Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.183/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_183/2008 /zga

Urteil vom 10. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Art. 7 ANAG (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ erhielt am 24. Februar 2003 die
Aufenthaltsbewilligung, nachdem er die Schweizer Bürgerin Z.________ geheiratet
hatte. Seit dem 23. Februar 2004 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt lehnte es am 9. September 2005
ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da keine Aussicht
auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Die dagegen auf
kantonaler Ebene ergriffenen Rekurse blieben ohne Erfolg.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2007 aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Sicherheitsdepartement und das Bundesamt für Migration stellen Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde am 29. Februar 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein Schreiben seiner Ehefrau vom
20. Februar 2008 und eine Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers vom 19.
Februar 2008 ein. Es handelt sich dabei um Beweismittel, die erst nach dem
angefochtenen Entscheid erstellt wurden und die sich auf die seitherige
Entwicklung beziehen.

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG
nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Da das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), können nachträgliche Veränderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden
(BGE 133 IV 342 E. 2.1; vgl. auch BGE 128 II 145 E. 1.1.3). Auf die neu
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht einzutreten.

2.
2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine mit einer Schweizer Bürgerin
geschlossene Ehe. Es bestünden klare Hinweise, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch nicht mehr zu erwarten sei.
Die Eheleute hätten nach der Hochzeit nicht einmal neun Monate zusammengelebt
und verfügten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit rund drei Jahren
über getrennte Wohnungen. Aus den Schreiben der Ehefrau vom 4. Oktober 2004 und
2. Februar 2005 gehe hervor, dass sie eine Wiedervereinigung grundsätzlich
ausschliesse. Ihre späteren gegenteiligen Äusserungen seien aus
prozesstaktischen Gründen erfolgt, nachdem der erste Rekurs des
Beschwerdeführers abgewiesen worden sei.

2.2 Der angefochtene Entscheid prüft anhand der Kriterien der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II
145 E. 2.2 und 2.3 S. 151 f.), ob die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht
auf eine Wiedervereinigung besteht. Der Beschwerdeführer beanstandet die
rechtliche Beurteilung im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht. Er wendet
sich allein gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen
Feststellungen, die er als offensichtlich unrichtig rügt.

2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärt in einem an die Vorinstanz
gerichteten Schreiben vom 8. November 2006 näher, warum sie die eheliche
Gemeinschaft wieder aufnehmen wolle. Sie hat diese Absicht bereits zuvor, in
mehreren kurzen Eingaben zum Ausdruck gebracht. Die Vorinstanz hält diese
Absichtserklärungen und die vorgebrachten Gründe nicht für glaubwürdig. Die
Ehefrau strebe nicht eine Aussöhnung mit ihrem Mann und die Wiederaufnahme
einer echten Gemeinschaft an, sondern sie wolle ihm helfen, in der Schweiz
bleiben zu können. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass sich die
anfänglichen Schwierigkeiten einer Mischehe nach einer längeren Trennung
plötzlich beheben liessen, zumal wenn der ausländische Partner zwei vor der Ehe
geborene Kinder in der Türkei habe, zu denen er einen engen Kontakt pflege.
Der Beschwerdeführer setzt dieser Würdigung im Wesentlichen nur seine eigene
Sicht entgegen, ohne aufzuzeigen, in welchen Punkten die vorinstanzlichen
Feststellungen offensichtlich unzutreffend sein sollten. Insbesondere legt er
nicht näher dar, inwiefern die früheren Eheprobleme in der Zwischenzeit hätten
gelöst werden können. Der Hinweis auf eine gewisse Entlastung der Ehefrau bei
der Kindererziehung - unter anderem durch die Unterbringung des
sprachbehinderten Sohnes in einem Sprachheilkindergarten - und auf die eigene
bessere Integration lässt noch nicht ohne weiteres auf eine Überwindung der
früheren ehelichen Spannungen schliessen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch
nichts vor, was zu belegen vermöchte, dass das Familienleben seit anfangs
November 2006 tatsächlich so harmonisch verläuft, wie er es behauptet. Unter
diesen Umständen erscheinen die vorinstanzlichen Feststellungen, die Aussagen
der Ehefrau seien prozesstaktischer Natur und eine Wiederaufnahme einer echten
ehelichen Gemeinschaft sei nicht erwiesen, nicht offensichtlich unzutreffend.

2.4 Die Beschwerde erweist sich damit in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten
ist, als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Er belegt seine Mittellosigkeit - trotz ausdrücklichem Hinweis auf die
Notwendigkeit entsprechender Angaben im bundesgerichtlichen Verfahren -
überhaupt nicht. Das Gesuch ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng