Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.222/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_222/2008 /ber

Urteil vom 31. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
1. A X.________,
2. B X Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs
gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Oktober 2005 heirateten der türkische Staatsangehörige A X.________
(geb. 1970) und die Schweizer Bürgerin B Y.________ (geb. 1975) in der Türkei.
Letztere ersuchte in der Folge in ihrem Wohnsitzkanton (Thurgau) um Erteilung
einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für A X.________. Das Migrationsamt
des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 25. August 2006 ab. Als Begründung
führte es namentlich an, A X.________ und B X Y.________ hätten eine Scheinehe
geschlossen. Die in der Folge von den Eheleuten X Y.________ bei den kantonalen
Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 erheben B X Y.________ und A X.________ beim
Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den in dieser Sache zuletzt ergangenen
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2008
aufzuheben und A X.________ die Einreise sowie den Aufenthalt im Rahmen des
Familiennachzugs zu bewilligen.

Das kantonale Migrationsamt, das kantonale Departement für Justiz und
Sicherheit, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für
Migration beantragen Abweisung der Beschwerde.

C.
Am 31. Oktober 2008 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts die Angelegenheit an einer publikumsöffentlichen Sitzung beraten
(vgl. Art. 57, 58 Abs. 1 und 59 BGG).

Erwägungen:

1.
Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20, AS 2007 5437) in Kraft getreten,
doch bestimmt dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht
anwendbar bleibt. Das streitige Gesuch wurde vor dem 1. Januar 2008 gestellt
und beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom
26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
und seinen Ausführungserlassen.

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen
ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht
ein Rechtsanspruch besteht. Hier hat der Beschwerdeführer 1 als ausländischer
Ehegatte der Beschwerdeführerin 2, die Schweizer Bürgerin ist, nach Art. 7 ANAG
(in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043) grundsätzlich einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ob ein Grund besteht, die
Bewilligung dennoch zu verweigern, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 128
II 145 E. 1.1.2 S. 148 f.). Beide am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten
Beschwerdeführer sind als Betroffene gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
beschwerdeberechtigt. Demzufolge ist auf ihre form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs. 1 grundsätzlich
zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon
die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt
demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127
II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen).

3.2 Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen
werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Es ist Sache der
Fremdenpolizeibehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dabei müssen die Behörden
den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen untersuchen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124
II 361 E. 2b S. 365; Urteil 2A.715/2005 vom 13. Februar 2006, E. 2.4 und
2.7.1). Das gilt umso mehr, wenn gewichtige Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen; dann kann von den Eheleuten erwartet werden, dass
sie von sich aus Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen belegen.

3.3 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen des kantonalen
Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten,
aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden
Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152 mit Hinweisen).

Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die
Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche
Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die
Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit
Hinweisen). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen).

3.4 Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein,
nachdem der betreffende Ausländer - mit oder ohne Bewilligung - eine Zeit lang
mit seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammen gelebt
hat bzw. hätte zusammen leben können. Vorliegend haben die Beschwerdeführer
nach der Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung
einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass bei entsprechender Indizienlage bereits im
Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen
werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung
von Anbeginn weg zu verweigern ist (Urteil 2C_750/2007 vom 8. April 2008, E.
2.2, mit Hinweis).

4.
4.1 Das angefochtene Urteil geht zutreffend von diesen rechtlichen Vorgaben
aus. Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führen die kantonalen
Behörden vorab die Interessenlage, das bisherige Verhalten des Ehemannes sowie
die Umstände des Zustandekommens der Ehe ins Feld. Nach den grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 97 und 105 BGG) ergibt
sich diesbezüglich folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer 1 reiste Ende 1997 erstmals illegal in die Schweiz ein,
wobei er in der Heimat seinen Sohn (geb. 1993) und die Kindesmutter
zurückliess, mit welcher er eine Ehe nach islamischen Recht (sog. Imam-Ehe)
geschlossen hatte. In der Folge stellte er ein Asylgesuch, das im Dezember 1999
abgewiesen wurde. Ende Februar 2000 verliess er das Land und kehrte bereits
zwei Monate später zurück, um die Schweizer Bürgerin C.________ (geb. 1971) zu
heiraten. Anschliessend erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau im Kanton St. Gallen. Nachdem das Kreisgericht Rorschach die Ehe
mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 getrennt hatte, lehnte das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen
eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das damals letztinstanzlich
entscheidende Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hielt in seinem Urteil
vom 7. April 2005 fest, die Vorinstanzen seien zurecht davon ausgegangen, dass
sich der Beschwerdeführer 1 rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe berufe, die nur
noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bestehe. Am letzten Tag der ihm gesetzten Frist (28. Juli 2005) reiste der
Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz aus. Mit Urteil vom 9. August 2005 wurde die
Ehe mit C.________ geschieden. Rund einen Monat, nachdem die Scheidung am 26.
September 2005 rechtskräftig geworden war, heirateten die Beschwerdeführer. Vor
der Ausreise des Beschwerdeführers 1 im Juli 2005 hatten beide nur kurz
zusammengelebt.

Mit der Vorinstanz können die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus
der Schweiz im Jahre 2005, die kurze Dauer des Zusammenlebens sowie die knappe
Zeit zwischen Scheidung und Wiederverheiratung als objektive Indizien dafür
gewertet werden, dass der Eheschluss vorab dazu diente, dem Ehegatten den
Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Für diese Annahme spricht vor allem
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bereits früher - unter anderem
durch ein vergebliches Asylgesuch - einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu
erlangen versucht und missbräuchlich an der gescheiterten Ehe mit C.________
festgehalten hatte mit dem alleinigen Ziel, die Anwesenheit in der Schweiz
fortzusetzen und in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen; auf
die entsprechende Schlussfolgerung im rechtskräftig gewordenen Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2005 darf insoweit
abgestellt werden.

4.2 Demzufolge bestehen gewichtige Indizien, die für den Abschluss einer
Ausländerrechtsehe sprechen. Zwischen den Beschwerdeführern besteht zwar kein
ins Gewicht fallender Altersunterschied (fünf Jahre). Auch gibt es keinen
Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin 2 für die Heirat eine Zahlung
versprochen worden wäre. Mit Blick auf die übrigen Indizien kommt es darauf
jedoch nicht an.

Die Beschwerdeführer wollen bereits kurz nach der erstmaligen Einreise des
Beschwerdeführers 1 in die Schweiz im Jahre 1998 über mehrere Wochen eine
Beziehung unterhalten haben. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, sprach der
Beschwerdeführer 1 damals kaum Deutsch, während die Beschwerdeführerin 2 kein
Türkisch oder Kurdisch versteht, so dass sie sich nicht wirklich verständigen
konnten. Trotz dieser Beziehung heiratete der Beschwerdeführer 1 in der Folge
denn auch zunächst eine andere Frau, während er die Beschwerdeführerin 2 bis
März 2005 völlig aus den Augen verlor. Dem Umstand, dass sie sich angeblich
bereits im Jahre 1998 kennengelernt hatten, kommt somit keine wesentliche
Bedeutung zu.

Sodann haben die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dargelegt, ob und wie
sich der Ehemann vor allem seit seiner Rückkehr in die Türkei um die Pflege und
Aufrechterhaltung der Beziehung gesorgt hat. Wohl reiste die Beschwerdeführerin
2 nebst der Eheschliessung im Oktober 2005 auch noch im Herbst 2006 sowie im
Frühjahr 2007 jeweils für zwei Wochen in die Türkei. Auch liegen Belege vor,
wonach sie von Dezember 2006 bis September 2007 mit ihrem Mobiltelefon fast
täglich eine Kurzmitteilung (sog. SMS) dorthin geschickt hat. Dennoch fällt
auf, dass die Beschwerdeführer als frisch verheiratetes Paar nicht versuchten,
sich öfters zu sehen. Zwischen den angeblichen Flitterwochen nach der Hochzeit
und dem erstmaligen Wiedersehen verging fast ein ganzes Jahr. Die
Beschwerdeführerin 2 behauptet zwar, sie habe alle ihre Ferien seit der
Ausreise des Beschwerdeführers 1 in der Türkei verbracht und habe dafür sehr
hohe Aufwendungen gehabt. Sie hat jedoch nur dargelegt, dass sie sich in den
Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils für zwei Wochen dort aufhielt, obwohl ihr
schon von Gesetzes wegen jährlich mindestens vier Wochen Ferien zustünden (vgl.
Art. 329a OR). Ausserdem ist es heute möglich, kostengünstig in die Türkei zu
reisen; anschliessend hätte sie sich zum Beispiel im Haus des Beschwerdeführers
1 aufhalten können. Dadurch wäre nicht der von ihr behauptete - aber nicht
belegte - Aufwand von jeweils rund Fr. 6'000.-- für Anreise und Hotel für eine
Dauer von zwei Wochen angefallen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht
behauptet, sie hätten sich zusätzlich in einem Drittland gesehen. Ausser den
SMS und einigen Telefonaten wurden keine weiteren Kontakte (z.B. Briefe,
elektronische Nachrichten) dargetan. Schliesslich ist auch ungewöhnlich, dass
die Eheschliessung nicht im Heimatort des Beschwerdeführers 1 oder in dessen
Nähe stattfand, wo dieser seine Familie hat, und dass daran nur wenige Personen
teilnahmen. Nachvollziehbare Gründe wurden dafür nicht genannt. Auch im Übrigen
haben die Beschwerdeführer weder dargelegt noch belegt, dass die
Beschwerdeführerin 2 der Familie ihres Ehemannes jemals vorgestellt worden sei.

4.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schliesst, dass
zumindest beim Beschwerdeführer 1 der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht gegeben war, und deshalb eine
Ausländerrechtsehe nach Art. 7 Abs. 2 ANAG annimmt. Mit Blick darauf verletzt
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch das nach Art. 8 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben nicht. Dem Gesagten zufolge erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen
werden nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt, dem Departement
für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz