Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.174/2008
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2C_174/2008/ble

Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Mehrwertsteuer; 1. Quartal 2005 und 3. Quartal 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
4. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 4. Dezember 2007 auf eine
Beschwerde der X.________ AG betreffend Mehrwertsteuer wegen nicht
rechtzeitiger Leistung des für das dort anhängig gemachte Verfahren
verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter, vom 22. Februar 2008 datierter
Rechtsschrift beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 aufzuheben.
Es ist kein Schriftenwechsel angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch
eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am
folgenden Tag zu laufen. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG hält fest, dass gesetzlich
oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit
dem 2. Januar stillstehen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn
sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde, die als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist, am 22. Februar
2008 zu Handen des Bundesgerichts bei der Post aufgegeben. Den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass die Beschwerdefrist nach
ihrer Auffassung am 13. Februar 2008 endigte. Dem ist nicht so: Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ist am 5. Dezember 2007 versandt und am
13. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden. Die
Frist begann mithin am 14. Dezember 2007 zu laufen, und sie stand vom 18.
Dezember 2007 bis und mit dem 2. Januar 2008 still; dreissigster Tag ist der
28. Januar 2008. Dass der Hauptverantwortliche der Beschwerdeführerin vom 13.
bis und mit 21. Februar 2008 krank und arbeitsunfähig war, ist daher
unerheblich. Die Beschwerde ist verspätet und im Sinne von Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.

2.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller