vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG [SR 142.20 bzw. AS 2007 5437 ff.]) gestelltes Begehren um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden ist, finden auf das
vorliegende Verfahren noch die materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Anwendung
(Art. 126 Abs. 1 AuG). Ob die Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch im
Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG hat, ergibt sich allein aus dem ANAG;
insbesondere kommt Art. 50 AuG, welchen die Beschwerdeführerin anruft, nicht
zur Anwendung.
2.1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG hat der Ehegatte des Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der
Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG). Anders als im Falle von Art. 7 ANAG (Bewilligungsanspruch des
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers), genügt der formelle Bestand
der Ehe für das Entstehen bzw. Fortdauern des Bewilligungsanspruchs nicht;
erforderlich ist grundsätzlich das Zusammenwohnen.
2.1.3 Der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.
17 Abs. 2 ANAG erteilt. Es ist unbestritten, dass ihr Ehemann seit anfangs 2006
nicht mehr mit ihr zusammen wohnt. Das Getrenntleben ist nicht etwa auf
zwingende äussere Gründe (wie Spitalaufenthalt, vorübergehende allein beruflich
bedingte Abwesenheit) zurückzuführen, sondern ausschliesslich auf die
Entwicklung des ehelichen Verhältnisses als solches; welcher Ehepartner hierfür
die Verantwortung trägt, ist grundsätzlich unerheblich. Weil das eheliche
Zusammenleben nicht fünf Jahre gedauert hat, hat die Beschwerdeführerin nicht
einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben (Art. 17 Abs. 2 Satz 2
ANAG), der bei späterer Trennung nicht mehr erlöschen würde. Art. 17 Abs. 2
ANAG entfällt mithin vorliegend als anspruchsbegründende Norm, ohne dass es
darauf ankommt, ob und wann die Ehe zwischenzeitlich rechtsgültig geschieden
worden ist. Eine andere Bestimmung, die der Beschwerdeführerin ein Recht auf
Verlängerung der Bewilligung verschaffen würde, kann vorliegend nicht angerufen
werden.
2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach
dem Gesagten als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Rechtsschrift vom 18./20. März 2008 könnte auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden:
Die Beschwerdeführerin rügt nicht unmittelbar die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG); soweit gewisse Äusserungen auf eine Willkürrüge schliessen lassen (S. 3
Ziff. 4 der Beschwerdeschrift, wo von einem "unhaltbaren Resultat" die Rede
ist), wäre die Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligung
hierzu nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, s. dazu BGE 133 I 185).
2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
2.4 Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist schon darum abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt, dem Departement
für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller