Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.217/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_217/2008/leb

Urteil vom 4. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK
(Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1975) wurde am 11. September 2007 in Ausschaffungshaft
genommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Kantonsgericht Basel-Landschaft genehmigte am 6. Dezember 2007 eine
Verlängerung der Haft bis zum 9. Februar 2008. Einen Tag vor Ablauf dieser
Frist verlängerte der Einzelrichter die Ausschaffungshaft ein weiteres Mal bis
zum 9. Mai 2008. Zugleich wies er das Gesuch von X.________ um unentgeltliche
Verbeiständung ab.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, den zuletzt genannten Entscheid aufzuheben, soweit dieser sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweise, und ihm für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft stellt den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil auferlegt dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten.
Mangels Beschwer ist daher auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit er
damit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche
Verfahren verlangt.

2.
2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung ab, da seinen Einwänden gegen die Haftverlängerung keine
ernsthaften Erfolgsaussichten zugekommen seien. Der Beschwerdeführer sieht
darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Er
beruft sich auf ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesgerichts vom 21.
Januar 2008 (2C_556/2007). Danach darf bei der Verlängerung der
Ausschaffungshaft nach drei Monaten auf entsprechendes Gesuch hin die
unentgeltliche Verbeiständung unabhängig von den Erfolgsaussichten nicht
verweigert werden. Diesem Erfordernis ist bei der erstmaligen Verlängerung der
Haft am 6. Dezember 2007 entsprochen worden. Der Einzelrichter bewilligte
damals dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung.

2.2 Im bereits erwähnten Urteil vom 21. Januar 2008 erklärte das Bundesgericht,
dass in den weiteren Haftprüfungsverfahren, die nach jenem folgen, in dem die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand nur noch bei besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Natur besteht. Diese im Zusammenhang mit der
Durchsetzungshaft aufgestellte Regel gilt auch für die Ausschaffungshaft.

2.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, dass die erneute
Haftverlängerung schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfe.
Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich die Situation
seit der letzten Verlängerung vom 6. Dezember 2007, bei welcher der
Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhielt, nicht wesentlich
verändert hat. So führt die Vorinstanz aus, dass die Ergebnislosigkeit der
Vollzugsbemühungen auf die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und die
bekanntermassen zögerliche Behandlung der bengalischen Behörden bei der
Ausstellung eines Laissez-passer zurückzuführen sei. Eine weitere
Haftverlängerung erscheint ausserdem angesichts der bisherigen Dauer von
insgesamt fünf Monaten noch nicht problematisch.

2.4 Unter diesen Umständen verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung die vom Beschwerdeführer angerufenen Garantien nicht.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es ist indessen praxisgemäss auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng