Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.193/2008
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2C_193/2008/ble

Urteil vom 5. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
18. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Angola stammende X.________ (geb. 1984) reiste im Jahre 1995 in
die Schweiz ein. Er ersuchte erfolglos um Asyl und wurde aus der Schweiz
weggewiesen. Da er damals noch minderjährig war, wurde er indessen vorläufig
aufgenommen (Verfügung vom 5. Februar 1998). Am 8. August 2002 hob das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) die vorläufige
Aufnahme auf, was die damalige Asylrekurskommission auf Beschwerde hin mit
Urteil vom 17. August 2005 bestätigte. Entgegen der Anordnung, bis zum 18.
Oktober 2005 auszureisen, verblieb X.________ weiter in der Schweiz.
Am 15. Februar 2008 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in
Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2008
bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, die
Ausschaffungshaft bis zum 14. Mai 2008.

1.2 Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Februar 2008
wandte sich X.________ an die Vorinstanz. Sein Schreiben wurde am 26. Februar
2008 mitsamt den kantonalen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
2.1 Gegen den Entscheid des Haftgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Gemäss Art.
42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und lediglich die Wegweisung
kritisiert, enthält seine Eingabe auch kein ausdrücklich formuliertes
Begehren um Freilassung oder um Aufhebung des Haftentscheids. Aus dem
Gesamtzusammenhang lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe die Haftentlassung erreichen will. Ob damit die
Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt sind, kann letztlich offen
gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich
unbegründet erweist. Sie kann unter Hinweis auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden.

2.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
worden, doch kam er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nach.
Einer Vorladung des Migrationsdienstes für die Befragung durch eine
angolanische Delegation leistete er keine Folge und liess an ihn gerichtete
Schreiben der Behörden verschiedentlich unbeantwortet (vgl. Art. 90 lit. c
AuG). Zudem wurde er wiederholt straffällig (Diebstahl,
Strassenverkehrsdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
und tauchte bereits zweimal unter. Wie auch aus seiner Eingabe hervorgeht,
ist er nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Die
Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sind somit gegeben
(BGE 130 II 56 E. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich die
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung
auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (vgl. Art. 76 Abs.
4 AuG; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene
Ausschaffungshaft ist somit bundesrechtskonform. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, in der Schweiz verwurzelt zu sein und weiter hier leben zu
wollen, verkennt er, dass die Bewilligungs- bzw. Wegweisungsfrage im
Asylverfahren sowie im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme verbindlich entschieden worden ist und er das Land längst hätte
verlassen müssen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs