Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.210/2008
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2C_210/2008/leb

Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ stammt aus Angola. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau nahm ihn
am 16. Januar 2008 in Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau genehmigte diese am 18. Januar 2008 für drei Monate. Am 28. Februar
2008 lehnte es ein Haftentlassungsgesuch ab, wogegen X.________ am 6. März
2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
erübrigt sich deshalb, zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2008 die
Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers als rechtmässig bezeichnet (Urteil
2C_64/2008); dieser bringt gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs
nichts vor, was eine andere Beurteilung geböte: Der Beschwerdeführer konnte
bereits einmal nach Angola ausgeschafft werden. Im März 2001 wurde er erneut
asylrechtlich weggewiesen, doch kam er der Aufforderung, das Land zu
verlassen, nicht nach. Die Wegweisungs- bzw. Asylfrage bildet nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; soweit der Beschwerdeführer um deren
Wiedererwägung ersucht hat, ist sein Schreiben an das Bundesamt für Migration
weitergeleitet worden. Ein entsprechendes Gesuch lässt den erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen, weshalb die Ausschaffungshaft, die
zur Sicherung von dessen Vollzug dient, fortgesetzt werden darf. Der
Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Haft zu beenden, indem
er mit den Behörden kooperiert. Sollten es ihm die Papiere erlauben, legal in
einen Drittstaat auszureisen, wird er die Schweiz gegebenenfalls dorthin
verlassen können (Art. 69 Abs. 2 AuG). Falls er seine hier lebende Freundin
heiraten will, kann er dies bei einem besuchsweisen Aufenthalt in der Schweiz
oder in seinem Heimatland tun; den Ausgang eines allfälligen
Bewilligungsverfahrens hat er auf jeden Fall dort abzuwarten, nachdem er in
der Schweiz straffällig geworden ist (Drogenhandel; vgl. Art. 17 AuG). Soweit
der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend macht, ist das
Bundesgericht zu deren Beurteilung unzuständig. Für alles Weitere wird auf
das Urteil vom 25. Januar 2008 und den angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer
Wegweisungsvollzug usw.) kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer
korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar