Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.190/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_190/2008/ble

Urteil vom 23. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 12. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1967) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. Juni
1982 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 27. Dezember 1987 heiratete er in der
Heimat seine Landsfrau Y.________ (geb. 1971), welche am 4. Januar 1988 zu ihm
zog. Der Ehe entstammen insgesamt vier Kinder (geb. 1988, 1991, 1992 und 1998).
Die älteste Tochter wurde am 14. September 2005 hier eingebürgert. X.________
zeugte zudem zwei aussereheliche Kinder (geb. 1988 bzw. 2004).

B.
Am 9. August 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft X.________
wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten
und einer Busse von Fr. 500.--, da er 1997 unter Anzeige eines Diebstahls einen
geleasten BWM nach Jugoslawien hatte schaffen lassen (Deliktsbetrag: Fr.
50'708.85). Am 13. März 2006 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Thurgau
ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern; er sei mehrfach
wegen verschiedenster Verstösse gegen die Rechtsordnung verurteilt und verwarnt
worden, ohne dass ihn dies dazu habe bewegen können, sich an die hier geltende
Ordnung zu halten. Seinen Angehörigen sei es gegebenenfalls zumutbar, ihr
Familienleben mit ihm in der Heimat zu pflegen. X.________ gelangte hiergegen
erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheide vom 27. August und 12.
Dezember 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
Verfassungsbeschwerde vom 27. Februar 2008 beantragt X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten. X.________ macht geltend, der
angefochtene Entscheid verletze Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, zudem sei die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig (Art. 5 Abs.
2 BV) und greife in ungerechtfertigter Weise in seine persönliche Freiheit ein
(Art. 10 Abs. 2 BV). Das Departement für Justiz und Sicherheit und das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, auf die Beschwerde nicht
einzutreten bzw. sie abzuweisen; das Bundesamt für Migration schliesst für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung vom 1. März 2008 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet der Entscheid der Thurgauer
Behörden, die am 1. März 2006 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern und ihn wegzuweisen. Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hiergegen nur zulässig, falls das
Bundesrecht oder das Völkerrecht ihm einen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Bewilligung verschafft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG); gegen die
Wegweisung als solche ist sie immer ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Ob ein entsprechendes Anwesenheitsrecht besteht, ist als
Eintretensvoraussetzung zu prüfen (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 f.). Die
Vorinstanzen haben zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene
Widerrufs- und Ausweisungsgründe gesetzt habe; dennoch steht weder eine
Ausweisung noch ein Bewilligungswiderruf zur Diskussion, nachdem die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab März 2003 nur noch provisorisch
verlängert wurde und anfangs März 2006 abgelaufen ist.

2.
2.1 Nach Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG)
anwendbar. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, gestützt auf dieses
einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Bewilligung zu haben: Ist ein
Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder ist der Zeitpunkt für
deren Erteilung bereits festgelegt, so hat sein Gatte grundsätzlich Anspruch
darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. verlängert wird (Art.
17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin oder seine
Kinder haben in der Schweiz je eine Niederlassungsbewilligung besessen. Zwar
verfügen offenbar seine Eltern inzwischen über eine solche; hieraus kann der
volljährige Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 17 ANAG jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten, auch wenn er mit diesen noch verkehrt und inzwischen auch in
das gleiche Dorf wie sie gezogen ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er
seit 1982 in der Schweiz lebt (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284); die lange
Anwesenheit allein verschafft keinen Anspruch darauf, dass eine Bewilligung
verlängert wird. Weil der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren wiederholt
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, konnte ihm bisher keine
Niederlassungsbewilligung erteilt und auch kein entsprechender Zeitpunkt
festgelegt werden. Die Behörden durften somit "im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen" über die
Erneuerung seiner Anwesenheitsberechtigung entscheiden (Art. 4 ANAG).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerten Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Es kann diese Garantien
verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die
Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier
aufhaltende Familienangehörige muss aber seinerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Das
geschützte Familienleben beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE
129 II 11 E. 2 S. 14).
2.2.2 Entgegen seinen Ausführungen kann der Beschwerdeführer aus seinen
familiären Beziehungen direkt keinen Bewilligungsanspruch ableiten: Wie bereits
dargelegt verfügen weder seine Frau noch seine (ehelichen) Kinder in der
Schweiz über einen gefestigten Aufenthalt. Zwar besitzt seine älteste Tochter
inzwischen das Schweizer Bürgerrecht; es ist jedoch weder ersichtlich noch
dargetan, dass und inwiefern zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis
bestehen würde, welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte (vgl.
BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.). Zwar hat der
Beschwerdeführer in der Schweiz zusätzlich zwei aussereheliche Kinder; doch
ergeben sich aus den Akten bzw. seiner Eingabe keinerlei Hinweise darauf, dass
er intensive familiäre Beziehungen mit diesen pflegen oder sie auch nur
regelmässig besuchen würde (vgl. das Urteil 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007,
E. 3.2 u. 3.4); im Gegenteil: Während Jahren kam er seinen Unterhaltspflichten
ihnen gegenüber nicht oder nur mangelhaft nach; zudem ist das ältere der beiden
Kinder inzwischen ebenfalls volljährig geworden.
2.3
2.3.1 Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf
Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind
besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher
Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16
E. 3b S. 22). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf
die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen
Verhältnissen anzunehmen; ein entsprechender Rechtsanspruch setzt eine
umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung voraus, wobei die
Aufenthaltsdauer nur ein Element unter anderen bildet (BGE 130 II 281 E. 3.2.1
S. 287; Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007, E. 2.5.1).
2.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz; ab
dem Jahr 2003 wurde seine Bewilligung indessen jeweils nur noch provisorisch
verlängert. Es kann nicht gesagt werden, dass er sich in dieser Zeit hier
überdurchschnittlich integriert hätte: In den Jahren 2001, 2002 und 2003 wurde
er wiederholt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt; bereits
zuvor war er mit dem Gesetz in Konflikt geraten (Hehlerei, überhöhte
Geschwindigkeit) und deshalb am 15. Juli 1993 ausländerrechtlich verwarnt
worden. Es wurde ihm schon damals der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
angedroht, sollte er sich in Zukunft nicht klaglos verhalten. Am 16. Juli 1996
musste er dennoch erneut gebüsst werden, da er die ihm entzogenen
Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgab; am 12. September
1997 verurteilte ihn die Bezirksgerichtskommission Bischofszell wegen
Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 Kilometer zu einer
Busse von Fr. 1'000.--; in den gleichen Zeitraum fielen die von ihm begangene
Veruntreuung und der Versicherungsbetrug, welche am 9. August 2005 zu seiner
Verurteilung zu neun Monaten Gefängnis (bedingt) führten und bei Kenntnis der
Tat wohl schon damals zu einer Nichtverlängerung der Bewilligung Anlass gegeben
hätten. Am 5. November 1997 wurde er erneut aufgefordert, künftig die hiesige
Rechtsordnung zu respektieren. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch
die Wegweisungsandrohungen oder der sechsmalige Entzug seines Führerausweises
vermochten ihn jedoch dazu zu bewegen, sich an die hiesigen Regeln zu halten
und nicht andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten zu gefährden. Selbst
während der Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich seiner
Wegweisung musste er wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau mit Fr.
300.-- gebüsst werden.
2.3.3 Auch in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht kann der
Beschwerdeführer nicht als in besonderer Weise in die schweizerischen
Verhältnisse integriert gelten: Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des
Betreibungsamts R.________ vom 27. März 2006 wurde er zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2005 zwölfmal im Gesamtbetrag von Fr. 76'441.15
betrieben. Ende 2005 bestanden sieben Verlustscheine über total Fr. 18'252.55
gegen ihn; am 13. August 2007 waren es bereits deren zehn im Gesamtbetrag von
Fr. 69'452.45. Ende Sommer 2007 bestanden bei den Betreibungsämtern Ausstände
gegen ihn von über Fr. 100'000.--, wobei hinsichtlich der künftigen Entwicklung
- trotz des Wegfalls der Unterstützungspflicht gegenüber einem der
ausserehelichen Kinder - keine positive Prognose gestellt werden konnte. Der
Beschwerdeführer ist wiederholt - nicht zuletzt auch wegen seiner zahlreichen
Führerausweisentzüge, die ihn als Berufschauffeur trafen - selbstverschuldet
arbeitslos geworden. Dass anderweitig besonders enge Beziehungen zur Schweiz
bestünden, wird nicht geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer nicht
ausgewiesen, sondern lediglich seine Bewilligung nicht verlängert wird, bleibt
es ihm unbenommen, seine sozialen Kontakte zu hiesigen Bezugspersonen
besuchsweise zu pflegen; durch die Nichterneuerung wird ihm - anders als bei
einer Ausweisung - das Betreten der Schweiz nicht vollumfänglich untersagt
(Art. 11 Abs. 4 ANAG). Der Beschwerdeführer hat seine ersten 15 Jahre in der
Heimat verbracht und dort später auch seinen Militärdienst geleistet (21.
September 1989 bis 3. Oktober 1990). Er ist mit Sprache und Kultur seines
Herkunftslands nach wie vor vertraut; im Übrigen soll die Familie dort auch
noch über Grundbesitz verfügen. Als Lastwagenchauffeur bzw. Betreiber einer
Transportfirma wird es ihm möglich sein, seine berufliche Existenz in der
Heimat fortzusetzen.
2.3.4 Richtig ist, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers auch seine Ehefrau und seine Kinder in ihrem jeweiligen
Anspruch auf Schutz des Privatlebens bzw. der familiären Beziehungen trifft.
Die Verfügung des Migrationsamts bezieht sich jedoch nur auf seine eigene
Aufenthaltsbewilligung, nicht auch auf jene seiner Angehörigen. Es erscheint
deshalb zweifelhaft, ob und wieweit er befugt ist, sich im vorliegenden
Zusammenhang auf deren konventionsrechtlichen Ansprüche zu berufen, nachdem sie
sich am Verfahren nie selber beteiligt haben. Seiner psychisch angeschlagenen
Ehefrau und den hier geborenen und eingeschulten Kindern dürfte eine allfällige
Rückkehr in die gemeinsame Heimat zwar schwer fallen, doch scheint eine solche
dennoch nicht schlechterdings ausgeschlossen: Seine Gattin hat die ersten 17
Jahre ihres Lebens ebenfalls in Serbien verbracht; nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG) können ihre psychischen Probleme dort ähnlich behandelt werden wie in der
Schweiz. Einschneidend wäre ein allfälliger Wechsel des Lebensmittelpunkts
vorab für die drei minderjährigen Kinder, doch wird ein entsprechender Wechsel
des Kulturkreises - wie der Fall des Beschwerdeführers selber belegt (Einreise
mit 15 Jahren) - regelmässig als möglich und zumutbar erachtet, wenn es sich um
eine Übersiedlung aus dem Heimatland in die Schweiz handelt. Dies muss - ohne
besondere erschwerende Umstände - auch umgekehrt gelten. Der Beschwerdeführer
wendet nicht ein, seine Kinder seien mit den Verhältnissen in der Heimat
überhaupt nicht mehr vertraut und des Serbischen gar nicht mächtig.
2.3.5 Über die Aufenthaltsberechtigung der Ehegattin - die offenbar zufolge
psychischer Erkrankung arbeitsunfähig ist und gemäss der Darstellung in der
Beschwerdeschrift eine ganze IV-Rente bezieht - bzw. jene der Kinder haben die
kantonalen Behörden noch nicht entschieden. Das Familienband zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau scheint insofern gelockert, als der
Beschwerdeführer 1988 und 2004 je mit zwei verschiedenen Partnerinnen
aussereheliche Kinder gezeugt hat, welche durch die öffentliche Hand
unterstützt werden mussten; im Jahre 2005 wurde er zudem wegen einer
Tätlichkeit seiner Frau gegenüber gebüsst. Gestützt auf diese Vorkommnisse war
von einer möglichen Scheidung die Rede, zu der es bisher jedoch offenbar nicht
gekommen ist. Der vorliegende Fall kann somit nicht mit dem in BGE 130 II 281
ff. beurteilten verglichen werden, wo das Bundesgericht einen
Bewilligungsanspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Familien- und
Privatleben ableitete: Dort war das Privat- und Familienleben des Betroffenen
zwar ebenfalls schwergewichtig in der Schweiz gepflegt worden, doch konnte es
nirgend anderswo mehr in zumutbarer Weise gelebt werden, nachdem der
Beschwerdeführer und seine Familie als Angehörige der ethnischen Minderheit der
Roma bei einer Übersiedlung in den Kosovo sich in einer ausgesprochen
schwierigen Lebenssituation gesehen hätten; es fehlte eine namhafte Beziehung
zu irgendeinem anderen Land als der Schweiz, weshalb ein Bewilligungsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK bestand und es sich rechtfertigte, die kantonalen
Behörden anzuhalten, die Erneuerung der Bewilligungen unter diesem Aspekt zu
prüfen (BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 289). Vorliegend bestehen, nachdem sich der
Beschwerdeführer hier - trotz wiederholter Ermahnungen - nicht zu integrieren
vermochte, nach wie vor hinreichend enge Beziehungen zum Heimatland der
Familie, womit das gemeinsame Leben gegebenenfalls dort gepflegt werden kann,
sollte sich die Familie dazu entschliessen, mit dem Beschwerdeführer
auszureisen. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich weder ein Recht auf Einreise oder
Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (EGMR-Urteil i.S. Slivenko gegen Lettland vom
9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 94 mit Hinweisen); der Anspruch auf Achtung
des Familienlebens ist nicht berührt, wenn die Familie bei einer zumutbaren
gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt wird (BGE 126 II 377 E.
2b/cc S. 383). Der Beschwerdeführer verfügt somit über keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Bewilligung, weshalb auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer macht für diesen Fall mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV
(Verhältnismässigkeitsgrundsatz) und von Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche
Freiheit) geltend. Hierzu ist er nicht legitimiert: Gemäss Art. 115 lit. b BGG
ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Weder das Willkürverbot noch das Verhältnismässigkeitsprinzip vermögen ein
solches zu begründen (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 197 ff.; zur Publikation
bestimmtes Urteil 2C_704/2007 vom 1. April 2008, E. 4). Der Ausländer, der über
keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügt, kann
den die Aufenthaltsbewilligung verweigernden Entscheid in der Sache nicht mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung dieser verfassungsmässigen
Prinzipien beanstanden (Urteil 2C_317/2008 vom 23. Mai 2008, E. 2.2). Was das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit betrifft, ergibt sich
bereits aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer hieraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Eine Verletzung von
Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellen würde und die er deshalb trotz fehlender Legitimation in der Sache
rügen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Art. 42 i.V.m. Art. 116
BGG). Auf die Eingabe ist somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar