Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.232/2008
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2C_232/2008/leb

Urteil 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,
Flughafenpolizei, Postfach, 8058 Zürich,
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
21. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1970) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich (bzw. die Kantonspolizei Zürich) nahm sie am
19. Februar 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich am 21. Februar 2008 prüfte und bis zum 18. Mai 2008
genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid
aufzuheben und sie aus der Haft zu entlassen.

2.
Ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich
unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu
prüfen:
2.1 Das Bundesamt für Migration hat X.________ am 19. Januar 2008 im
asylrechtlichen Flughafenverfahren weggewiesen (vgl. Art. 22 ff. und Art. 44
ff. AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die von ihr
hiergegen eingereichte Beschwerde am 28. Januar 2008 nicht ein; ein
Revisionsgesuch gegen diesen Entscheid blieb am 15. Februar 2008 ohne Erfolg.
Das Asylverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Im
Haftprüfungsverfahren kann der entsprechende Entscheid nicht (mehr) in Frage
gestellt werden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).
Die Beschwerdeführerin macht deshalb vergeblich geltend, kein "faires
Asylverfahren" erhalten zu haben; vom Bundesverwaltungsgericht getroffene
Entscheide auf dem Gebiet des Asyls sind letztinstanzlich und können nicht an
das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]; Urteil 2D_15/2007 vom 27. März 2007, E.
2.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat versucht, mit einem verfälschten kamerunischen
Reisepass (Y.________, geb. 1975) und einem manipulierten Visum über Zürich
nach Frankreich zu reisen. Da dies scheiterte, stellte sie am Flughafen ein
Asylgesuch. Obwohl dieses inzwischen rechtskräftig abgelehnt ist, weigert sie
sich nach wie vor, nach Kamerun zurückzukehren. Sowohl am 17. als auch am 19.
Februar 2008 trat sie die für sie organisierten Rückflüge nach Yaoundé bzw.
Douala nicht an. Sie hat damit ihre ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten
verletzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 90 AuG); zudem besteht
gestützt auf ihr Verhalten Untertauchensgefahr; es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sie sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung
freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE
130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt
sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sie nicht in absehbarer
Zeit ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw. sich die
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4
AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.3 Die Beschwerderführerin hat es in der Hand, ihre Haft zu beenden, indem
sie mit den Behörden kooperiert. Sollten es ihr andere als die vorgelegten
Reisepapiere erlauben, legal in einen Drittstaat auszureisen, wird ein
Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG);
ohne solche ist nur ihr Heimatstaat verpflichtet, sie zurückzunehmen (BGE 133
II 97 E. 4.2.2). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid und in der Haftverfügung vom 19. Februar 2008 verwiesen.

3.
Da die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte,
ist das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit,
absehbarer Vollzug der Wegweisung) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich bzw. die
Kantonspolizei Zürich werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich bzw. der Kantonspolizei Zürich, dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar