Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.209/2008
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2C_209/2008/leb

Urteil vom 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
14. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1990) stammt nach eigenen Angaben aus Sierra Leone. Das Amt
für Migration Luzern nahm ihn am 12. Februar 2008 in Ausschaffungshaft,
welche der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 14.
Februar 2008 prüfte und bis zum 11. Mai 2008 bestätigte. X.________ beantragt
vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen
Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 BGG genügen würde:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen
worden. Das Bundesamt für Migration ist auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten, da er den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapier abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Er erfüllt damit den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 377
ff.). Da er seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist, besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG. Der Beschwerdeführer hat
schliesslich wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine
Heimat zurückzukehren (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen werden oder diese zurzeit nicht
absehbar erschiene; die angefochtene Ausschaffungshaft verletzt deshalb kein
Bundesrecht.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer
Haftentlassung freiwillig verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er
dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte. Nur sein Heimatstaat ist
verpflichtet, ihn auch ohne solche zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu
beenden, indem er mit den Behörden bei der Beschaffung seiner Papiere
kooperiert. Sollten es ihm diese erlauben, legal in einen Drittstaat
auszureisen, wird er die Schweiz gegebenenfalls dorthin verlassen können
(Art. 69 Abs. 2 AuG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich
hier nichts zu Schulden kommen lassen, verkennt er, dass die
Ausschaffungshaft keine Strafe bildet, sondern dazu dient, den Vollzug seiner
Wegweisung sicherzustellen, der aufgrund seines Verhaltens im Asylverfahren
gefährdet erscheint. Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde
er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die
Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann vom
Bundesgericht nicht mehr überprüft werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Seinem jugendlichen Alter ist im Rahmen des Festhaltungsvollzugs angemessen
Rechnung zu tragen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer
Wegweisungsvollzug usw.) kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Luzern wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar