Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.218/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_218/2008 /zga

Urteil vom 8. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 13. Januar 1969) wohnt
seit Juli 1991 in der Schweiz. Durch Heirat mit einer Schweizerin erhielt er
zunächst eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. Nach der
Scheidung heiratete er im August 1997 in seiner Heimat die Landsfrau
Y.________, die einige Monate später aus Mazedonien in die Schweiz kam. Der Ehe
entsprangen drei Kinder (geb. 1998, 1999 und 2002). Im Dezember 2004 zog die
Ehefrau mit den Kindern wieder nach Mazedonien. Am 9. August 2005 gebar die
Schweizerin Z.________, mit der X.________ vor seiner Verhaftung im Januar 2005
zusammenlebte, den gemeinsamen Sohn W.________.

1.2 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 18. März 1998 wegen
mehrfachen Betrugs zu drei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs. Am 23. Februar 2001 erfolgte eine weitere Verurteilung durch die
Bezirksanwaltschaft Zürich zu 60 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und
zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Ausserdem sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 15. Januar
2007 im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
Irreführung der Rechtspflege sowie des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn
zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich. Überdies
ordnete das Obergericht den Vollzug der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen
Freiheitsstrafe an.

1.3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 26. September 2007 X.________
wegen der genannten Straftaten für zehn Jahre aus der Schweiz aus. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 23. Januar 2007 die dagegen
erhobene Beschwerde ab.

1.4 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. März 2008, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 aufzuheben und von seiner Ausweisung
abzusehen bzw. eventualiter die Dauer der Ausweisung angemessen zu reduzieren.

1.5 Der Regierungsrat und das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 12. März 2008 die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsschrift auf zahlreiche neue
Tatsachen und Beweismittel. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven indessen nur
zulässig, als der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt. Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt (vgl. auch BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Da das
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz, sein Verhältnis zu seinem
Sohn W.________, die resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs und das
behauptete heftige Schmerzsyndrom bereits von der Vorinstanz zu würdigen waren,
hätte er die jetzt vorgebrachten Noven bereits bei ihr geltend machen müssen.
Ebenso wenig ist er zu hören, wenn er sich auf Tatsachen beruft, die erst nach
dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind. Denn das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG); nachträgliche Änderungen des Sachverhalts haben ausser
Acht zu bleiben (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103).
Auf die Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist daher
nicht einzutreten, soweit sie unter Geltendmachung neuer Tatsachen und
Beweismittel erfolgt.

3.
Der regierungsrätliche Ausweisungsbeschluss erging vor dem 1. Januar 2008 und
damit vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Wie die Vorinstanz
zutreffend darlegt, ist die Rechtmässigkeit der Ausweisung - in analoger
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG - nach dem bisherigen Recht zu beurteilen
(nicht publizierte E. 1.1 von BGE 134 II 1 [2C_536/2007]).

4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten
einen Ausweisungsgrund bilden (Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121], in
der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221 227). Die Vorinstanz nimmt im
angefochtenen Entscheid die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG ebenfalls erforderliche
Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren
Verbleib in der Schweiz überwögen. Der Beschwerdeführer rügt einzelne
Sachverhaltsfeststellungen, die der Abwägung zugrunde liegen, als
offensichtlich unzutreffend; ausserdem kritisiert er seine Ausweisung als
unverhältnismässig.

4.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
16-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht besonders verwurzelt sei. Sie
übersieht dabei nicht, dass er hier verschiedene Verwandte und vor allem einen
ausserehelich geborenen Sohn hat. Doch ist für sie von grösserem Gewicht, dass
seine Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder, zu denen der Beschwerdeführer
seinen eigenen Bekundungen zufolge ein sehr gutes Verhältnis hat, sowie die
meisten Verwandten (namentlich die Eltern und - bis auf einen Bruder - alle
Geschwister) in Mazedonien leben, er sich in der Schweiz nicht erfolgreich ins
Berufsleben einfügen konnte und auch die deutsche Sprache nie richtig lernte.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind; sie werden insbesondere nicht durch die unsubstantiierte
Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe in der Schweiz im Vergleich
zu anderen Ausländern keine Verständigungsprobleme. Als der Beschwerdeführer
vor dem Entscheid über die Ausweisung angehört wurde, hatte er zudem auf die
Frage, ob er in der Schweiz Freunde und Bekannte hat, nur hier lebende
Verwandte sowie die Mutter seines Sohnes W.________ angegeben. Die erwähnten
Umstände rechtfertigen somit durchaus den Schluss, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz nur in geringem Masse integriert ist.

Die weitere erhobene Kritik ist in dem Umfang, in dem überhaupt auf sie
einzutreten ist (vgl. E. 2), lediglich pauschaler Natur und nicht geeignet, die
Ausweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Es kann in dieser
Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz