Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.202/2008
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2C_202/2008/leb

Urteil 7. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 27.
Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft. Diese wurde am 27.
Februar 2008 mit Zustimmung des Haftgerichts III Bern-Mittelland bis zum 29.
April 2008 verlängert. X.________ ist hiergegen am 4. März 2008 mit einem als
"respond" bezeichneten Schreiben an das Bundesgericht gelangt, worin er in
erster Linie die schweizerische Asylpolitik kritisiert.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden, ob sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde: Das Bundesgericht hat
die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft am 12. Februar
2008 geprüft und bestätigt (Urteil 2C_139/ 2008). Der Beschwerdeführer
weigert sich nach wie vor, freiwillig auf der iranischen Botschaft
vorzusprechen und sich mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden zu
erklären. Seine Durchsetzungshaft, die dazu dienen soll, ihn hierzu zu
bewegen, durfte deshalb verlängert werden, da sie sich nach wie vor als
verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand,
seine Festhaltung zu beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Soweit er
die Durchsetzungshaft als menschenrechtswidrig beanstandet, verkennt er, dass
es sich dabei um eine administrative Festhaltung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK handelt und er im Vergleich zu strafrechtlich Inhaftierten von
erleichterten Festhaltungsbedingungen profitiert. Für alles Weitere wird auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

3.
Es kann aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer
Wegweisungsvollzug usw.) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. art.
66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des  Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar