Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.238/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_238/2008/leb

Urteil vom 20. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. März
2008.

Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Irak. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht
III Bern-Mittelland am 5. März 2008 bis zum 10. September 2008 verlängerte.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich
unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Asylverfahren
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land verlassen
müssen, was er nicht getan hat. Er weigert sich nach wie vor, freiwillig in den
Irak zurückzukehren. Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember
2007 als irakischer Staatsangehöriger anerkannt und sein Fall zur weiteren
Prüfung nach Bagdad weitergeleitet worden. Sobald die Modalitäten für eine
allfällige zwangsweise Rückschaffung geklärt sind, wird der Beschwerdeführer
auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbracht werden können (vgl. Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die
schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden
(Art. 76 Abs. 4 AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein
Bundesrecht.
2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand, dass sich
seine Ausschaffung schwierig gestaltet, lässt die Ausschaffungshaft nicht
bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II
1 E. 4.2). Der Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid kann im vorliegenden Verfahren
nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217
E. 2 S. 220 f.; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]). Die Haftverlängerung
direkt um sechs Monate erscheint zwar als relativ lang, nachdem die
Haftbehörden selber davon ausgehen, dass das Verfahren noch etwa "drei bis vier
Monate" dauern dürfte; da mit dem Irak aber entsprechende Erfahrungen fehlen,
kann nicht gesagt werden, sie sei geradezu unverhältnismässig, zumal es der
Beschwerdeführer jederzeit in der Hand hat, seine Haft zu beenden, indem er
freiwillig in seine Heimat zurückkehrt. In diesem Fall können die Papiere für
ihn innert weniger Tage beschafft werden.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung sofort
ohne Papiere in ein anderes Land zu reisen, verkennt er, dass die
schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen
Drittstaat Hand bieten dürfen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer
hätte die Schweiz längst verlassen müssen; er hatte genügend Zeit, eine legale
Ausreise in ein anderes Land zu organisieren. Soweit er geltend macht,
allenfalls zu einem Cousin in die Vereinigten Staaten reisen zu können, steht
es ihm frei, sich um eine entsprechende Einreisebewilligung zu bemühen; liegt
eine solche vor, wird ein Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können
(vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet,
ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.) kann
davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern,
dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar