Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.205/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_205/2008/ble

Urteil vom 28. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech Beat Widmer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
11. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 lehnte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, die Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung der seit dem 25. November 2004 mit dem Schweizer Bürger
Y.________ (geb. 1982) verheirateten thailändischen Staatsangehörigen
X.________ (geb. 1977) ab. Das hiegegen erhobene Rechtsmittel wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 11. Februar 2008 ab. Mit Beschwerde
vom 5. März 2008 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt
sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu erneuen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung
von Vernehmlassungen verzichtet.

2.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Indizien klar für eine
Scheinehe sprechen. Selbst wenn eine solche nicht gegeben wäre, erwiese sich
die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich, da diese seit langer Zeit
nicht mehr gelebt werde. Insoweit enthält der angefochtene Entscheid eine
Haupt- und eine Eventualbegründung. In einem solchen Fall muss sich die
beschwerdeführende Partei gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG mit sämtlichen Begründungen
auseinandersetzen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6 S. 120 f. mit Hinweisen). Es ist
fraglich, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin dem genügend Rechnung trägt.
Sie befasst sich in erster Linie mit der Scheinehe; lediglich in einem Satz
wird ohne weitere Ausführungen bemerkt, es deute nichts darauf hin, dass das
Ehepaar von einem Scheitern der Ehe ausgehe. Die Frage der genügenden
Begründung der Beschwerde kann hier allerdings offen gelassen werden, da
Letztere ohnehin abzuweisen ist.

3.
Für die Annahme der Schliessung einer sog. Ausländerrechtsehe gibt es diverse
Indizien; der Ehemann hat unter anderem verschiedentlich davon gesprochen, eine
Scheinehe eingegangen zu sein. Seine Aussagen sind aber aufgrund der gesamten
Umstände mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen, zumal sie auch
widersprüchlich und unvollständig sind (Verschweigen der Namen von angeblichen
Mittelsmännern, welche die Scheinehe arrangiert haben sollen; Alkohol- und
Drogenprobleme; Eingehen einer neuen Beziehung; Reduzierung der vom Ehemann
bezogenen Sozialhilfe wegen Berücksichtigung der Ehe und des Einkommens der
Beschwerdeführerin). Ob eine Scheinehe gegeben ist, braucht jedoch nicht
definitiv beantwortet zu werden. Es ist jedenfalls offensichtlich, dass sich
die Beschwerdeführerin heute rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell
bestehende Ehe beruft (vgl. hierzu allgemein: BGE 130 II 113 E. 4.2 und E. 10
S. 117 und 134 ff.; 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff., je mit Hinweisen):
Nach der Heirat am 25. November 2004 in Basel, wo die Eheleute in der Folge
zusammengelebt haben wollen, zog der arbeitslose Ehegatte am 1. April 2006 in
den Kanton Solothurn, obwohl die Beschwerdeführerin weiterhin in Basel
beruflich tätig war und sie aufgrund ihrer Beschäftigungszeiten kaum mehr nach
der Arbeit an den neuen Wohnort gelangen konnte. Auch wenn davon ausgegangen
wird, dass sie dennoch sporadisch für ein paar Stunden dorthin gefahren ist,
kann - schon nach ihrem eigenen Vorbringen - spätestens seit diesem Umzug nicht
mehr von einer eigentlichen Lebensgemeinschaft die Rede sein. Sie verbrachten
ihre Freizeit nie zusammen; die Beschwerdeführerin erledigte allenfalls einige
Haushaltarbeiten, während sich der Ehemann bei Freunden aufhielt. Der Ehemann
ging eine Beziehung mit einer anderen Frau ein. Selbst wenn er das vor der
Beschwerdeführerin zunächst geheim gehalten haben sollte, hat diese hiervon
spätestens im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfahren. In ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht räumte sie denn auch ein, dass dem Ehemann
die Ehe mit ihr "lästig fällt" und ihm ihre Abschiebung "recht" wäre.
Einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat die
Beschwerdeführerin damit nicht mehr. Entgegen ihrer Auffassung kann sie auch
keine Niederlassungsbewilligung verlangen. Das würde voraussetzen, dass sie
sich seit der Heirat fünf Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der
Schweiz aufgehalten hat und ihr in dieser Zeit der Vorwurf der
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe nicht gemacht werden konnte. Das
ist - wie dargelegt - nicht der Fall (vgl. BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f. und
den hier noch anwendbaren Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung [ANAG, BS 1 121, in der Fassung vom 23. März 1990,
AS 1991 1034 1043]; vgl. ferner die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 des
neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; SR 142.20]). Eine weitere Prüfung des Aufenthaltsrechts durch
das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 83 lit. c BGG nicht möglich.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG mit summarischer Begründung behandelt werden. Diesem Ausgang
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern des
Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz