Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.235/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_235/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1968) reiste erstmals 1989 als
Saisonnier in die Schweiz ein. Nachdem er im Oktober 1992 mit einer für zwei
Jahre gültigen Einreisesperre belegt worden war, heiratete er die in der
Schweiz niederlassungsberechtigte Y.________ und kehrte am 15. März 1993 unter
Missachtung der Einreisesperre hierher zurück. Am 20. September 1994 wurde die
Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 26. September 1995 brachte X.________'s Landsfrau A.________ (geb. 1970) in
der Heimat das von diesem gezeugte Kind B.________ zur Welt. Zwei weitere
Kinder folgten (C.________, geb. 1997, und D.________, geb. 2000). In der
Schweiz jedoch war X.________ seit dem 9. September 1995 in kinderloser Ehe mit
Z.________ (geb. 1951) verheiratet. Gestützt auf diese Ehe - welche am 28. Juli
1998 für die Dauer von drei Jahren gerichtlich getrennt wurde - erhielt er
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später, am 11. Dezember 2000, die
Niederlassungsbewilligung. Am 16. Juli 2001 wurde auch diese Ehe geschieden.

B.
Am 3. Januar 2002 heiratete X.________ in seiner Heimat A.________ und ersuchte
am 11. Mai 2004 für sie und die gemeinsamen drei Kinder um Familiennachzug.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 trat die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) auf dieses Gesuch nicht ein,
widerrief die Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte diesem Frist
zum Verlassen des Kantonsgebiets. Zur Begründung führte das Migrationsamt im
Wesentlichen aus, X.________ sei über Jahre planmässig in dem Sinne
vorgegangen, als er zunächst die Aufenthalts- und später die
Niederlassungsbewilligung erschlichen habe, allein deshalb, um seine Familie
aus Serbien nachziehen zu können. Seine Niederlassungsbewilligung sei deshalb
zu widerrufen.

Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 23. Januar 2008 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den regierungsrätlichen
Entscheid vom 15. August 2007 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2008
aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, der Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen
eine Niederlassungs- bzw. eventuell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Gleiches muss gelten, wenn der angefochtene (erstinstanzliche) Entscheid über
den Widerruf einer Bewilligung noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechts
ergangen ist (vgl. Urteil 2C_19/2008 vom 18. Juni 2008, E. 1.2). Die
vorliegende Streitsache beurteilt sich daher allein nach dem inzwischen
aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen.

1.3 Die Aufenthalts- und (später) die Niederlassungsbewilligung wurden dem
Beschwerdeführer gestützt auf die inzwischen geschiedene Ehe mit der
Schweizerin Z.________ erteilt: Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er gemäss Satz 2 derselben
Bestimmung Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen (Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, Art. 7 Abs. 2
ANAG) oder sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich
erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen
gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte
ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht, welches mit dem Wegfall der
Ehe nicht automatisch erlischt, sondern allenfalls widerrufen werden kann (und
zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen,
sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG, BGE
112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Gegen solche kantonal
letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (vgl. Urteil 2C_21/2007 vom 16. April 2007, E. 1.2).

1.4 Grundlage für den Widerruf bildet vorliegend Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG,
wonach die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, "wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat". Dass der Beschwerdeführer während der
inzwischen geschiedenen Ehe mit der um 17 Jahre älteren Schweizerin Z.________
eine eheähnliche Parallelbeziehung mit der im Heimatland lebenden Landsfrau
A.________ geführt hat und mit dieser Kinder zeugte, wird in der
Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es kann alsdann einzig darum gehen, ob der
Beschwerdeführer durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen gegenüber den Migrationsbehörden die ihm erteilte
Niederlassungsbewilligung erschlichen und damit einen Widerrufsgrund gemäss
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt hat. Zu prüfen ist ferner, ob der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig erscheint. Trifft auch dies zu
und erweist sich die genannte fremdenpolizeiliche Sanktion damit als
bundesrechtskonform, kann der Beschwerdeführer weder aus Art. 7 ANAG noch aus
einer anderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Bestimmung einen Anspruch
auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten. Dies gilt gleichermassen für seine
Ehefrau und seine mit ihr gezeugten drei Kinder (vgl. Urteil 2A.595/2006 vom 6.
Februar 2007, E. 3).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der
Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006,
E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die
Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst
hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen
die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sind (Urteile 2A. 595/2006 vom 6. Februar 2007, E. 4.3, 2A.511/2001 vom 10.
Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002,
publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Dazu gehört etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe
(vgl. Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1). Ein Erschleichen der
Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin liegen, dass die
Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften,
falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu
verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.5, mit
Hinweisen). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers
nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV; SR 142.201).

2.2 Nachdem der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau am
28. Juli 1998 gerichtlich getrennt worden waren, äusserte letztere - in
Beantwortung von Fragen der Fremdenpolizeibehörde nach den Umständen und
Gründen der Trennung sowie der Aussicht auf Wiedervereinigung - mit Schreiben
vom 20. Oktober 1998 unter anderem die Vermutung, dass der Beschwerdeführer im
Kosovo "noch Frau und Kind" habe. Die Ausländerbehörde ging diesem Hinweis,
soweit ersichtlich, nie weiter nach. Sie beschränkte sich in einem weiteren
Schreiben an die Eheleute vom 11. Oktober 2000 im Wesentlichen auf die Frage,
ob bzw. wann mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. mit einer
Scheidung zu rechnen sei. Nachdem beide Partner die Frage nach der Möglichkeit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit "vielleicht" beantwortet
hatten, erhielt der Beschwerdeführer - der gemäss Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister vom 27. November 2000 bis dahin sechs Mal zu
kurzen Freiheitsstrafen verurteilt und mehrmals fremdenpolizeilich verwarnt
worden war - am 11. Dezember 2000 die Niederlassungsbewilligung. In den
einschlägigen Formularen war nie nach der allfälligen Existenz von Kindern
gefragt worden.

2.3 In der Beschwerdeschrift wird mit Grund hervorgehoben, dass die kantonale
Ausländerbehörde vorliegend bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
und insbesondere bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ihrer
Prüfungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 ANAV nicht hinreichend nachgekommen ist.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich durch wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen die Niederlassungsbewilligung erschlichen, ist damit
aber nicht entkräftet:

Nach der Rechtsprechung ist der Ausländer auch zur Offenlegung von Tatsachen
verpflichtet, nach denen nicht ausdrücklich gefragt wird, sofern er wissen
muss, dass sie für den geltend gemachten Bewilligungsanspruch von Belang sein
können (vgl. vorne E. 2.1). Dies ist bei einem gestützt auf Art. 7 oder 17 ANAG
anwesenheitsberechtigten Ausländer, der in einer eheähnlichen Parallelbeziehung
Kinder zeugt, für welche bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im
Grundsatz ein Nachzugsrecht entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG), der Fall. Der
Hinweis des Beschwerdeführers auf den im Urteil 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002
beurteilten Sachverhalt ist unbehelflich: In jenem Fall war die
Ausländerbehörde über die familiären Verhältnisse des Betroffenen bereits bei
Erteilung der Niederlassungsbewilligung umfassend im Bilde, weshalb die
fraglichen Umstände, auch wenn die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf
einer fehlerhaften Beurteilung derselben beruhte ("Betriebsunfall"), den
Widerruf dieser Bewilligung nicht rechtfertigen konnten. Vorliegend aber hatte
die Ausländerbehörde von der Existenz der Parallelfamilie keine Kenntnis. Bei
Offenlegung der Verhältnisse durch den Beschwerdeführer wäre diesem die
Niederlassungsbewilligung, wie ohne weiteres angenommen werden darf und was
auch dem Beschwerdeführer klar sein musste, nicht erteilt worden. Der
Beschwerdeführer hat sich diese Bewilligung durch Verschweigung seiner
besonderen Familienverhältnisse und seiner wahren Absichten im Sinne von Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen, womit ein Widerrufsgrund gegeben ist.

2.4 Der ausgesprochene Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint
aufgrund der konkreten Umstände auch nicht unverhältnismässig: Der
Beschwerdeführer lebt zwar schon längere Zeit in der Schweiz. Sein hiesiges
Verhalten gab aber immer wieder zu Klagen Anlass (vorne E. 2.2). Es kann sodann
angenommen werden, dass er zu seinem Heimatland, wo seine heutige Ehefrau und
die mit ihr gezeugten Kinder leben, noch eine lebendige Beziehung hat. Eine
Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.

3.
Erweist sich nach dem Gesagten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als
zulässig, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die
kantonale Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 ANAG). Gegen die Verweigerung einer
solchen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, vorne E. 1.1). Auf
das betreffende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht
einzutreten.

Mit dem Hinfall der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist auch
dem für Ehefrau und Kinder gestellten Nachzugsgesuch sowohl nach Art. 17 ANAG
als auch nach Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen (vorne E. 1.4). Auf das
entsprechende Beschwerdebegehren ist mangels eines Rechtsanspruches ebenfalls
nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2. Kammer) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein