Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.214/2008
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2C_214/2008/ble

Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, vom 23. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________, geboren 1983, Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 31.
Oktober 2003 einen im Kanton Zürich niedergelassenen, 1961 geborenen
Landsmann; sie erhielt gestützt auf diese Ehe die Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich. Am 12. Juni 2006 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
Zürich ab, die letztmals bis zum 22. Juli 2006 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern, und es verfügte deren
Wegweisung aus dem Kanton Zürich. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde nicht ein, da nach kantonalem
Verfahrensrecht das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde wäre und ein solcher fehle.
Mit Beschwerde, die das Datum vom 19. Februar 2008 trägt und am 7. März 2008
- unter Wahrung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - bei
der Post aufgegeben worden ist, beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur
materiellen Prüfung der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit von
Rechtsmitteln von Amtes wegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 1 S.
188, 300 E. 1.2 S. 302).

2.2 Da im Kanton über ein vor dem 1. Januar 2008, d.h. vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, Aug [SR 142.20 bzw. AS 2007 5437 ff.)] gestelltes
Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden worden ist,
finden auf das vorliegende Verfahren noch die materiellen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG).

2.3 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Satz 1 ANAG erteilt. Danach hat der Ehegatte des Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Anders als im
Falle von Art. 7 ANAG (Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers) genügt der formelle Bestand der Ehe für das Entstehen bzw.
Fortdauern eines Bewilligungsanspruchs nicht. Erforderlich ist grundsätzlich
das Zusammenwohnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die
Niederlassungsbewilligung; sie wohnt aber - spätestens - seit April 2007
nicht mehr mit ihm zusammen; bereits zuvor gab es handfeste Anzeichen dafür,
dass die Ehegatten teilweise getrennte Wege gingen. Art. 17 Abs. 2 ANAG
entfällt mithin vorliegend als anspruchsbegründende Norm, ebenso Art. 8 EMRK
hinsichtlich des Rechts auf Achtung des ehelichen Zusammenlebens, fehlt es
doch an einem tatsächlich gepflegten intakten Eheleben (vgl. BGE 127 II 60
E. 1c S. 64). Dafür, dass vorliegend ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK,
soweit dieser das Recht auf Achtung des Privatlebens einräumt, ausser
Betracht fällt, genügt der Hinweis auf BGE 130 II 281 E.3.2 S. 286 ff. Es
gibt sodann keine Indizien für das Bestehen eines eigentlichen
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und
ihrer volljährigen Schwester, das für die Annahme eines Bewilligungsanspruchs
gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) sprechen
könnte (vgl. hierzu BGE 120 Ib 257 E. 1d-f und E. 2b S. 260 ff.);
insbesondere sind die beschwerdeführerischen Vorbringen vor Bundesgericht
nicht geeignet, ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch nur ansatzweise
aufzuzeigen. Es fehlt in jeder Hinsicht offensichtlich an einem
Bewilligungsanspruch.

2.4 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Eingabe vom 19.
Februar/7. März 2008 könnte - höchstens - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel kann
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG),
wobei in der Beschwerdeschrift sachbezogen, d.h. auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bezogen, darzulegen ist, inwiefern dieser
verfassungsmässige Rechte verletze (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, und die Beschwerdebegründung
hat sich zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt zu äussern. Die
Beschwerdeführerin tut dies an sich insofern, als sie geltend macht, das
Verwaltungsgericht habe eine materielle Beurteilung verweigert, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle;
es wäre ein ordentliches materielles Verfahren durchzuführen und ein
ordentliches Urteil auszufällen gewesen. Nun stützt sich die Vorinstanz auf §
43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG); danach ist die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht unzulässig gegen Anordnungen auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei, es sei denn, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. heute die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. § 5 der Verordnung
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. November 2006 über die
Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht
[VO BGG]) ans Bundesgericht stehe offen. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist dies wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs nicht
der Fall. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die sich an der
bundesrechtlichen Verfahrensordnung orientierenden einschlägigen
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln ein, sodass es offensichtlich an einer
ausreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Ohnehin aber wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, könnte darauf
eingetreten werden, aus den in E. 2.3 erwähnten Gründen abzuweisen.

2.5 Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unzureichend  begründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.

2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller