Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.199/2008
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2C_199/2008/ble

Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
A. X.________ und B.X.________ sind für die Staats- und Gemeindesteuern 2005
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden, nachdem sie trotz Mahnung
keine Steuererklärung eingereicht hatten. Eine Einsprache wies das Steueramt
des Kantons Zürich unter Hinweis auf die immer noch fehlende Steuererklärung
ab. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat. Sie begründete den Entscheid damit, dass die
Einsprache mangels hinreichender Einsprachebegründung ungültig gewesen sei
und das Steueramt darauf gar nicht hätte eintreten dürfen. Einen Rekurs der
Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Hiergegen führt A.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Ein
Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die
behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und die diesbezüglichen Rügen zu
begründen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur
insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt eine Beschwerdeschrift von
vornherein nur, wenn sie sachbezogen ist, d.h. sich auf die Motive im
angefochtenen Entscheid bezieht. Nur dann ist aus der Beschwerde ersichtlich,
in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird,
und darf sich das Bundesgericht mit der Eingabe materiell befassen (BGE 118
Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

3.
Diesen Erfordernissen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits die Steuerrekurskommission -
im Einzelnen und ausführlich dargelegt, weshalb die Ermessensveranlagung
zulässig und die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache ungültig
war. Die Steuerpflichtigen hätten namentlich keine Steuererklärung
eingereicht und auch im Einspracheverfahren ihre Mitwirkungspflichten nicht
erfüllt, weshalb auf die Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen
(angefochtenes Urteil E. 2 in fine). Mit dieser Begründung setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Da der
Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung
fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann offen
bleiben, ob die in der Beschwerde gestellten Anträge zulässig sind.

4.
Auf die "Strafanzeige" des Beschwerdeführers gegen die Steuerverwaltung des
Kantons Zürich kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist
offensichtlich nicht zuständig, Strafanzeigen entgegenzunehmen. Es besteht
auch keine Pflicht des Bundesgerichts nach Art. 30 Abs. 2 BGG zur Überweisung
der "Strafanzeige" an eine kantonale Behörde, zumal die Beschwerde keinerlei
Begründung enthält, worin der "mögliche Missbrauch des Amtsgeheimnisses"
liegen soll.

5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann