Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.189/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_189/2008 / aka

Urteil vom 23. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,

gegen

Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Verwaltung, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ betreibt in Zürich zwei Kinderkrippen. Für beide Institutionen
schloss sie mit dem Sozialdepartement der Stadt Zürich am 20./24. Februar 2006
einen Leistungsvertrag ab (gültig ab 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009),
gemäss welchem das Sozialdepartement Betreuungstage "einkaufte" und diese
Leistungen nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel honorierte. Wegen
Differenzen über Subventionsrückforderungen im Zusammenhang mit der Regelung
der Nachzahlung von Elternbeiträgen kündigte X.________ die beiden
Subventionsverträge per Ende 2006. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu
Verhandlungen über eine Weiterführung der Verträge. Am 31. Juli 2007 erhob
X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine
verwaltungsrechtliche Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass
der am 20./24. Februar 2006 geschlossene "Kontrakt 2006 bis 2009" noch bestehe
und die Parteien zur Erbringung der vertraglich geregelten Leistungen weiterhin
verpflichtet seien. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, zwischen den
Parteien bestehe keine über den 31. Juli 2007 hinausgehende
Leistungsvereinbarung, und wies die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2007 ab.

B.
X.________ führt hiegegen am 26. Februar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die beiden Verträge nach
wie vor in Kraft stünden und die Parteien zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen verpflichtet seien.

Das Sozialdepartement der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht stellt (unter Hinweis auf die Erwägungen seines Entscheides)
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2008 wurden das Sozialdepartement der
Stadt Zürich und die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
angehalten, die gemäss den Verträgen vom 20./24. Februar 2006 geschuldeten
Leistungen bis Ende April 2008 zu erbringen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keine der Ausnahmen gemäss
Art. 83 BGG fällt. Das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zu seiner
Ergreifung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.
Das angefochtene kantonale Urteil befindet, wovon übereinstimmend auch die
Parteien ausgehen, über Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Vertrag, der
die Voraussetzungen für den Bezug von Subventionen regelt. Das Privatrecht ist
auf solche Verträge nicht direkt anwendbar. Die Regeln des Obligationenrechts
können jedoch, soweit sich dies als sachgerecht erweist, auf
öffentlichrechtliche Verträge analog Anwendung finden. Das Bundesgericht prüft
die Handhabung dieser vertragsrechtlichen Grundsätze, wenn es sich um eine dem
kantonalen öffentlichen Recht zuzuordnende Materie handelt, gleich wie die
Auslegung des entsprechenden einfachen Gesetzesrechts nur unter dem
Gesichtswinkel der Verfassungskonformität, d.h. insbesondere des
Willkürverbotes (BGE 122 I 328 E.1 a/bb, S. 331 f., und E.3a, S. 333 f.; 105 la
207 E. 2c S. 211 f.). Solche Verfassungsrügen müssen ausdrücklich erhoben und
gehörig begründet werden (Art. 42 Abs. 2 i.V. mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die vorliegende Beschwerdeschrift erschöpft sich in weitschweifigen
Ausführungen über die Tragweite und Hintergründe der vorhandenen
Parteierklärungen, ohne das Vorliegen einer Verfassungsverletzung auch nur zu
behaupten. Sie beruft sich einzig auf einzelne Bestimmungen des
Obligationenrechts (Art. 1 und Art. 18 Abs. 1), deren Verletzung hier nach dem
Gesagten als (direkter) Beschwerdegrund ausser Betracht fällt. Dass das
Verwaltungsgericht allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts in unhaltbarer
Weise angewendet und dadurch gegen das Willkürverbot verstossen habe, wird
weder gerügt noch dargetan. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass Y.________, welche als zuständige
Abteilungsleiterin des städtischen Sozialdepartementes mit E-Mail vom 22.
Dezember 2006 einem Vorschlag der Krippenbetreiberin zugestimmt haben soll, im
angefochtenen Urteil (S. 9) als blosse "Sachbearbeiterin" bezeichnet werde, und
erblickt hierin eine offensichtlich aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Diese Rüge ist, da die behauptete Verkennung der
hierarchischen Stellung von Y.________ nach der Darstellung in der
Beschwerdeschrift (S. 9 f.) für das Ergebnis der Beurteilung von Bedeutung sein
könnte, insoweit zulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie vermag jedoch nicht
durchzudringen. Das Sozialdepartement hält dem Einwand der Beschwerdeführerin
in seiner Vernehmlassung entgegen, unter Sachbearbeitung sei lediglich die
Zuständigkeit und Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu verstehen,
ohne dass sich hieraus eine hierarchische Funktion ablesen lasse; die im
angefochtenen Urteil funktional verwendete Bezeichnung von Y.________ als
Sachbearbeiterin sei nicht als degradierend zu verstehen. Dem ist grundsätzlich
beizupflichten. Die Bezeichnung als Sachbearbeiterin ist jedenfalls nicht
offensichtlich unrichtig, und die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen
auch nicht darauf schliessen, dass der erwähnten Nachricht vom 22. Dezember
2006 wegen Verkennung der hierarchischen Stellung der Absenderin ein falscher
Stellenwert beigemessen wurde.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als
unbegründet. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seitens
der Stadt Zürich besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialdepartement der Stadt
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein