Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.192/2008
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2C_192/2008/ble

Urteil vom 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
21. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 19. Februar 2008 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 21.
Februar 2008 prüfte und bis zum 18. Mai 2008 genehmigte. X.________ beantragt
vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu
werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde:
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2003 im Asylverfahren rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen worden, hat das Land jedoch in Missachtung seiner
Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nicht verlassen. Er erfüllt damit den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20; BGE 130 II 377 E.
3.2.2 S. 382 f.). Zwar hat er vor dem Haftrichter erklärt, bereit zu sein,
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, falls er dies müsse; da er hierzu
jedoch längst Gelegenheit gehabt hätte, erscheint seine Zusicherung wenig
glaubwürdig. Die Tatsache, dass er hier während fast fünf Jahren unterstützt
wurde, verschafft ihm kein Anwesenheitsrecht, was er verkennt; er hätte die
Schweiz bereits bis zum 14. Mai 2003 verlassen müssen. Der Beschwerdeführer
soll am 11. März 2008 einer nigerianischen Delegation in Bern vorgeführt
werden; kooperiert er mit dieser, wird er mit einem Laissez-passer relativ
rasch in seine Heimat zurückkehren können, auch wenn er über keinen
ordentlichen Pass verfügt, wie er einwendet. Da sein Fall - zumal er nach
seinen Aussagen bereit sein will, mit den Behörden zusammenzuarbeiten - keine
besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme stellte, musste er für das
haftrichterliche Verfahren nicht verbeiständet werden (vgl. BGE 122 II 275
ff.). Auch rechtfertigt es sich nicht, ihm vor Bundesgericht einen Anwalt
beizugeben (vgl. Art. 64 BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es kann
aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer
Wegweisungsvollzug) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt
zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar