Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.173/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_173/2008

Urteil vom 28. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.________,
B.________, Mazedonien,
C.________, Mazedonien,
D.________, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1968) reiste im Jahre 1991
für eine Tätigkeit in der Landwirtschaft in die Schweiz ein. 1993 wurde er
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Führens eines nichtbetriebssicheren
Fahrzeugs zu 21 Tagen Gefängnis und zu einer Busse verurteilt. 1992 sowie 1994
ergingen gegen ihn Strafverfügungen wegen Missachtung fremdenpolizeilicher
Vorschriften. Deshalb sprach die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau im August
1994 eine erste Verwarnung aus. Am 17. November 1998 wurde A.________ erneut
wegen Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften bestraft. Seit dem 7.
Januar 2001 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Höhe
der hängigen Betreibungen (Stand März 2003) von Fr. 51'661.-- beziehungsweise
Fr. 64'395.-- wurde A.________ am 11. April 2003 zum zweiten Mal
fremdenpolizeilich verwarnt. Wegen erneuter Verstösse gegen das Ausländerrecht
sowie wegen hängiger Betreibungen im Umfange von Fr. 79'817.-- (Stand 14. März
2005) erfolgte am 14. März 2005 eine dritte fremdenpolizeiliche Verwarnung.

A.________ ist seit 1987 mit seiner Landsfrau B.________ (geb. 1968)
verheiratet. Die Eheleute sind Eltern von zwei Söhnen (C.________, geb. 1.
Februar 1989, und D.________, geb. 17. Dezember 1990).

B.
Am 8. November 2005 stellte A.________ für seine Ehefrau und seine beiden Söhne
beim Ausländeramt des Kantons Thurgau (heute Migrationsamt) ein
Familiennachzugsgesuch.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch ab mit der
Begründung, der Aufenthalt von A.________ könne nicht als gefestigt betrachtet
werden. Während Jahren sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen. Obwohl er im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug seine
Schulden beglichen habe, könne keine günstige Prognose in Bezug auf eine
dauerhafte gute Zahlungsmoral gestellt werden. Es entspreche nicht dem Sinn und
Zweck des Familiennachzugs, Kinder erst nach Absolvieren der obligatorischen
Schulpflicht beziehungsweise kurz vor der Volljährigkeit nachzuziehen. Das
Vorgehen von A.________ sei rechtsmissbräuchlich.
Der von A.________, B.________, C.________ und D.________ dagegen erhobene
Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb
ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Departement im Wesentlichen aus, der
Nachzug der Kinder in einem so späten Zeitpunkt erweise sich als
rechtsmissbräuchlich. Weiter ging das Departement aufgrund von Hinweisen in den
Akten davon aus, dass zwischen A.________ und seiner Ehegattin keine lebendige
Beziehung mehr bestehe und er sie einzig aus fremdenpolizeilichen Gründen
zusammen den Kindern nachziehen wolle, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich
erscheine. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau die gegen den Entscheid des Departements für Justiz und
Sicherheit vom 13. August 2007 erhobene Beschwerde ab. Sein begründetes Urteil
versandte das Verwaltungsgericht am 24. Januar 2008.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2008
beantragen A.________, B.________, C.________ und D.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und
den beantragten Familiennachzug zu bewilligen.

Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Vorliegend ist
jedoch noch das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) massgebend (Art. 126 Abs. 1 AuG).

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat
der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen. Ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz
niedergelassen sind, haben Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und
noch nicht 18 Jahre alt sind (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG).

Der Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt,
besitzt nach dem Gesagten einen grundsätzlichen Anspruch auf Nachzug seiner
Ehefrau, mit der er künftig zusammen zu wohnen beabsichtigt. Da die beiden
gemeinsamen Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf welchen es im
Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt (BGE 129 II 249
E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen), noch nicht 18 Jahre alt waren, steht auch ihnen
im Grundsatz ein Nachzugsanspruch bzw. ein solcher auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihres Vaters zu. Der Beschwerdeführer kann sich zudem
- soweit eine intakte und gelebte Beziehung besteht - im Verhältnis zu seiner
Ehefrau und zu seinem Sohn D.________ (nicht mehr jedoch zu seinem inzwischen
volljährig gewordenen Sohn C.________ [vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f., 249 E.
1.2 S. 252]), auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig
und die Beschwerdeführer sind hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu
ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug
durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere
stichhaltige Gründe die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechtes
rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit
zulässig, vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 133 II 6
E. 3.1 S. 8; 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14; 126 II 329 E. 3b S. 332).

2.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar noch nicht mit seiner Ehefrau zusammen, doch
bezweckt sein Nachzugsgesuch gerade die Vereinigung beider Elternteile mitsamt
den Kindern, also die Zusammenführung der Gesamtfamilie. Damit lässt sich der
vorliegende Fall unter die Kategorie des (nachträglichen) Familiennachzugs von
zusammenlebenden Eltern subsumieren (vgl. Urteile 2C_ 448/2007 vom 20. Februar
2008, E. 2.2; 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.3). Für die verzögerte Ausübung
des Nachzugsrechtes bedarf es mithin keiner besonderer stichhaltiger Gründe
(BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 12). Zu prüfen ist jedoch, ob sich die Berufung auf
Art. 17 Abs. 2 ANAG - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als
rechtsmissbräuchlich erweist.

3.
3.1 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12 mit Hinweisen).
Beim Nachzug von Ehegatten ist dies der Fall, wenn ein Ausländer sich im
Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung auf
eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2
S. 117 mit Hinweisen). Beim Nachzug von Kindern liegt Rechtsmissbrauch vor,
wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz
beabsichtigt, sondern Art. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig für die Erlangung einer
Niederlassungsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige
Anwesenheit als Erwachsener und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h.
zwecks Verschaffung besserer wirtschaftlicher Zukunftsaussichten angerufen wird
(vgl. BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 13; 126 II 329 E. 3b S. 333). Rechtsmissbrauch
kann selbst dann vorliegen, wenn das Leben in der Familiengemeinschaft
allenfalls noch eine gewisse Rolle spielen könnte, jedoch als Motiv für die
Gesuchseinreichung von verschwindend geringer Bedeutung ist (Urteile 2A.31/2005
vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3d; 2A.273/2000
vom 25. August 2000, E. 3c). Das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG,
das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird
nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18.
Altersjahrs in die Schweiz holt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die
Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren
hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalles
ergeben ((vgl. BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 13; 129 II 249 E. 2.1 S. 253; 119 Ib 81
E. 3a S. 88).

3.2 Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch
nachzuweisen. Erforderlich sind zunächst konkrete Hinweise für einen
Rechtsmissbrauch (vgl. Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1). Ob
die Eltern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
umgehen wollen und nicht wirklich die Zusammenführung der Familie anstreben,
entzieht sich aber in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch
Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Bevor
wegen Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist, muss dieser
seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG) Genüge getan
haben; es kann nicht Sache der Behörden sein, selbständig über Beweggründe und
Absichten der Gesuchsteller Beweis zu führen (Urteile 2A.273/2000 vom 25.
August 2000, E. 3c, und 2A.314/2001 vom 10. Dezember 2001, E. 3a, 2A.715/2005
vom 13. Februar 2006 E. 2.4).

3.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit 1991
getrennt von seiner Familie lebe. Den eingereichten Unterlagen könne entnommen
werden, dass er bereits 1996 einen Lohn (mit Spesen) verdient habe, der ihm den
Nachzug der Familie ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer habe aber erst 2005
ein Nachzugsgesuch gestellt, obwohl er spätestens seit Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Jahre 2001 einen Rechtsanspruch auf
Familiennachzug hätte geltend machen können. Wenn der Beschwerdeführer den
finanziellen Aspekt anspreche, so falle auf, dass er in der Zeit der
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Jahre 2005 einen ganz erheblichen
Schuldenberg erwirtschaftet habe. Ausser einer Erklärung eines früheren
Arbeitgebers, der Beschwerdeführer schulde einem Schlepper noch Fr. 7'000.--,
könne A.________ nicht erklären, wie es zu einer solchen Häufung von Schulden
gekommen sei. Er habe auch nicht dargelegt, wie er es geschafft habe, diese
Schulden innerhalb von weniger als einem Jahr zurückzuzahlen. Unter diesen
Umständen liege die Vermutung nahe, dass er bei privaten Gläubigern Geld
aufgenommen und die offenen Forderungen so beglichen habe. Ansonsten hätte der
Beschwerdeführer aufzeigen müssen, wie es ihm möglich gewesen sei, innerhalb so
kurzer Zeit auf legalem Weg und ohne Aufnahme eines Darlehens die Schulden
abzubezahlen.

Das Verwaltungsgericht erwog weiter, für die Beurteilung des
Familiennachzugsgesuches sei jedoch die Tatsache massgebend, dass der
Beschwerdeführer trotz genügendem Einkommen freiwillig 14 Jahre darauf
verzichtet habe, seine Familie nachzuziehen, obwohl dies im Interesse einer
rechtzeitigen Integration dringend geboten gewesen wäre und die Möglichkeit
hiezu bestanden hätte. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Gipsergeschäft betreibe, liege
die Vermutung mehr als nahe, dass der Nachzug den beiden Söhne die Arbeit in
der väterlichen Firma ermöglichen und damit den Zugang zum Schweizer
Arbeitsmarkt eröffnen solle. Gerade dies sei aber rechtsmissbräuchliches
Handeln.

3.4 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass 1996 die beide Söhne 6 und 7
Jahre alt gewesen seien und sich in der Heimat in der Einschulung befunden
hätten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht
möglich gewesen, bereits in diesem Zeitpunkt ein Familiennachzugsgesuch zu
stellen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum daran gewesen, seine
Selbständigkeit als Gipser/Bauunternehmer aufzubauen. Der Betrieb und damit
auch der Beschwerdeführer selber sei in eine Schieflage geraten, da zufolge des
Konkurses eines Auftraggebers sowie der Rückstellung einer öffentlichen
Bauvergabe Liquidationsengpässe entstanden seien. Nach und nach seien Ausstände
wieder eingegangen und so habe eine gewisse Gesundung der Situation erreicht
werden können. Dem Beschwerdeführer sei auch daran gelegen gewesen, dass die
Söhne Gelegenheit erhalten hätten, ihre Grundschulausbildung abzuschliessen.
Aus diesem Grund sei die Gattin mit den beiden Buben im Heimatland geblieben.

3.5 Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1994 Betreibungen im Umfange von Fr.
18'000.-- offen, die im März 2003 auf Fr. 64'395.-- anstiegen und am 14. März
2005 schliesslich den Betrag von Fr. 79'817.-- erreichten. Im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (8. November 2005) hatte der Beschwerdeführer seine Schulden
beglichen, wobei er mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 dem Ausländeramt des
Kantons Thurgau gegenüber bestätigte, dass er über keine Fremdkapitalien in
Form von Darlehen, Hypotheken, Leasing, Krediten und anderen Schulden verfüge
und dass er keine Darlehens-, Hypothekar-, Leasing-, Kredit- und Schuldzinsen
entrichten müsse. Mit Blick auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers -
er bezog nach eigenen Angaben im Jahre 2005 einen Netto-Monatslohn (inkl.
Spesen und Kinderzulagen) von Fr. 5'645.88 plus einen 13. Monatslohn von Fr.
5'108.--) - ist schwer nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, ohne fremde Hilfe - wie er geltend macht - innert weniger als 6
Monaten einen Schuldenberg von nahezu Fr. 80'000.-- abzutragen. Die
vorgebrachte Begründung, wonach Ausstände nach und nach eingegangen seien,
vermag dies nicht plausibel zu erklären, zumal der Beschwerdeführer es
unterlassen hat, entsprechende Belege und Unterlagen beizubringen. Es stellt
sich daher die Frage, ob sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
wirklich dauerhaft geändert hat bzw. ob der plötzlichen Schuldentilgung nicht
allenfalls ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zugrunde liegen könnte.
Die Vorinstanz hat solches angedeutet, ohne ihre Vermutungen einer vertieften
Prüfung zu unterziehen. Ohne nähere Abklärungen durfte die Vorinstanz bei der
gegebenen Sachlage aber nicht zum Vornherein auf einen Rechtsmissbrauch
schliessen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon
früher über ein genügendes Einkommen verfügte, rechtfertigt noch nicht die
Annahme, dass der Beschwerdeführer - der im Übrigen erst seit 2001 im Besitz
der Niederlassungsbewilligung ist - freiwillig viele Jahre lang darauf
verzichtet hatte, seine Familie nachzuziehen, zumal diese Argumentation ausser
Acht lässt, dass sich der Beschwerdeführer in all diesen Jahren immer mehr
verschuldet hatte und damit objektive Gründe gegen einen Familiennachzug
sprachen. Ein Fortkommen der Gesamtfamilie wäre unter diesen Umständen in der
Schweiz, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen.
Hinzu kommt, dass ab einem gewissen Zeitpunkt ein weiterer Aufschub des
Nachzuges der Kinder, die im Jahre 2001 11 bzw. 10 Jahre alt waren, auch aus
schulischen Gründen plausibel erscheinen konnte.

3.6 Nach dem Gesagten erscheint der Vorwurf des Rechtsmissbrauches, für welchen
die Fremdenpolizeibehörden grundsätzlich beweispflichtig sind (E. 3.2),
ungenügend abgeklärt. Der angefochtete Entscheid ist daher aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Es obliegt
alsdann den kantonalen Behörden, anhand von Steuererklärungen,
Buchhaltungsunterlagen und weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers und seiner
Firma abzuklären bzw. abklären zu lassen, was es mit der plötzlichen
Schuldentilgung für eine Bewandtnis hatte, wobei den Beschwerdeführer eine
Mitwirkungspflicht trifft (vorne E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab
gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Je nach Ausgang dieser
Prüfung stellt sich unter Umständen auch die Frage, ob der Familiennachzug
allenfalls die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich
bringen könnte (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c S. 641).

Geeignete Beweismassnahmen des Verwaltungsgerichts werden auch erhellen, ob und
inwiefern der Beschwerdeführer - was von der ersten Rechtsmittelinstanz
aufgrund verschiedener Hinweise in den Akten bezweifelt wurde (vgl. S. 7/8 des
Departementsentscheides vom 13. August 2007) - mit seiner Ehefrau überhaupt
(noch) eine intakte und lebendige Beziehung pflegt (vgl. vorne E. 1.3).

4.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Hingegen hat der Kanton Thurgau die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Sache des kantonalen Verwaltungsgerichts wird es sein, über die Kosten der
kantonalen Rechtsmittelverfahren neu zu entscheiden (vgl. Art. 67 sowie Art. 68
Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Prüfung und materiellem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Klopfenstein