Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.204/2008
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2C_204/2008/leb

Urteil 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 29. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1979) ist nach eigenen Angaben Türke kurdischer Abstammung.
Er wurde am 26. Februar 2008 in Basel angehalten, als er versuchte, illegal
nach Deutschland einzureisen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt wies ihn gleichentags weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft,
welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Februar 2008 prüfte und bis
zum 26. Mai 2008 genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht
sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 26. Februar 2008 aus der Schweiz weggewiesen
worden (Art. 64 Abs. 1 lit. a BGG). Er hatte bereits am 24. Februar 2008
erfolglos versucht, in die Schweiz einzureisen, und war damals durch die
Grenzwache nach Italien zurückgewiesen worden; dennoch reiste er bloss einige
Tage später wiederum illegal in die Schweiz ein. Seit seiner Anhaltung hat er
unterschiedliche Angaben über seinen Reiseweg bzw. die Reiseumstände gemacht
und wiederholt erklärt, dass er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren
wolle. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr; es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich den Behörden ohne Haft für
den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).
2.2 Zwar hat er inzwischen ein Asylgesuch gestellt, dieses lässt den
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn - wie
hier - mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden
kann (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380): Der Beschwerdeführer hat bei seinem
ersten Einreiseversuch (noch) kein Asylgesuch gestellt und dieses erst am 3.
März 2008 während seiner Festhaltung nachgeschoben. Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit
seiner Administrativhaft. Da das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration
bereits hängig ist, erübrigt es sich, die vorliegende Eingabe zur
gesetzlichen Folgegebung im Asylpunkt an dieses weiterzuleiten. Der
Beschwerdeführer wurde zwar bereits am 26. Februar 2008 angehalten; er ist
vom Strafgericht Basel-Stadt jedoch erst am 27. Februar 2008 zuhanden der
Bevölkerungsdienste entlassen worden. Da seine Festhaltung somit erst ab
diesem Zeitpunkt ausländerrechtlich motiviert war, ist die Ausschaffungshaft
zu Recht bis zum 26. und nicht nur bis zum 25. Mai 2008 genehmigt worden (BGE
125 II 174 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind,
verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung die Schweiz Richtung
Belgien verlassen zu wollen, verkennt er, dass die schweizerischen Behörden
nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten
dürfen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug)
rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar