Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2008
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2C_195/2008/ble

Urteil vom 3. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
15. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1987) stammt aus Guinea-Conakry. Die Fremdenpolizei der
Stadt Biel wies ihn am 12. Februar 2008 weg und nahm ihn in
Ausschaffungshaft. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 15.
Februar 2008 und bestätigte sie bis zum 11. Mai 2008. X.________ ersucht
darum, aus der Haft entlassen zu werden. Der Haftrichter hat sein Schreiben
vom 26. Februar 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 BGG genügen würde: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine bis zum
17. April 2009 gültige Einreisesperre, die er missachtet hat, womit er den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG (SR 142.20) erfüllt. Er hat mit falschen französischen Papieren in
Biel eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen und sich als Y.________ (geb.
1982) ausgegeben. Es besteht bei ihm damit auch Untertauchensgefahr im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG (BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f.). Da er bereits im Jahr 2005 nach Guinea ausgeschafft werden konnte,
ist der Vollzug seiner Wegweisung absehbar; es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht mit den nötigen Nachdruck hierum bemühen
würden. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung
innert 24 Stunden freiwillig verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie
er dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte. Nur sein Heimatstaat ist
verpflichtet, ihn auch ohne solche zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es kann
aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer
Wegweisungsvollzug) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar