Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.23/2008
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2C_23/2008/leb

Urteil vom 28. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Kantonale Steuern 1997 und 1998,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 27.
Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Für die kantonalen Steuern der Jahre 1997 und 1998 wurden die Ehegatten
A.________ und B.X.________ mit einem steuerbaren Einkommen von 311'800 bzw.
321'200 Franken veranlagt (Verfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
16. September 2004). In der Folge erhoben A.________ und B.X.________
erfolglos die Verjährungseinrede: Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt verneinte kantonal letztinstanzlich den Verjährungseintritt
(Urteil vom 27. Juni 2007, zugestellt am 11. Dezember 2007).

2.
Mit Eingaben vom 8. und 21. Januar 2008 haben A.________ und B.X.________
beim Bundesgericht "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde" eingereicht. Sie beantragen sinngemäss, den
Appellationsgerichtsentscheid sowie die Veranlagungsverfügungen aufzuheben
und festzustellen, dass sie für die Jahre 1997 und 1998 keine Steuern
schulden. Weil der angefochtene Entscheid unter keine der
Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, und die Eingabe der
Beschwerdeführer ist als solche entgegenzunehmen. Allerdings ist die
Beschwerde offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf
Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
3.1 Am 1. Januar 2001 ist das neue basel-städtische Steuergesetz vom 12. April
2000 (StG/BS) in Kraft getreten, welches für die Veranlagung eine relative
Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (vgl. § 148 Abs. 1 lit. a StG/BS).
Vorliegend geht es jedoch um Steuern der Jahre 1997 und 1998, auf welche
materiell unbestrittenermassen das alte basel-städtische Steuergesetz vom 22.
Dezember 1949 (aStG/BS) Anwendung findet. Zum materiellen Recht zählt auch
das Institut der Verjährung, wobei dies - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - nicht nur für die Bezugsverjährung, sondern (ungeachtet
der systematischen Einordnung im Gesetz) auch für die Veranlagungs- und eine
allfällige Einleitungsverjährung gilt (vgl. BGE 126 I 1 E. 2 S. 3). Zwar
fehlt es im alten basel-städtischen Steuergesetz an einer expliziten Regelung
der Veranlagungsverjährung; nach den Erwägungen der Vorinstanz galt insoweit
jedoch praxisgemäss eine relative Verjährungsfrist von zehn Jahren. Nach
altem Recht sind die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2004 mithin
vor Verjährungseintritt ergangen. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich
geltend machen, richtigerweise betrage die Frist für die relative
Veranlagungsverjährung fünf und nicht zehn Jahre, vermögen ihre Vorbringen
den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1 S. 201)
nicht zu genügen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Gleiches gilt
für die Rüge, "wegen unverhältnismässiger Verfahrensverschleppung" durch die
Steuerbehörden müsse richtigerweise auf die Erhebung von Verzugszinsen
verzichtet werden.

3.2 Obschon die Vorinstanz den materiellrechtlichen Charakter der
Verjährungsregelung nicht verkannt hat, schloss sie - in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung im Bereich der Nachsteuern
(vgl. Urteil 2P.92/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 2e u. 2f sowie Urteil
2P.432/1996 vom 22. Mai 1997, in: RDAF 1998 II 179, E. 7a) - nicht gänzlich
aus, dass vorliegend bereits das neue Recht zur Anwendung komme. Für diesen
Fall hielt sie fest, die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 148 Abs. 1
lit. a StG/BS beginne (ausser in jenen Fällen, in denen dies zu einer
Verlängerung der Verjährungsfrist über die altrechtliche Dauer von zehn
Jahren hinaus führen würde) mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar
2001 zu laufen, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene
Zeitspanne zu berücksichtigen sei. Weil bei entsprechender Auslegung des
Übergangsrechts die Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2004 auch nach
dem neuen Recht vor Verjährungseintritt ergingen, konnte das
Appellationsgericht - ohne Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE
127 I 60 E. 5a S. 70) - offen lassen, nach welchem Gesetz die von den
Beschwerdeführern erhobene Verjährungseinrede zu beurteilen ist; seiner
Ansicht nach waren die Veranlagungsverfügungen so oder anders rechtzeitig
ergangen.

4.
Die Beschwerdeführer verkennen sodann, dass der Verjährungseintritt für die
kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer getrennt, je aufgrund der
konkret anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen ist. Bereits deshalb liegt
hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) vor, wenn die
Vorinstanz auf den Einwand der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich
eingegangen ist, die Veranlagungsverfahren betreffend die direkte
Bundessteuer seien wegen Verjährungseintritt "als erledigt abgeschrieben
worden". Soweit schliesslich das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (vgl. Art.
127 Abs. 1 BV) angerufen wird, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer an
der Sache vorbei: Es ist offensichtlich, dass die streitigen Veranlagungen
auf eine genügende gesetzliche Grundlage gestützt sind. Der vorliegende
Rechtsstreit betrifft allein die Frage, ob die Forderungen allenfalls durch
Verjährungseintritt untergegangen sind bzw. in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt
werden.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). Das gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli