Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.179/2008
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2C_179/2008/leb

Urteil vom 5. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________, Beschwerdeführerin,
B.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,

gegen

Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Postfach, 8201 Schaffhausen.

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende C.________ verfügt im Kanton Schaffhausen über
eine Aufenthaltsbewilligung. Am 28. Juli 2003 reiste seine Ehefrau,
A.________, in die Schweiz ein und erhielt ihrerseits im Familiennachzug eine
Jahresaufenthaltsbewilligung, die zweimal, zuletzt bis zum 27. Juli 2006,
verlängert wurde. Am 26. Juni 2006 gebar A.________ den gemeinsamen Sohn
B.________.

Am 17. Februar 2006 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die
Jahresaufenthaltsbewilligung von A.________; es forderte sie auf, den Kanton
zu verlassen (Wegweisung). Begründet wurde dies damit, dass C.________ den
Familiennachzug durch falsche Angaben in wesentlichen Punkten erschlichen
habe. Am 11. Juli 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den
gegen die Widerrufsverfügung erhobenen Rekurs ab; das Obergericht des Kantons
Schaffhausen wies am 15. Dezember 2006 die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
ab.

Am 10. Januar 2007 trat das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen auf ein
Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung
nicht ein. Den gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 13. Februar 2007 ab; dieser
Rekursentscheid blieb unangefochten. Ein weiteres Begehren von A.________ und
ihres Sohnes B.________, auf die Wegweisung zu verzichten, beantwortete das
Ausländeramt am 13. September 2007 dahingehend, dass die Begründung für den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach wie vor gelte und die für den
weiteren Verbleib von A.________ und B.________ angeführten Argumente keine
neuen erheblichen Tatsachen darstellten, welche eine Änderung der Erwägungen
der Verfügung vom 17. Februar 2006 bewirken könnten; eine neue
Aufenthaltsbewilligung komme nicht in Frage. Der Regierungsrat wies den gegen
diesen Bescheid erhobenen Rekurs am 4. Dezember 2007 ab. Mit Entscheid vom
18. Januar 2008 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den
regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2008
beantragt A.________ für sich und ihr Kind, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen
Behandlung (Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 8. und 30. Mai 2007)
an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
2.1 Ob, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts angegeben, sein
Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde oder allenfalls mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann
(letzteres allenfalls angesichts des Umstands, dass die Wiedererwägung eines
Entscheids nicht über die Erteilung, sondern über den Widerruf einer
Bewilligung streitig ist), kann offen bleiben. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids bildet ausschliesslich die Frage nach den Voraussetzungen einer
Wiedererwägung; massgeblich hierfür ist kantonales Verfahrensrecht, und es
kann bloss dessen bundesrechtswidrige, d.h. im Wesentlichen
verfassungswidrige Anwendung gerügt werden (s. Art. 95 BGG).

2.2 Die Rechtsschrift hat nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht im Sinne von Art. 95
BGG verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein,
d.h. sie muss Bezug auf den massgeblichen Gegenstand bzw. auf die
entscheidrelevanten Erwägungen nehmen.

Wie bereits erwähnt, hatte sich das Obergericht allein mit der Frage zu
befassen, ob das Ausländeramt materiell über den ausländerrechtlichen Status
der Beschwerdeführer hätte befinden müssen bzw. die seinerzeitige
Widerrufsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen gewesen wäre. Das Obergericht
hat sich sowohl allgemein wie auch konkret fallbezogen sorgfältig mit der
Wiedererwägungs- bzw. Revisionsproblematik befasst; es hat dabei insbesondere
erkannt, dass bei einer Widerrufsverfügung, anders als möglicherweise bei
einer Verfügung über die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung, nicht
von einem Dauerrechtsverhältnis bzw. einer zeitlich fortwirkenden Verfügung
gesprochen werden könne, die - bei gegebenen Voraussetzungen - der
nachträglichen Anpassung zugänglich wäre. Die Beschwerdeführer setzen sich in
keiner Weise mit diesen allein Verfahrensgegenstand bildenden
verfahrensrechtlichen Fragen auseinander. Soweit sie eine Verletzung von Art.
8 EMRK und von Bestimmungen des Kinderrechte-Übereinkommens geltend machen,
zielen diese Rügen unzulässigerweise auf die materielle Frage des
ausländerrechtlichen Bleiberechts ab; entgegen ihrer Auffassung gehen diese
Aspekte, etwa derjenige des Kindesschutzes, bei der gegebenen
Verfahrenskonstellation (Wiedererwägungsverfahren) den "formalen Gründen"
eben gerade nicht vor. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht dar,
welche das Kindeswohl betreffenden Gesichtspunkte nicht bereits im
ursprünglichen Rechtsmittelverfahren betreffend die Widerrufsverfügung
Berücksichtigung finden konnten (das Kind wurde geboren, als der Rekurs gegen
jene Verfügung beim Regierungsrat noch hängig war) und insofern "neu" wären.
Auch mit dem blossen Hinweis auf die veränderte finanzielle Situation des
Ehemanns der Beschwerdeführerin wird schliesslich in keiner Weise dargetan,
inwiefern die kantonalen Behörden Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt
haben könnten, indem sie in diesem Umstand keine eine Wiedererwägung
rechtfertigende massgebliche neue Tatsache erblickten.

Die Rechtsschrift enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.

2.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die vorliegende
Beschwerde von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG).

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat
und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller