Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.233/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_233/2008/leb

Urteil vom 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Amtsleitung, Dörflistrasse
120, 8090 Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Stipendien / Rückforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 1. Februar 2008.

Erwägungen:
1.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gewährte X.________
für die am 18. August 2003 begonnene Ausbildung als Informatiker während zwei
Jahren Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'000.-- pro Jahr. Ein am 7.
Juli 2005 gestelltes Gesuch um weitere Ausbildungsbeiträge für das
Ausbildungsjahr 2005/2006 lehnte das Amt am 10. November 2005 ab; zugleich
forderte es für die Periode vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 einen Betrag
von Fr. 8'000.-- und für die Periode vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 einen
solchen von Fr. 7'100.-- zurück. Die Rückforderungen wurden damit begründet,
dass Vater und Mutter von X.________ über zusätzliche Renteneinkünfte
(IV-Renten, IV-Kinderrenten) verfügten und dem Vater am 4. August 2004 von der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eine Rentennachzahlung von Fr.
52'938.-- rückwirkend ab 1. Juni 2002 bis 31. Juli 2004 geleistet worden sei.
Sowohl eine Einsprache an die verfügende Behörde wie auch ein Rekurs an die
Bildungsdirektion des Kantons blieben erfolglos. Am 1. Februar 2008 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der
Bildungsdirektion erhobene Beschwerde ab; zugleich wies es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'060.--
X.________.

Mit Beschwerde vom 12. März 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht im
Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, und ihm für die
Verfahren vor allen Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung zu gewähren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
2.
2.1 Gegen den Entscheid über die Rückforderung von Stipendien kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, unabhängig davon, ob
ein Rechtsanspruch auf deren Gewährung bestand; der Ausschlussgrund von Art. 83
lit. k BGG kommt nicht zum Tragen (vgl. Urteil 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008
E. 1.1).

2.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Mit dem
ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (wie übrigens auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde)
kann nicht unmittelbar die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts gerügt werden;
gemäss Art. 95 BGG kann, soweit vorliegend von Belang, die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht), von Völkerrecht und von
kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt
die Verletzung von Art. 8, 9, 12 und 127 BV sowie von Art. 14 der Verfassung
des Kantons Zürich (KV). Die Nennung solcher verfassungsmässiger Rechte bzw.
verfassungsrechtlicher Grundsätze genügt nicht; vielmehr muss in der
Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
solche Rechte verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies
bedingt, dass der Beschwerdeführer sich mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese
verfassungswidrig seien bzw. zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führten.
2.3
2.3.1 Das Verwaltungsgericht befasst sich im angefochtenen Entscheid umfassend
mit der Stipendiengewährung und den Voraussetzungen der Rückerstattung von
Ausbildungsbeiträgen. Es zeigt im Einzelnen die Rechtsgrundlagen auf
(insbesondere kantonale Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 und
Stipendienreglement vom 29. Juni 1999) und erläutert deren Anwendung auf den
konkreten Fall. Weiter legt es dar, inwiefern verschiedene
Sozialversicherungsleistungen - periodengerecht - an das Einkommen des
Stipendienempfängers bzw. von dessen Eltern anzurechnen sind. In E. 3.3 äussert
es sich schliesslich ausführlich zur Frage des Erlasses oder der Stundung der
Rückerstattungsforderung. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers
sind in keiner Weise geeignet, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt und
etwa die massgeblichen finanziellen Verhältnisse der Eltern im Sinne von Art.
95 BGG rechtsfehlerhaft ermittelt hätte. Damit aber fehlt dem Vorwurf, Art. 12
und Art. 127 Abs. 3 BV (gemeint ist vermutlich Art. 127 Abs. 2 BV) oder Art. 14
KV seien verletzt, von vornherein die Grundlage, ohne dass die Frage nach deren
selbständigen Bedeutung bzw. unmittelbaren Tragweite im konkreten Fall zu
beantworten wäre. Zumindest für Art. 127 Abs. 2 BV ist ohnehin unklar,
inwiefern er im Zusammenhang mit einer Stipendienrückforderung eine Rolle
spielen könnte.
Was den materiellrechtlichen Verfahrensgegenstand betrifft, fehlt es
offensichtlich an einer zureichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).
2.3.2 Der Beschwerdeführer beschwert sich darüber, dass ihm einerseits vor dem
Verwaltungsgericht, andererseits vor dessen Vorinstanzen die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden sei; er rügt die Verletzung
von Art. 29 Abs. 3 BV. Auch diesbezüglich fehlt es offensichtlich an einer
zureichenden Beschwerdebegründung. Mit der einschlägigen Erwägung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids (E. 4.2) setzt er sich nicht auseinander.
Erst recht fehlen selbst rudimentäre Hinweise auf seine allenfalls vor den
Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts gestellten diesbezüglichen Gesuche und auf
entsprechende abweisende Entscheidbegründungen.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art.
108 BGG) nicht einzutreten. Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.5 Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Seine Beschwerde erschien als von
vornherein aussichtslos, sodass es an einer notwendigen Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 BGG). Das Gesuch ist daher
abzuweisen.

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Jugend und
Berufsberatung, der Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller