Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.240/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_240/2008/ble

Urteil vom 26. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 28.
Februar 2008.

Erwägungen:
1.
Der algerische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, stellte am 25.
September 2006 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration lehnte das Begehren
am 31. Oktober 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; die
Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2007
rechtskräftig. X.________ leistete der Ausreiseaufforderung keine Folge. Am 25.
Februar 2008 wurde er in Winterthur verhaftet. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich ordnete am 27. Februar 2008 gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2008 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 24.
Mai 2008.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem
Rechtsmittel in französischer Sprache vom 19. März (Postaufgabe 20. März) 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn "rapidement" aus der Haft zu
entlassen, unter der Bedingung, dass er das Land möglichst schnell verlasse.
Auf Aufforderung hin hat das Bezirksgericht Zürich per Fax nebst der
Haftrichter-Verfügung vom 28. Februar 2008 die Haftverfügung des
Migrationsamtes vom 27. Februar 2008 sowie das Protokoll der mündlichen
Haftrichterverhandlung vom 28. Februar 2008 eingereicht. Ein Schriftenwechsel
oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
2.1 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im
Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Wegweisung
und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 76 Abs. 1 AuG). Die
kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG, wonach die ausländische Person in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Aus den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 und 95 BGG) ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer wiederholt behördlichen Aufforderungen, sich im Hinblick auf
die Organisation seiner Ausreise zu melden, nicht nachgekommen ist. Er blieb
monatelang untergetaucht. Offenbar hatte er im April 2007 erfolglos versucht,
illegal über die Grenze nach Frankreich zu gehen. Den Behörden gegenüber machte
er in der Folge deutlich, dass er nicht auf offiziellem Weg nach Algerien
zurückkehren wolle; diesen Standpunkt nimmt er auch heute ein. Diesbezüglich
lässt er jegliche Kooperationsbereitschaft vermissen. Da er keine andere legale
Möglichkeit zur Ausreise hat, lassen seine (trotz längst erfolgtem Ablauf der
Ausreisefrist ohnehin nicht in die Tat umgesetzten) Angebote, via Frankreich
und/oder Tunesien auszureisen und illegal die Grenze nach Algerien zu
überschreiten, nicht auf eine echte Mitwirkungsbereitschaft schliessen und
daher den Haftgrund nicht dahinfallen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103; s.
auch Art. 115 Abs. 2 AuG).
Da auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG); sie ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich
indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
2.3 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller