Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.237/2008
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2C_237/2008/leb

Urteil vom 19. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7.
März 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1984) stammt aus dem Irak. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am am 11. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das
Haftgericht III Bern-Mittelland am 7. März 2008 bis zum 10. September 2008
verlängerte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet
und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 25. Januar 2006 verlassen
müssen, was er nicht getan hat. Ein Wiedererwägungsgesuch bei den
Asylbehörden blieb Ende 2006 ohne Erfolg. Er ist hier straffällig geworden
und weigert sich nach wie vor, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Es
besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58
f.). Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember 2007 als irakischer
Staatsangehöriger anerkannt und sein Fall zur weiteren Prüfung nach Bagdad
weitergeleitet worden. Sobald die Modalitäten für eine allfällige zwangsweise
Rückschaffung geklärt sind, wird der Beschwerdeführer auch gegen seinen
Willen in seine Heimat verbracht werden können (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die schweizerischen
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4
AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Der
Umstand, dass sich seine Ausschaffung schwierig gestaltet, lässt die
Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen
solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit
der Haftverlängerung - inzwischen bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art.
76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Der Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid ist
rechtskräftig und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt
werden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.; Art. 105
Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]). Die Haftverlängerung direkt um sechs Monate
erscheint zwar als relativ lang, nachdem die Haftbehörden selber davon
ausgehen, dass das Verfahren noch etwa "drei bis vier Monate" dauern dürfte;
da mit dem Irak aber noch entsprechende Erfahrungen fehlen, kann nicht gesagt
werden, sie sei geradezu unverhältnismässig, zumal es der Beschwerdeführer
jederzeit in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er freiwillig
in seine Heimat zurückkehrt. In diesem Fall können die Papiere für ihn innert
weniger Tage beschafft werden.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung
sofort ohne Papiere in ein anderes Land zu reisen, verkennt er, dass die
schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen
Drittstaat Hand bieten dürfen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer
hätte die Schweiz bis zum 25. Januar 2006 verlassen müssen; er hatte seither
genügend Zeit, eine legale Ausreise in ein anderes Land zu organisieren.
Soweit er geltend macht, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen,
verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe bildet, sondern dazu
dient, den Vollzug seiner Wegweisung durch eine administrative Festhaltung
sicherzustellen, da dieser wegen seines Verhaltens gefährdet erscheint.

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.)
kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar