Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.243/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_243/2008

Urteil vom 18. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1965), Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, heiratete am 19.
Juni 1998 die Schweizerin A.________ (geb. 1962), worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Waadt zum Verbleib bei der Ehefrau
erhielt. Zuvor hatte X.________ zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin,
B.________, und den gemeinsamen zwei Töchtern (geb. 1984 und 1992) in seiner
Heimat gelebt.

Im September 2001 erteilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen
Ehefrau (Kantonswechsel). Am 11. Juni 2003 erhielt er eine
Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 18. März 2004
geschieden.

Drei Monate später heiratete X.________ in Zürich Y.________ (geb. 1958),
ebenfalls Staatsangehörige der Elfenbeinküste; diese verfügte aufgrund einer
früheren Ehe mit einem Schweizer über eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Genf. Aus dieser Beziehung ging der Sohn Z.________ (geb. 2001) hervor,
der ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf erhalten hatte.
Im Oktober 2002 hatte X.________ Z.________ als sein Kind anerkannt.

X.________ ist zudem Vater von C.________ (geb. 2003). Dieser besitzt eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner
ebenfalls aus der Elfenbeinküste stammenden Mutter D.________. X.________
anerkannte zwar seine Vaterschaft im Mai 2003; es steht ihm aber weder die
elterliche Sorge, noch ein Besuchsrecht zu.

X.________ wurde mehrfach bestraft (wegen Fälschung von Ausweisen,
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Erleichterns der
rechtswidrigen Einreise und grober Verletzung der Verkehrsregeln). Er geht
keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Fürsorgeleistungen.

B.
Im Juni 2004 stellten Z.________ und seine Mutter Gesuche um Bewilligung des
Zuzugs und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich. Am 3.
Februar 2006 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Gesuche ab
und widerrief die Niederlassungsbewilligung von X.________. Den dagegen
gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
22. August 2007 ab. Auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich blieb erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2008
beantragen X.________ und Y.________ mit Sohn Z.________ dem Bundesgericht im
Hauptantrag, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________
abzusehen sowie Y.________ und ihrem Sohn Z.________ im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater zu erteilen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Am 27. März 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn die
ausländische Person auf deren Erteilung einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2007 [BGG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1); der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung unterliegt in jedem Fall der Beschwerde (Urteil 2C_21
/2007 vom 16. April 2007 E. 1).

Bei ursprünglich fehlerhaften Verfügungen, deren Fehlerhaftigkeit - wie im
Falle von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG - durch den Verfügungsadressaten zu
verantworten ist, wird die Änderung normalerweise ex tunc wirksam, d.h. die bis
zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Änderung eingetretenen Folgen der Verfügung
werden rückgängig gemacht. Sollte sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung daher als rechtmässig erweisen, so ist der Anspruch
des Beschwerdeführers 1 auf deren Erteilung gar nie entstanden. In diesem Fall
kann er, dessen Ehe mit einer Schweizerin inzwischen rechtskräftig geschieden
ist, weder aus Art. 7 ANAG noch aus einer anderen gesetzlichen oder
staatsvertraglichen Bestimmung einen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
ableiten (Urteil 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 3).

1.2 Da die Gesuche der Beschwerdeführerin 2 und ihres Sohnes vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20) eingereicht worden sind, bleibt in materieller
Hinsicht das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 AuG). Dies gilt analog auch
für den im Februar 2006 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1.

1.3 Soweit die Beschwerdeführer auf ihre Eingabe an die Vorinstanz verweisen,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Die Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG)
muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein (Urteil 4A.137/2007 vom 20.
Juli 2007 E. 4).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 erhielt auf Grund seiner Ehe mit einer Schweizerin
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) eine Niederlassungsbewilligung.

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits verfügte auf Grund ihrer früheren Ehe
mit einem Schweizer über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf; ihr
Sohn wurde in diese eingeschlossen. Da diese nur für den ausstellenden Kanton
gilt, benötigt sie im Kanton Zürich eine neue Bewilligung (Art. 8 Abs. 1 ANAG;
vgl. BGE 132 II 65 E. 2.1).

2.3 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung (wie die
Aufenthaltsbewilligung: Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG) widerrufen werden, wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe,
auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung berufen
hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen
aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen. Der auf diese Bestimmung gestützte
Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht
oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt
oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten.

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sind. Dazu gehört insbesondere auch die Tatsache, dass der Betroffene
aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1, mit
Hinweisen).

2.4 Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer 1 vor, er habe für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung
wesentliche Tatsachen verschwiegen. So habe er die kantonale
Sicherheitsdirektion erst fast zwei Jahre nach Stellung des Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. über zehn Monate nach Beantragung
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung über die Geburt seiner beiden
ausserehelichen Kinder informiert. Er hätte spätestens seit der Anerkennung und
der damit verbundenen Begründung der Kindesverhältnisse die Existenz der
ausserehelichen Kinder mitteilen müssen. Dem Beschwerdeführer 1 habe bewusst
sein müssen, dass Kinder aus Drittbeziehungen für den Entscheid über eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Zweck des Verbleibs bei der Ehefrau
wesentlich sind. Die Vorinstanz erachtet die Existenz zweier ausserehelicher
Kinder wegen des damit verbundenen Rechts auf Familiennachzug als eine
wesentliche Tatsache, die den Entscheid der Migrationsbehörde über die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte beeinflussen können und die der
Beschwerdeführer 1 von sich aus hätte bekanntgeben müssen. Unerheblich sei,
dass er im Rahmen der ihm bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewährten
Äusserungsmöglichkeit nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde; es sei
nicht von der Hand zu weisen, dass er die Geburt der beiden ausserehelichen
Kinder bewusst verschwiegen und mit Täuschungsabsicht gehandelt habe.

2.5 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, erschöpft sich weitgehend in
einer Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge. Unbehelflich ist insbesondere
der Hinweis, der Beschwerdeführer 1 habe - weil ihm vom Migrationsamt bisher
jeweils detaillierte Fragebögen zugestellt worden seien - davon ausgehen
dürfen, dass er nicht selber weitergehende Angaben machen müsse als von ihm
konkret verlangt würden. Dass die Existenz ausserehelicher Kinder, die während
der Ehe mit einer Schweizerin gezeugt worden sind, für den
Bewilligungsentscheid wesentlich ist, muss auch einem Ausländer aus einem
anderen Kulturkreis bekannt sein; das entsprechende Wissen ist nach der Praxis
des Bundesgerichts zu vermuten. Was die Beschwerdeführer anführen, vermag diese
Vermutung nicht zu widerlegen. Die kantonalen Behörden haben namentlich dem
Beschwerdeführer 1 zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, er müsse bei der
Abklärung der persönlichen Verhältnisse nur ausdrücklich gestellte Fragen
beantworten und sonst keinerlei weitere Angaben machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
bejaht. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden
(angefochtenes Urteil E. 3 und 4.1 - 4.3). Die Feststellung der Vorinstanz, das
Vorgehen des Beschwerdeführers 1 entspreche einem hinlänglich bekannten
Verhaltensmuster, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, denn solche
Verhaltensweisen von Ausländern lassen sich objektiv in zahlreichen Fällen von
Erschleichung fremdenpolizeilicher Bewilligungen feststellen. Wieweit der
Beschwerdeführer 1 ein solches Ziel von Anfang an verfolgte, bedarf hier keiner
weiteren Erörterung. Seine Vorbringen sind jedenfalls nicht geeignet, das von
der Vorinstanz bejahte Vorliegen einer Täuschung im Sinne von Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 hat die Fremdenpolizei in
einem für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentlichen Punkt
hinters Licht geführt, indem er die Geburt der ausserehelichen Kinder
verschwieg.

2.6 Die Vorinstanz hat auch unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Gesichtspunkte ausführlich begründet, inwiefern der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verhältnismässig ist und dass
das kantonale Migrationsamt das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten
hat. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil E. 4.4).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass sich auch aus dem Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich nicht weitergehenden
Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf eine
Aufenthaltsbewilligung ergebe.
Dessen Beziehung zu seiner ersten Tochter in der Schweiz begründe von
vornherein keinen solchen Anspruch, weil kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches dafür nach Erreichen der
Volljährigkeit der Tochter gegeben sein müsste.

Auch das gefestigte Anwesenheitsrecht, über welches sein Sohn C.________
aufgrund der Niederlassungsbewilligung verfüge, vermöge ihm keinen Anspruch zu
vermitteln. Als nicht sorgeberechtigter Ausländer könne er die familiäre
Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur beschränkt durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. In einem solchen Fall müsste in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Sohn
bestehen, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
mehr aufrechterhalten werden könnte; zudem dürfte das bisherige Verhalten des
Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben. Da der
Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen kein
tadelloses Verhalten vorweisen könne, habe er selbst dann keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung, wenn ihm ein förmliches Besuchsrecht eingeräumt
worden wäre; auch die eventualiter beantragte Aufenthaltsbewilligung könne ihm
daher nicht erteilt werden.

3.2 Was der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, ist in keiner
Weise geeignet, den von ihm behaupteten "derart intensiven Kontakt zu seinem
Sohn" zu belegen. Insbesondere durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu
verletzen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 kein tadelloses Verhalten
vorweisen kann. Sie hat demnach zu Recht einen entsprechenden
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers 1 verneint.

4.
4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 und des gemeinsamen Sohnes Z.________
hat die Vorinstanz erkannt, beide hätten - nachdem der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zulässig war - gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ob sich
allenfalls aus dem Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK Anwesenheitsrechte der Beschwerdeführerin 2 und des gemeinsamen Sohnes
ergeben, hange davon ab, ob der Beschwerdeführer 1 ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 fehle es jedoch an einer
Grundlage für den beantragten Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 und des
gemeinsamen Sohnes Z.________; andere Gründe, aus denen sich ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ableiten liesse, bestünden nicht,
nachdem der Beschwerdeführer 1 weder einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung noch einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
habe. Da damit ebenfalls der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn kein Anspruch auf
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zustehe, sei auch auf den Antrag auf
Familiennachzug nicht einzutreten.

4.2 Was die Beschwerdeführer dagegen anführen, lässt diese Begründung nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer 1 aus
seiner blossen Anwesenheitsdauer von 12 Jahren kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht herleiten (vgl. Urteil 2A.688/2004 vom 27. April 2005 E.
2.3); seine in diesem Zusammenhang erforderliche unauflösbare Verwurzelung in
der Schweiz (vgl. Urteil 2C_126/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.6) ist nicht
belegt.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da die Begehren als von
vornherein aussichtslos erschienen und sich in rechtlicher Hinsicht keine
schwierigen Fragen stellen, kann den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführer wird bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng