Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.221/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_221/2008/leb

Urteil vom 28. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Gegen die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 erhoben
A.________ und B.X.________ Einsprache. Streitig war die Aufrechnung des
Emissionsdisagios von Fr. 7'000.--, die der Steuerkommissär im Hinblick auf die
Rückzahlung der zu 2,75% verzinslichen Optionsanleihe im Nennwert von Fr.
50'000.-- per 5. Januar 2004 vorgenommen hatte.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache ab. Rekurs und Beschwerde blieben
erfolglos. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2007 führen A.________ und B.X.________ Beschwerde beim
Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführer haben per 5. Januar 1994
eine vom Kanton St. Gallen emittierte, mit 2,75% verzinsliche Optionsanleihe im
Nennwert von Fr. 50'000.-- gezeichnet. Die Steuerbehörden ermittelten darauf
ein Emissionsdisagio von Fr. 7'000.--, entsprechend 14% des Nennwerts von Fr.
50'000.--. Die bis 15. November 1995 gültige Option zum Bezug von Aktien der
CS-Holding verfiel wertlos, weil die Börsenkurse dieser Aktien am Ende der
Bezugsperiode unter dem Bezugspreis lagen. Am 5. Januar 2004 zahlte der
Emittent die Anleihe vorzeitig zum Nennwert zurück. Streitig ist die
Aufrechnung des Emissionsdisagios. Nach Auffassung des kantonalen Steueramts
floss den Steuerpflichtigen im Rückzahlungsjahr zusätzlich zum periodischen
Jahreszins ein steuerbares Emissionsdisagio von Fr. 7'000.-- zu.

3.
Gemäss § 20 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes (StG/ZH) sind insbesondere
steuerbar lit. a: die Zinsen aus Guthaben, sowie lit. b: die Einkünfte aus der
Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen). Das
kantonale Steuergesetz unterscheidet somit - wie das harmonisierte Recht des
Bundes, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG) - zwischen Zinsen aus Guthaben (einschliesslich Obligationen
ohne überwiegende Einmalverzinsung) und solchen mit überwiegender
Einmalverzinsung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass es sich bei der in Frage
stehenden Optionsanleihe um eine Anleihe handelt, die aus einem durch einen
Schuldtitel repräsentierten Obligationenteil (Bond) sowie aus einem in
Optionsscheinen verbrieften Optionsteil (Warrant) bestand. Der im Vergleich zu
klassischen Anleihen tiefere Zinssatz im Zeitpunkt der Emission wird mit der
Gewährung des Optionsrechts abgegolten. Im Unterschied zu einer
Diskontobligation, welche mit einem Einschlag (Disagio) unter dem Nennwert
herausgegeben wird, hat der Ersterwerber der Optionsanleihe die volle
Kapitalschuld zu bezahlen und erhält dafür zusätzlich eine Option. Mit dem
Optionsschein wird der Anleger dafür entschädigt, dass er während der Laufzeit
eine (im Emissionszeitpunkt) nicht marktkonforme periodische Verzinsung in Kauf
nimmt. Ohne Optionsschein hätte die Obligation mit gleichem Zinscoupon nur mit
einem entsprechenden Diskont auf den Markt gebracht werden können.

Der Differenzbetrag ist daher nicht als Teil des dem Emittenten zur Verfügung
gestellten Kapitals zu betrachten, sondern als Erwerbspreis für den
Optionsschein (Diskonttheorie). Was die Besteuerung betrifft, sind der
Optionsteil und der Obligationenteil getrennt zu betrachten. Während ein
allfälliger Kapitalgewinn auf der Option steuerfrei bleibt, folgt die
Besteuerung der Obligation den allgemeinen Regeln. Es handelt sich demnach -
hinsichtlich des Obligationenteils - sowohl beim letztmals fällig gewordenen
periodischen Zins wie auch beim Emissionsdisagio um steuerbaren
Vermögensertrag. Da es sich zudem unbestrittenermassen nicht um eine
überwiegend einmalverzinsliche Obligation nach § 20 Abs. 1 lit. b StG handelt,
ist das Emissionsdisagio nach dem Fälligkeitsprinzip im Zeitpunkt der
Rückzahlung nach § 20 Abs. 1 lit. a StG zu besteuern. Das entspricht auch der
Praxis zur direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG; vgl. das
Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999,
ASA 68 S. 21 ff., und dazu Walter Jeck, Neueste Entwicklungen bei der
Besteuerung moderner Finanzinstrumente, ASA 68 S. 177 ff., bes. 188, 194, 200
f.; ferner Urteil 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007). Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbehelflich. Für die
fragliche Besteuerung besteht offensichtlich eine gesetzliche Grundlage, nur
ist sie in § 20 Abs. 1 lit. a (nicht b) StG zu finden. Art. 20 Abs. 1 lit. b
StG bezieht sich (wie Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG) auf die Veräusserung und
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, doch handelt
es sich beim Obligationenteil der hier in Frage stehenden Optionsanleihe gerade
nicht um eine solche.
Der aus dem Emissionsdisagio resultierende Vermögensertrag ist im Übrigen nicht
fiktiv, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Dass der Wert des
Optionsanteils mitunter schwierig zu bestimmen ist, ändert nichts daran, dass
den Beschwerdeführern im Umfang des Differenzbetrags für das Disagio eine
Leistung seitens des Emittenten zugeflossen ist. Es handelt sich um die
Gegenleistung für die Hingabe des Kapitals und somit um Vermögensertrag. Bei
der Berechnung des Emissionsdisagios als Differenzbetrag zwischen dem Nennwert
und dem ersten Schlusskurs ex-Option handelte es sich um eine mögliche Methode
zur Ermittlung des Vermögensertrages. Für Wandelobligationen, bei denen kein
separater Handel stattfindet, ist der Wert der Obligationenkomponente im
Emissionszeitpunkt finanzmathematisch zu bestimmen (vgl. Jeck, a.a.O., S. 202
Ziff. 2.3.3.1). Inwiefern die Steuerbehörden dieser Aufgabe nicht nachgekommen
sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, obschon es beanstandet
wird. Das genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde, mit
welcher die Verletzung von kantonalem Recht gerügt wird, offensichtlich nicht
(Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür
solidarisch (Art. 65, 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2.
Abteilung, 2. Kammer) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann