Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.17/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_17/2008 / aka

Urteil vom 16. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1.-4. Quartal 1997),
Steuerpflicht und Steuersatz für Hanf- bzw. Duftsäcklein

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ meldeten sich am 28. Januar 1997 als einfache
Gesellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) an und wurden von
ihr als solche auf den 1. Januar 1997 in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Als Art der Geschäftstätigkeit gaben sie
den Verkauf von Pflanzen, Pflanzenprodukten, Gärtnereizubehör, Textilien,
Büchern und Magazinen an. Die EStV stellte anlässlich einer Kontrolle fest,
dass X.________ und Y.________ aus dem Verkauf von so genannten Duftsäcklein
bzw. Hanfkissen im Jahr 1997 einen Umsatz von Fr. 4'471'670.-- erzielt hatten;
hierauf war die Mehrwertsteuer lediglich zum reduzierten Satz von damals 2 %
entrichtet worden. Mit Ergänzungsabrechnung vom 9. November 2001 verlangte die
EStV von X.________ und Y.________ eine Nachzahlung der Mehrwertsteuer in Höhe
von Fr. 185'239.--. Dabei wandte sie den im Jahre 1997 geltenden ordentlichen
Steuersatz von 6,5 % an. Das bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2002.
Die dagegen von X.________ und Y.________ erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos.

B.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 erheben X.________ und Y.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 sowie die Verfügung der EStV
vom 22. Januar 2002 aufzuheben und "demgemäss die Beschwerdeführer nicht zu
verpflichten, für das Jahr 1997 Fr. 185'239 nebst Verzugszinsen an die
Beschwerdegegnerin zu zahlen".

C.
Die EStV stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Februar 2008 antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Ab dem 1. Januar 2007 ergangene, das Verfahren abschliessende Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts zur Mehrwertsteuer können beim Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art.
82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 132 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
Das gilt allerdings nicht für das Rechtsbegehren, auch die Verfügung der EStV
vom 22. Januar 2002 aufzuheben. Diese Verfügung ist durch die nachfolgenden
Rechtsmittelentscheide ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt); immerhin gilt sie
als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).

2.
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Verfahren
ausschliesslich vor dem Jahre 2001 verwirklichte Sachverhalte zu beurteilen
sind, ist noch auf die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) abzustellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 und Art.
94 MWSTG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht sie, sondern die Z.________ AG,
welche die von ihnen gegründete einfache Gesellschaft mit Aktiven und Passiven
rückwirkend per 1. Januar 1997 übernommen habe, sei für das Jahr 1997
mehrwertsteuerpflichtig. Jede andere Interpretation verstosse gegen Art. 17 und
23 MWSTV.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, die einfache Gesellschaft habe
bis Ende 1997 ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt, welche die Z.________ AG erst
anschliessend übernommen habe. Deshalb seien die Umsätze des Jahres 1997 der
einfachen Gesellschaft der Beschwerdeführer zuzurechnen und diese damit
steuerpflichtig. Die Z.________ AG sei zwar am 23. Juli 1997 in das
Handelsregister eingetragen worden. Sie sei bei der EStV jedoch erst am 22.
Dezember 1997 angemeldet worden, worauf sie eine eigene
Mehrwertsteuer-Register-Nummer erhielt. Es existiere kein einziger Hinweis,
dass sie im Jahr 1997 irgendwelche Aktivitäten entfaltet und Umsätze erzielt
habe.

3.3 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die EStV habe in einem an die
Aktiengesellschaft adressierten Schreiben vom 26. Januar 1998 selber erklärt,
sie nehme an, dass die von der einfachen Gesellschaft bisher "eingereichten
oder noch einzureichenden Steuerabrechnungen auch als Abrechnung für die
Geschäftstätigkeit" der Aktiengesellschaft bis zum 31. Dezember 1997 gelten.
Dass sie im Übrigen noch nach dem 23. Juli 1997 unter ihrem Namen Formulare zu
Handen der EStV ausfüllten, sei nur ihrer Unachtsamkeit und geschäftlichen
Unbeholfenheit, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit der einfachen
Gesellschaft zuzuschreiben.

3.4 Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Gemäss Art. 17 MWSTV ist grundsätzlich
steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das traf im Jahr 1997 für die
Beschwerdeführer bzw. ihre einfache Gesellschaft zu. Wie die EStV richtig
bemerkt, ist es unglaubwürdig, dass vor allem der Beschwerdeführer 1, der
mehrere Unternehmen aufgebaut und geführt hat, geschäftlich unbeholfen war und
deshalb wiederholt versehentlich nicht im ausdrücklichen Namen der
Aktiengesellschaft agierte. Wenn die Beschwerdeführer zudem nach ihren eigenen
Angaben gerade auch aus Gründen der Beschränkung ihrer persönlichen Haftung für
eine Aktiengesellschaft optierten, so oblag es ihnen, dies durch ihr Auftreten
bzw. durch dasjenige der Gesellschaft nach aussen kundzutun. Das war - nach den
insoweit unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht der Fall
(vgl. auch Art. 97 und 105 BGG). Der Eintrag der Aktiengesellschaft ins
Handelsregister im Juli 1997 allein genügt nicht, damit das Auftreten der
Beschwerdeführer bzw. ihrer einfachen Gesellschaft nur noch der
Aktiengesellschaft zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführer deklarierten der EStV
noch unter ihrem eigenen Namen und unter der Mehrwertsteuer-Register-Nummer der
einfachen Gesellschaft im August 1998 die Umsätze für das zweite Halbjahr 1997.
Erst für die Geschäftstätigkeit ab dem Jahr 1998 trat die Aktiengesellschaft
regelmässig nach aussen auf und nahm auch die in Art. 37 f. MWSTV dem
Steuerpflichtigen obliegenden Verrichtungen (Selbstveranlagung und Einzahlung
der Steuer) vor.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer für das Jahr
1997 wegen den Mehrwertsteuernachforderungen belangt werden. Hieran vermag
nichts zu ändern, dass die Aktiengesellschaft im Nachhinein - Ende 1998 - eine
Mehrwertsteuerabrechnung für das gesamte Jahr 1997 einreichte, welche nach
ihrer Vorstellung die früher von den Beschwerdeführern abgegebenen
Steuererklärungen ersetzen sollte; durch ein derartiges Vorgehen kann nicht
nachträglich die Steuerpflicht bestimmter Personen entfallen. Ob die Z.________
AG allenfalls zusätzlich im Wege der Steuernachfolge gemäss Art. 23 Abs. 2
MWSTV in die steuerlichen Pflichten eintritt, kann offen gelassen werden, da
dies hier nicht Verfahrensgegenstand bildet

4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den Duftsäcklein handle es sich um
Zierpflanzen, für die nach Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV der
reduzierte Steuersatz von 2 % gelte. Werde der Inhalt der Hanfsäcklein, wie von
den Vorinstanzen angenommen, als Betäubungsmittel qualifiziert, so wäre gar
keine Mehrwertsteuer zu entrichten; der Staat könne nicht mit der einen Hand
einen Sachverhalt verbieten und mit der anderen Hand Mehrwertsteuer für die
strafbare Handlung kassieren.

4.2 Die Vorinstanzen gehen davon aus, mit den Hanfsäcklein seien
Betäubungsmittel verkauft worden. Der Betäubungsmittelhandel unterliege der
Mehrwertsteuer. Ausserdem komme der reduzierte Steuersatz nach Art. 27 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV für als Betäubungsmittel zu qualifizierende
Produkte "offensichtlich" bzw. von vornherein nicht in Betracht. Da
Betäubungsmittel auch nicht andernorts in der Liste des Art. 27 Abs. 1 lit. a
MWSTV aufgeführt seien, werde gemäss lit. b dieser Bestimmung ("auf allen
übrigen der Steuer unterstellten Umsätzen") eine Abgabe zu dem im Jahre 1998
geltenden vollen Mehrwertsteuersatz von 6,5 % geschuldet.

5.
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die unter anderem den
Inlandverbrauch belastet. Sie wird vom Verkäufer oder Lieferanten entrichtet,
der sie, sofern es die Marktverhältnisse gestatten, auf die Preise und damit
auf den Abnehmer der Ware oder Dienstleistung überwälzt. Ein modernes
Steuersystem wie die Mehrwertsteuer muss nach Möglichkeit neutral sein in
seinen Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse, sollte keinen grossen
Erhebungsaufwand verursachen und muss das Gleichbehandlungsgebot beachten (vgl.
hierzu allgemein: BGE 125 II 326 E. 6a S. 333 f. zu Art. 8 ÜbBest. aBV sowie
nunmehr auch Art. 1 Abs. 2 MWSTG und Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Prinzipien sind
bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen (Urteil 2A.353/2001 vom 11.
Februar 2002, E. 3, publ. in: ASA 73 S. 147).

6.
6.1 Ob der Verkauf von Betäubungsmitteln der Mehrwertsteuer unterliegt, ist
umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese bis anhin in der Schweiz
höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage in einem Urteil vom 3. Mai
2007 (publ. in BVGE 2007 Nr. 23 S. 263) in dem Sinne beantwortet, dass auch auf
Umsätzen aus strafbarem Betäubungsmittelhandel die Mehrwertsteuer zu erheben
ist (zustimmend: Per Prod'hom, La TVA en pratique, Genf 2008, N. 2 zu Art. 1
MWSTG, S. 15). Auf dieses Urteil verweist es im hier angefochtenen Entscheid.

6.2 Es mag auf den ersten Blick stossend erscheinen, dass der Staat in Bezug
auf gesetzlich verbotene Geschäfte die Mehrwertsteuer erhebt. Doch weder die
Bestimmungen über die Mehrwertsteuer noch sonstige gesetzliche Regelungen
schliessen das ausdrücklich aus. Vielmehr erhebt der Bund gemäss Art. 1 MWSTV
eine Mehrwertsteuer "auf den Umsätzen im Inland" sowie "auf den Einfuhren von
Gegenständen", ohne dass der Gesetzestext dabei differenziert, ob die Umsätze
aus legalen oder illegalen Geschäften stammen. Nach Art. 4 lit. a MWSTV
unterliegen "die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von
Gegenständen" der Steuer, "sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer
ausgenommen sind". Es wird nirgends bestimmt, dass nur legale Umsätze erfasst
bzw. illegale nicht besteuert werden (vgl. zum Beispiel die Ausnahmeliste in
Art. 14 MWSTV). Gleich verhält es sich im Übrigen unter dem aktuellen
Mehrwertsteuerregime (vgl. unter anderem Art. 5, 18 und 73 f. MWSTG).

Es ist ein im Steuerrecht heute allgemein anerkannter Grundsatz, dass zwischen
erlaubten und unerlaubten Geschäften prinzipiell nicht zu unterscheiden ist
(sog. Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität; vgl. zum Mehrwertsteuerrecht:
BGE 126 II 443 E. 4a S. 253; Urteil 2A.330/ 2002 vom 1. April 2004, E. 3.2,
publ. in: ASA 74 S. 761; Pierre-Alain Guillaume, mwst.com, Basel/Genf/München
2000, N. 22 zu Art. 5; Per Prod'hom, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 MWSTG, S. 15; zum
Einkommenssteuerrecht: Urteile 2A.613/2006 vom 8. August 2007, E. 3.1, mit
Hinweisen, sowie 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, E. 4, publ. in: Pra 2001 Nr.
172 S. 1044 und StE 2001 B 21.1 Nr. 10; BGE 70 I 250 E. 1 S. 254 f.; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N. 45 zu Art.
16). Würden die Umsätze aus illegalen Geschäften von der Belastung mit der
Mehrwertsteuer ausgenommen, so würden die betreffenden Personen letztlich
begünstigt bzw. umgekehrt diejenigen, die zulässige Geschäfte abschliessen,
benachteiligt. Wer sich auf gesetzwidriges Handeln beruft, könnte steuerliche
Befreiung verlangen. Das stünde aber im Widerspruch zum Prinzip des "nemo
auditur propriam turpitudinem allegans" ("niemand wird gehört, wenn er sich auf
eigene Sittenwidrigkeit berufen muss"), das Ausdruck des
Rechtsmissbrauchsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (Art. 5
Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger
in der Rechtssache des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften C-3/97,
Goodwin und Unstead, Rz. 18; dazu allgemein auch BGE 114 II 79 E. 3a S. 81; 109
II 20 E. 2b S. 22).

6.3 Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; vgl. zur
Berücksichtigung der europäischen Praxis als Erkenntnisquelle im
Mehrwertsteuerrecht: BGE 125 II 480 E. 7a S. 487 f. mit Hinweisen) geht davon
aus, dass die steuerliche Wertneutralität - ungeachtet des Vorhandenseins einer
diesbezüglichen expliziten Norm - als Grundsatz gilt und dass demnach bei der
Erhebung der Mehrwertsteuer prinzipiell keine Differenzierung zwischen
erlaubten und unerlaubten Geschäften stattfindet. Dementsprechend hat der EuGH
die embargowidrige Ausfuhr von Informatiksystemen, Leistungen aus unerlaubten
Glücksspielen, den Verkauf nachgeahmter Parfüms (sog. Blenderware), den
Schmuggel von Ethylalkohol sowie die entgeltliche Zurverfügungstellung eines
Lokals bzw. Tisches für den Betäubungsmittelhandel trotz ihres gesetzwidrigen
Charakters der Steuer unterworfen (Urteile des EuGH vom 2. August 1993 in der
Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, S. I-4677; vom 11. Juni 1998 in der
Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, S. I-3369; vom 28. Mai 1998 in der
Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, S. I-3257; vom 29. Juni
2000 in der Rechtssache C-455/98, Tullihallitus, Slg. 2000, S. I-4993; vom 29.
Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop Siberië vof, Slg. 1999, S.
I-3971; im Ergebnis ebenso der deutsche Bundesgerichtshof zur
Einfuhrumsatzsteuer bei Heroin in einem Entscheid vom 16. Oktober 1981, publ.
in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] Bd. 30 [1982]
S. 237 ff.).

6.4 Gegen eine Besteuerung illegaler Umsätze wird teilweise eingewandt, die
Mehrwertsteuer sei nicht dazu bestimmt, das Strafrecht mit einer gleichsam
steuerlichen Sanktion zu flankieren (Wolfram Reiss, in: Klaus Tipke/Joachim
Lang [Hrsg.], Steuerrecht, Köln 2008, 19. Aufl., § 14, S. 552 Rz. 17; Hans
Nieskens, in: Günter Rau/Erich Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
Köln 1997 ff., 8. Aufl., N. 305 zu § 3 UStG). Hierum geht es bei der
Mehrwertsteuer jedoch nicht, da sie grundsätzlich alle ohne Unterscheidung
trifft.

6.5 Ergänzend sei bemerkt, dass auch der Erläuternde Bericht des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 15. Februar 2007 zur Vereinfachung des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer keine expliziten Ausführungen zur
Behandlung von Umsätzen aus illegalen Geschäften enthält. Zwar wird dort als zu
besteuernde Leistung "die auf einer rechtlichen Beziehung beruhende,
entgeltliche Einräumung eines wirtschaftlichen Wertes" definiert. Als
Rechtsbeziehung wird unter anderem eine "vertragliche" Vereinbarung angesehen,
wobei nicht gesagt wird, dass diese gesetzmässig sein muss (vgl. S. 59 des
erwähnten Erläuternden Berichts).

6.6 Unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht will eine Literaturmeinung
allerdings Umsätze, die auf eine Vereinbarung über die Erbringung einer von
vornherein rechtswidrigen Leistung gestützt sind, von der Belastung mit der
Mehrwertsteuer ausschliessen. Es sei absolute Nichtigkeit sowohl zivilrechtlich
als auch umsatzsteuerlich anzunehmen. Als Beispiele werden hierfür der Handel
mit harten Drogen, Menschenhandel und Auftragsmord genannt. Anders soll es sich
hingegen bei Leistungen verhalten, die grundsätzlich rechtmässig erbringbar
sind, aber in Teilbereichen rechtswidrig sind; hier habe eine Besteuerung
stattzufinden, auch wenn die Leistung zivilrechtlich (Art. 20 OR) als nichtig
behandelt wird (Gerhard Schafroth, Der Begriff der Leistung in der MWST, StR
2007 S. 832).
Auch unter dem heutigen Gesetz geht ein Teil der Literatur davon aus, dass
zumindest die Abgabe von Betäubungsmitteln der Mehrwertsteuer nicht unterliegt.
Dabei verweist sie im Wesentlichen auf entsprechende Urteile des EuGH (Ivo P.
Baumgartner, mwst.com, Basel/ Genf/München 2000, N. 12 zu Art. 33).

In der Tat hat der EuGH in Abweichung vom Grundsatz der Wertneutralität die
Einfuhr und Inlandlieferung von Betäubungsmitteln - sowie von Falschgeld - von
der Mehrwertbesteuerung ausgenommen, obwohl hierzu keine ausdrücklichen
Bestimmungen bestehen und die europäischen Normen solche Vorgänge an sich
undifferenziert der Steuer unterwerfen. Zur Begründung führt der EuGH an, bei
Betäubungsmitteln bestehe kein Wettbewerb zwischen einem legalen und illegalen
Wirtschaftssektor. Diese seien - mit Ausnahme eines streng überwachten
Vertriebes zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke - schon
nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot
unterworfen. Insoweit verweist der EuGH auf das Einheits-Übereinkommen vom 30.
März 1961 über die Betäubungsmittel sowie auf das Übereinkommen vom 21. Februar
1971 über psychotrope Stoffe. Diesen Übereinkommen seien - wie die Schweiz
(vgl. SR 0.812.121.0 und 0.812.121.02) - alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft beigetreten (vgl. Urteile des EuGH vom 29. Juni 1999 in der
erwähnten Rechtssache C-158/98, Coffeeshop Siberië vof, Rz. 14; vom 5. Juli
1988 in den Rechtssachen 269/86, Mol, Slg. 1988, S. 3627 [zu Haschisch], und
289/86, Happy Family, Slg. 1988, S. 3655 [zu Amphetaminen]; vom 28. Februar
1984 in der Rechtssache 294/82, Einberger, Slg. 1984, S. 1177 [zur Einfuhr von
Morphin]; vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89, Witzemann, Slg.
1990, S. I-4477 [zu Falschgeld]).

6.7 Mit dieser Ausnahme für Falschgeld und Betäubungsmittel ist der EuGH auf
mehrfache Kritik gestossen (vgl. statt vieler: Schlussanträge des
Generalanwalts Fennelly in der erwähnten Rechtssache des EuGH C-158/98,
Coffeeshop Siberië vof, insbes. Rz. 29-30; Pierre-Alain Guillaume, a.a.O., N.
21 f. zu Art. 5; Klaus-Peter Flückiger/Lutz Georgy, in: Konrad Plückebaum/Heinz
Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Köln/ Berlin/München 2007, N. 36 und 369 zu § 1
Abs. 1 UStG, N. 194 zu § 2 Abs. 1 UStG; Holger Stadie, in: Günter Rau/Erich
Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Köln 1997 ff., 8. Aufl., N. 171
zu § 2 UStG; Yolande Sérandour, Les activités illicites et la TVA, La Semaine
Juridique Entreprise et Affaires 2000, Heft 3, S. 72 ff., insbes. Rz. 7, 9, 10
und 14). Gegen die Steuerbefreiung des Betäubungsmittelhandels spricht denn
auch, dass es mehrwertsteuerlich nicht darauf ankommen kann, ob ein Wettbewerb
zwischen zulässigen und unzulässigen Geschäften stattfindet (vgl. auch die
Hinweise auf Abgrenzungsprobleme bzw. Inkohärenzen bei einer derartigen
Unterscheidung bei: L. De Broe/R.M. van de Vlies, The practice of renting
tables in Dutch 'coffeeshops' falls under the scope of the Sixth VAT
Directives, EC Tax Review 2000 S. 37 f.; Johannes Heinrich,
Mehrwertsteuerbarkeit verbotener Geschäfte, European Law Reporter 1999, S. 439;
soeben erwähnte Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly, Rz. 23-25).

6.8 Nach dem Gesagten wird Mehrwertsteuer grundsätzlich auch auf dem Umsatz mit
Betäubungsmitteln geschuldet.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer bestreiten aber, dass es sich bei der interessierenden
Ware um Betäubungsmittel gehandelt habe. Zu dieser Annahme sei die Vorinstanz
durch willkürliche Sachverhaltsfeststellungen gelangt. In Wirklichkeit hätte
sie ein als Zierpflanze zu qualifizierendes Produkt verkauft, das dem
reduzierten Steuersatz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV
unterliege.

Die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt wie behauptet willkürlich
festgestellt hat, kann offen gelassen werden, falls die verkaufte Ware auch
dann dem vollen Steuersatz unterworfen wäre, wenn es sich nicht um
Betäubungsmittel gehandelt hätte.

7.2 Gemäss der von den Beschwerdeführern angerufenen Regelung des Art. 27 Abs.
1 lit. a MWSTV betrug die Mehrwertsteuer im Jahre 1997 zwei Prozent unter
anderem auf Lieferungen von Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden
Pflanzen, Stecklingen, Propfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu
Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden.

Die Vorinstanz hält fest, dass die Füllung der Säckchen aus kleinen
Bestandteilen der getrockneten Hanfpflanze bestand. Daher seien die verkauften
Hanfsäckchen weder Zweige noch Schnittblumen im Sinne der erwähnten Bestimmung.
Dazu hätten die Pflanzen noch ganz oder zumindest in dekorativen Bestandteilen
erhalten sein müssen.

Dem ist zuzustimmen. Der reduzierte Steuersatz in Art. 27 Abs. 1 lit. a MWSTV
wurde wie auch bei Art. 36 Abs. 1 MWSTG vor allem aus sozialpolitischen Gründen
vorgesehen, wobei die Aufzählung als abschliessend gilt (Bericht der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V 772). Wie die Vorinstanz zu
Recht bemerkt, sind Ausnahmen von der Regel, wozu auch die Fälle der
reduzierten Besteuerung gehören, eher restriktiv zu interpretieren (zum
reduzierten Satz bei der MWSTV: Urteil 2A.68/2003 vom 31. August 2004, E. 3.4,
publ. in: ASA 76 S. 212; zu den Steuerausnahmen: BGE 124 II 193 E. 5e S. 202,
372 E. 6a S. 377). Die entsprechende Bestimmung hat im Mehrwertsteuergesetz
(Art. 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 5) sprachlich eine gewisse Änderung erfahren
("auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt"), was vom
Gesetzgeber nicht als Erweiterung, sondern nur als Präzisierung der bisherigen
Regelung gedacht war (Kommissionsmitglied Ständerat Brändli in AB 1998 S 987).
Doch auch nach dem Wortlaut des Art. 36 MWSTG sind die getrockneten, in
kleinste Teile zerstückelten und in Säckchen abgefüllten Hanfpflanzen nicht als
Schnittblumen oder Zweige anzusehen, die zu Arrangements oder "dergleichen
veredelt" wurden. Als Arrangement oder dergleichen sind nur mit Sträussen oder
Kränzen vergleichbare Zusammenstellungen von Schnittblumen und Zweigen zu
verstehen. Die hier als Duftsäcke verkauften Waren gehören nicht dazu.

7.3 Somit kommt vorliegend eine Besteuerung zum reduzierten Satz auch dann
nicht in Betracht, wenn die Duft- bzw. Hanfsäcklein nicht als Betäubungsmittel
behandelt werden. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz willkürlich
festgestellt hat, es handle sich um Betäubungsmittel.

8.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Ermittlung bzw. Berechnung der noch
geschuldeten Steuerbeträge und Verzugszinsen nicht. Es ist auch nicht
offensichtlich, dass den Vorinstanzen hierbei Fehler unterlaufen sind. Somit
erweist sich die Nachforderung von insgesamt Fr. 185'239.-- zuzüglich
Verzugszins als bundesrechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet
und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten als
Solidarschuldner zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht
geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz